Europäische Union: Regulierungsvorschlag sozialer Medien
EU-Kommission will mit „EU Kids Act“ neue Vorgaben für digitale Dienste durchsetzen – etwa für soziale Medien und KI-Chatbots; geplant sind Altersgrenzen und Designänderungen für besseren Jugendschutz
Mindestalter für soziale Medien ist seit Monaten Diskussionsthema, wobei Fragen zu gesundheitlichem Nutzen, Durchsetzbarkeit und Datenschutz offenbleiben
Forschende aus Psychologie, Recht und Datensicherheit ergänzen ihre Einschätzung der Eckpunkte um ihre Gedanken zu dem offiziellen Vorschlag
Die Europäische Union (EU) will digitale Dienste wie soziale Medien und KI-Chatbots kinderfreundlicher gestalten. Dafür hat die EU-Kommission nun einen Gesetzesvorschlag vorgelegt: den „EU Kids Act“ [I]. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte diese Verordnung am 16. September in ihrer Rede zur Lage der Union angekündigt und nun vorgestellt.
Im Laufe der Woche waren bereits Eckpunkte des Kids Act durchgesickert [II]. Der finale Entwurf präzisiert diese jetzt. Von den angedachten Regeln betroffen wären soziale Netzwerke wie Instagram TikTok oder YouTube sowie KI-Chatbots, Online-Spiele und App-Stores. Die Betreiber müssten demnach ihre Dienste so gestalten, dass sie angemessene Anforderungen an Privatheit, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gewährleisten. Die entsprechenden Anforderungen sollen beim Anlegen eines neuen Kontos voreingestellt sein und erst dann ausgeschaltet werden können, wenn erwiesen ist, dass eine erwachsene Person die Plattform nutzt. Kinderfreundliche Gestaltung beinhaltet laut dem Kids Act, dass Plattformen keine potenziell süchtig machenden Elemente enthalten: also automatisches Abspielen von Inhalten, endlose Feeds, Belohnungen bei der Interaktion mit der Plattform, Push-Benachrichtigungen. Die Standardeinstellung der Empfehlungsalgorithmen soll sein, dass Vorschläge nicht auf persönlichen Daten wie Herkunft oder Interessen beruhen. Außerdem soll es Zeitlimits für die Nutzung geben, etwa nachts und zur Schulzeit. Kontaktaufnahmen durch Fremde sowie das Teilen von Inhalten mit diesen soll nur eingeschränkt möglich sein. Anwendungen wie Standortübermittlung, Kamera und Mikrofon müssen in den Standardeinstellungen deaktiviert sein und mögliche Kaufprozesse für Kinder verständlich kommuniziert werden. Für KI-Anwendungen würden mit der neuen Verordnung weitere Regeln hinzukommen: Chatbots dürften Emotionen oder Bewusstsein nicht vorgaukeln und nicht auf Inhalte aus vergangenen Konversationen mit Minderjährigen zugreifen. KI-Anbieter müssen zudem regelmäßig Sicherheitsprüfungen durchführen. Grundsätzlich gilt: Digitale Dienste dürfen Minderjährige nicht mit Inhalten konfrontieren, die nicht altersgerecht sind.
Professor für Informationssicherheit, Technische Universität Berlin, und Leiter der Abteilung Secure Systems Engineering, Fraunhofer-Institut für Angewandte und Integrierte Sicherheit (AISEC), Garching bei München
Einschätzung des Vorschlags zum EU Kids Act:
Auf die Frage, ob es relevante Änderungen im Kids Act im Vergleich zu den Eckpunkten gibt:
„Nein, der Blick auf sichere und datenschutzfreundliche Altersverifikation als Kern des EU Kids Act bleibt bestehen.“
Systeme zur Altersverifikation
„Ich kenne nicht alle Systeme und es wird sicherlich Neuentwicklungen geben. Der Entwurf stellt aber die richtigen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Datenschutz an Lösungen zur Altersverifikation und schreibt auch vor, dass die von den Plattformen eingesetzten Lösungen entsprechend zertifiziert sein müssen.“
Hürden bei der Implementierung und konkreten Anwendung der Ansätze
„Die Plattformen müssen keine eigenen Lösungen zur Altersverifikation entwickeln, sondern bestehende Lösungen einbinden.“
Verfügbarkeit der EUDI-Wallett sowie d-you-App
„Die d-you-App steht ab dem 02.01.2027 zur Verfügung. Meines Wissens nach werden auch weitere EU-Mitgliedsstaaten die EUDI-Wallet im Jahr 2027 realisieren. Der EU Kids Act liegt erst im Entwurf vor und tritt voraussichtlich erst im Jahr 2027 in Kraft. Enthalten ist auch eine Übergangsfrist für die Umsetzung der Altersverifikation von sechs Monaten, so dass die Betreiber dies frühestens 2028 umsetzen müssten. Zu diesem Zeitpunkt sollten entsprechende Lösungen also vorliegen.“
Einschätzung des Leaks und der Vorabinformationen vom 16.09.26:
Bewertung des Ansatzes zur Altersverifikation
„Auf theoretischer Ebene ist das von der Europäischen Union (EU) vorgeschlagene Konzept sicher und datenschutzfreundlich, da tatsächlich nur Informationen über Altersgrenzen übermittelt werden sollen. Konkrete technische Umsetzung können natürlich Fehler enthalten oder die Vorgaben nicht oder nur mangelhaft umsetzen. Typische Fehler sind Fehler in der Software, die zu Sicherheitslücken führen können oder dass die Vorgaben falsch, mangelhaft oder eben gar nicht umgesetzt werden.“
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Altersverifikation
„Wenn alle im Konzept vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen auch umgesetzt werden, lässt sich die Altersverifikation praktisch nicht umgehen. Zu den Sicherheitsmaßnahmen zählen etwa die Nutzung von Hardwaresicherheitsankern auf Smartphones und die Ableitung des Alters aus einer sicheren Identifizierungslösung wie der Online-Ausweisfunktion. Es bleibt aber natürlich weiter möglich, dass Erwachsene Kindern ihr Smartphone, Tablet oder ihren Computer für die Nutzung von sozialen Medien zur Verfügung stellen oder die App zur Altersverifikation mit ihrer Identität initialisieren.“
„Die Online-Ausweisfunktion etwa zeigt, dass eine Altersverifikation sicher und datenschutzfreundlich umgesetzt werden kann – sowohl theoretisch als auch seit 16 Jahren im praktischen Einsatz. Auch die EUDI-Wallet bietet Möglichkeiten, sichere und datenschutzfreundliche Lösungen für die Altersverifikation umzusetzen.“
Leiterin der Forschungsgruppe Internetnutzungsstörungen, Universitätsklinikum Tübingen
Einschätzung des Vorschlags zum EU Kids Act:
Beurteilung des EU Kids Act
„Der EU Kids Act erscheint mir insgesamt sehr umfassend und durchdacht. Besonders relevant finde ich die Altersgrenzen, die viele digitale Angebote und nicht nur soziale Medien betreffen. Das ist grundsätzlich sinnvoll, gleichzeitig bedeutet es aber auch, dass das Internet für alle Nutzerinnen und Nutzer weniger frei und zugänglich sein könnte.“
„Hier entsteht ein Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit, für das es keine einfache Lösung gibt. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht, die vor allem die Probleme berücksichtigt, die sich im klinischen Alltag zeigen, halte ich die im EU Kids Act gefundene Balance für nachvollziehbar. Gleichzeitig kann ich verstehen, dass Medienrechtlerinnen und Medienrechtler, Wirtschaftsverbände und Kinderrechtsorganisationen mögliche Einschränkungen für Kinder und Jugendliche kritisch sehen.“
„Auch die geplanten Verfahren zur Altersverifikation erscheinen mir grundsätzlich sinnvoll. Wie zuverlässig und alltagstauglich sie technisch umgesetzt werden können, kann ich aus meiner fachlichen Perspektive allerdings nicht beurteilen.“
Lücken im Vorschlag
„Ich finde den Vorschlag insgesamt sehr umfassend. Aus meiner Sicht ist vieles enthalten, was die EU gesetzlich regeln oder beschränken kann. Offen bleibt für mich allerdings die Frage, wie Eltern auf ihre unterschiedlichen Rollen – als Begleitende, Coaches, Mediatorinnen und Mediatoren oder auch Kontrollierende – vorbereitet und dabei unterstützt werden sollen. Ebenso wichtig ist die Frage, wie die Bevölkerung bei diesen Veränderungen mitgenommen und dafür sensibilisiert werden kann.“
„Außerdem stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten Kindern und Jugendlichen bleiben, wenn sie bestimmte digitale Angebote nicht mehr nutzen können. Es wäre wünschenswert, dass sie dadurch wieder stärker analoge Räume und soziale Angebote nutzen. Das wird aber nicht automatisch passieren. Dafür müssen entsprechende Strukturen und Angebote gestärkt werden.“
„Gleichzeitig wünsche ich mir mehr sichere und altersgerechte digitale Räume, in denen Kinder und Jugendliche sich geschützt bewegen, austauschen und teilhaben können.“
Abwägung: Gefahr versus Mehrwert sozialer Medien
„Kinder unter 13 Jahren können weiterhin über digitale Medien miteinander kommunizieren, etwa per SMS oder Telefon. Auch kindgerechte Spiele und Streaming-Angebote sowie die digitale Selbstdarstellung mit Freundinnen und Freunden bleiben möglich. Einschränkungen gibt es vor allem bei der öffentlichen Selbstdarstellung im Internet mit Likes, Followern und Kommentaren sowie beim Kontakt zu fremden Personen und Online-Communitys. Dadurch können auch wichtige soziale Kontakte und Unterstützungsangebote verloren gehen, die im analogen Umfeld nicht immer vorhanden sind. Gleichzeitig besteht die Chance, dass Kinder und Jugendliche neue analoge Räume und Gemeinschaften für sich entdecken.“
„Wenn ich die Entwicklungen der vergangenen Jahre betrachte – etwa den frühen Kontakt mit pornografischen und gewalthaltigen Inhalten, mehrere Stunden tägliche Social-Media-Nutzung oder die eigene Wahrnehmung einer problematischen Mediennutzung –, erscheint mir der Schutz der Kinder und Jugendlichen insgesamt wichtiger als der damit verbundene Verlust bestimmter digitaler Möglichkeiten. Dies wird allerdings nicht für jedes Kind und jeden Jugendlichen gleichermaßen gelten.“
Herausforderungen bei der Umsetzung des EU Kids Act
„Wie nutzerfreundlich die Altersverifikation tatsächlich sein wird, bleibt abzuwarten. Wenn sie sich einfach in den Alltag integrieren lässt, etwa durch eine einmalige Identifikation und eine anschließende Aktivierung per Face ID oder Passwort, halte ich größeren Widerstand bei Erwachsenen für eher unwahrscheinlich. Ein solches Verfahren ist aus anderen Zusammenhängen bereits bekannt. Wird die Verifikation dagegen aufwendig, umständlich oder bürokratisch, ist mit mehr Widerstand zu rechnen.“
„Besonders offen ist die Frage, wie Eltern ihre elterliche Sorge nachweisen sollen. Dafür gibt es bislang keine etablierten Verfahren. Wichtig wäre hier eine möglichst einfache und datensparsame Lösung.“
„Konflikte zwischen Kindern und Eltern wird es unabhängig vom EU Kids Act geben. Gleichzeitig kann der EU Kids Act Eltern klare Orientierung und Argumente geben und dadurch ihre Haltung gegenüber ihren Kindern stärken. Das könnte in manchen Familien sogar helfen, Konflikte zu reduzieren. Dennoch dürften einige Eltern mit den neuen Anforderungen überfordert sein. Deshalb sollte es Anlaufstellen geben, bei denen Eltern Unterstützung erhalten, damit ihre Kinder durch die neuen Regelungen nicht benachteiligt werden.“
Einschätzung des Leaks und der Vorabinformationen vom 16.09.26:
Beurteilung der Eckpunkte
„Ich begrüße die Ankündigungen grundsätzlich. Sie decken sich weitgehend mit den Empfehlungen, die von der Expertenkommission der Bundesregierung, der Leopoldina und den wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Verbänden der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie formuliert wurden – auch wenn die Altersgrenzen in den verschiedenen Empfehlungen nicht ganz deckungsgleich sind.“
„Allerdings bin ich irritiert über die Grenze nach unten: Kinder ab 3 Jahren sollen mit elterlicher Kontrolle ‚kinderfreundliche‘ Angebote nutzen dürfen, also auch Social-Media-Angebote und digitale Spiele. Wird die Zielgruppe damit offiziell nach unten hin erweitert, wo doch bisher gemäß allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Nutzung für unter 13-Jährige nicht vorgesehen war? Noch ist nicht bekannt, wie Social Media definiert wird und welche Angebote darunterfallen. Aber grundsätzlich hätte ich mir ein Verbot von Social Media für unter 13-Jährige gewünscht.“
„Sehr gut finde ich, dass auch digitale Spiele berücksichtigt werden. Ambivalent bin ich hingegen bezüglich der Altersbeschränkung von KI-Chatbots. Zum Einfluss von KI-Chatbots auf Kinder und Jugendliche gibt es kaum Forschungsdaten. Wir können noch nicht klar abschätzen, ob KI-Chatbots mehr Nutzen oder mehr Schaden bringen. Dennoch ist es meiner Ansicht nach sinnvoll, vorsorglich zu beschränken, bis nachgewiesen ist, dass KI-Chatbots für Kinder und Jugendliche sicher sind. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass KI bereits auf vielfältige Art und Weise mit Kindern und Jugendlichen interagiert, zum Beispiel in klassischen Sprachassistenten. Werden diese ab sofort verboten?“
Sind vorgeschlagene Maßnahmen ausreichend?
„Das lässt sich aktuell nicht beurteilen. Beispielsweise wird gefordert, dass es auf Plattformen ‚keine schädlichen Feeds‘ geben darf. Wie genau wird das definiert? Wie soll das umgesetzt oder kontrolliert werden? Schädliche Feeds sollte es auch aktuell nicht geben. Die Realität sieht allerdings anders aus: Solange Details zur Umsetzung und Überprüfung nicht bekannt sind, ist es schwer abzuschätzen, welche Auswirkungen die Ankündigungen haben werden. Gute Vorsätze sind das eine, eine gute Umsetzung etwas ganz anderes.“
„Gut ist, dass die Altersverifikationsmethode konkret benannt wird. Diese gibt es zwar noch nicht, aber ich sehe dazu keine Alternative. Ich denke, die Vorgaben werden die Big-Tech-Unternehmen dazu zwingen, ihre Angebote zu verändern. Wenn es dann noch gelingt, eine kritische Masse dazu zu bewegen, in einem späteren Alter mit Social Media anzufangen, dann haben wir schon viel erreicht.“
Verantwortung von Unternehmen, Eltern und anderen Akteuren
„Den Eltern kommt eine große Verantwortung zu und ich bin, ehrlich gesagt, skeptisch, ob Eltern in der Lage sein werden, diese Verantwortung zu tragen. Social-Media-Angebote sind auch jetzt erst ab 13 Jahren erlaubt. Eltern hätten also Argumente gehabt, ihren Kindern Social Media unter 13 Jahren zu verbieten. Wir sehen allerdings, dass das in vielen Familien nicht umgesetzt wurde. Was wird sich für Eltern und Familien abgesehen von der Altersverifikation ändern? Wie können sie gestärkt und für diese Aufgabe fit gemacht werden?“
„Schulen werden in den Ankündigungen bisher nicht adressiert. Hier kann die EU aber auch kaum Vorgaben machen, da sind die Länder beziehungsweise Bundesländer gefragt. Ich bin sehr gespannt, wie die Einschränkung von KI-Chatbots in Schulen ankommt. Meinem Eindruck nach war der bisherige Trend, KI-Chatbots mehr und mehr in den Unterricht zu integrieren.“
Professorin für Klinische Kinder- und Jugendpsychologie und Direktorin des Forschungs- und Behandlungszentrum für psychische Gesundheit (FBZ), Ruhr-Universität Bochum
Einschätzung des Vorschlags zum EU Kids Act:
Beurteilung des EU Kids Act
„Was mir noch fehlt, ist ein klarer Zeitplan, der vorgibt, bis wann welche Schritte erfolgt sein müssen. Zudem muss aus meiner Sicht eine Übergangsregelung gefunden werden, bis die Plattformen an die neuen Vorgaben angepasst wurden, da uns die Zeit davonläuft. Und es braucht klare und zügig umsetzbare Sanktionen für Plattformbetreiber bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorschriften.“
„Kontrovers sehe ich vor allem die Rolle der Erziehungsberechtigten: Ihnen kommt große Bedeutung bei der Umsetzung der neuen Regelung zu. Das ist gut, aber sie müssen auf diese neue Rolle vorbereitet werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Plattformbetreiber verpflichtet werden, kurze, einfach verständliche und leicht umsetzbare Tutorials für Erziehungsberechtigte einzubauen. Wichtig ist auch, dabei Motivationshilfen mitzudenken und Eltern Alternativen zur Social-Media-Nutzung nahezulegen.“
Lücken im Vorschlag
„Für einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen braucht es vier Säulen. Die geplante Regelung zielt vor allem die Altersbeschränkung für den Zugang zu sozialen Medien und die altersadäquate Gestaltung der Plattformen ab. Damit bleiben drei weitere wichtige Säulen unberührt. Ganz zentral ist der Aufbau von Medienkompetenz bei Kindern und Eltern. Auch Eltern müssen einen ‚gesunden‘ Umgang mit sozialen Medien pflegen oder erlernen. Zusätzlich bräuchte es Public-Health-Maßnahmen – also das Aufklären über soziale Medien und die Entwicklung von Handlungsempfehlungen für ein gelungenes Miteinander im ‚echten Leben‘. Und nicht zuletzt fehlt mir die Einbindung wissenschaftlicher Forschung und die Evaluation der Maßnahmen.“
Abwägung: Gefahr versus Mehrwert sozialer Medien
„Der Schutz überwiegt sehr klar. Langfristig ist die intensive und suchtartige Nutzung sozialer Medien mit diversen psychischen Belastungen verbunden, vor allem Depressionen, Angst und Schlafstörungen. Zudem sehen wir gerade bei jungen Mädchen Verbindungen zur Entstehung von Körperbild- und Essstörungen. Und wenn es um Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen geht, so kann diese auch ohne die Nutzung sozialer Medien aufgebaut werden.“
Herausforderungen bei der Umsetzung des EU Kids Act
„Konflikte zwischen Eltern und Kindern sind denkbar, da sich lieb gewonnene Gewohnheiten wie der freie Zugang zu sozialen Medien, ändern sollen. Das wird zu Beginn nicht leicht sein, dürfte sich aber mit der Zeit einspielen. Wichtig ist dabei, in dieser Anfangsphase durchzuhalten, statt bei ersten Schwierigkeiten wieder zu alten Verhaltensweisen abzurücken.“
„Entscheidend ist dabei Aufklärungsarbeit: Kinder wie Erwachsene müssen verstehen, warum die Maßnahmen sinnvoll sind und wovon sie profitieren – etwa mit Blick auf psychische Gesundheit oder Schutz vor schädlichen Inhalten. Gleichzeitig sollte offen kommuniziert werden, dass die Umstellungsphase gerade für intensive Nutzer herausfordernd sein wird, sich diese Schwierigkeiten aber legen dürften, sobald sich Alternativen etabliert haben.“
„Neben der Kommunikation innerhalb der Familien braucht es daher begleitende Public-Health-Kampagnen, die breit über die Altersverifikation und ihren Sinn aufklären. Hilfreich ist zudem, Eltern und Kinder aktiv in die Umsetzung einzubinden – etwa durch Mitspracheformate oder gemeinsame Familiengespräche zu den neuen Regelungen. Wer selbst Teil des Prozesses ist, akzeptiert Veränderungen erfahrungsgemäß leichter. Ergänzend sollte die Umsetzung fortlaufend evaluiert werden, um zu erkennen, wo Regelungen nachjustiert oder Kommunikationsmaßnahmen nachgeschärft werden müssen. Nur wenn Eltern, Kinder und die Öffentlichkeit insgesamt die Beweggründe verstehen und mittragen, lässt sich mögliche Gegenwehr in der Bevölkerung reduzieren und die Umsetzung kann nachhaltig gelingen.“
Einschätzung des Leaks und der Vorabinformationen vom 16.09.26:
Beurteilung der Eckpunkte
„Grundsätzlich halte ich die Eckpunkte für gut. Sie decken sich weitgehend mit den wissenschaftlichen Empfehlungen, die wir etwa in unserem Diskussionspapier der Leopoldina im August 2025 ausgesprochen haben [1]. Insbesondere halte ich es für wichtig und richtig, die Beweislast umzukehren und die Plattformbetreiber stärker in die Pflicht zu nehmen. Was mir fehlt, ist, dass von Anfang an eine wissenschaftliche Evaluation der Maßnahmen mitgedacht wird. Sie ist zwingend erforderlich, um Maßnahmen gegebenenfalls datenbasiert anzupassen und um kurz- und langfristige Effekte auf die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen nachzuvollziehen.“
Sind vorgeschlagene Maßnahmen ausreichend?
„Die Maßnahmen sind ein Schritt in die richtige Richtung, aber allein nicht ausreichend. Neben Verboten und Altersbeschränkungen muss sichergestellt werden, dass Kinder und ihre Eltern beziehungsweise Bezugspersonen von klein auf Medienkompetenz erlernen. Wir müssen die Eltern mit ins Boot holen, denn es ist belegt, dass die elterliche Nutzung sozialer Medien die Nutzung dieser Medien durch ihre Kinder vorhersagt.“
„Schließlich brauchen Jugendliche alternative Angebote in der realen Welt, um die Zeit sinnvoll zu nutzen, die sie sonst mit dem Handy verbracht hätten. Erste Erfahrungen mit sogenannten Social-Media-Detox-Studien zeigen, dass Jugendliche die durch den Wegfall freigewordene Zeit nicht zu nutzen wissen.“
Verantwortung von Unternehmen, Eltern und anderen Akteuren
„Die Verantwortung für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche darf nicht den Anbietern überlassen werden. Daher sind klare gesetzliche Regeln sowie wirksame und umsetzbare Kontrollen wichtig. Gleichzeitig muss mehr Aufklärungsarbeit zu den Chancen und Risiken sozialer Medien geleistet werden. Gerade Eltern sollten hier informiert werden und als gute Vorbilder fungieren. Auch Lehrkräfte benötigen gezielte Fortbildungsmaßnahmen. Wir benötigen groß angelegte Public-Health-Maßnahmen, die über Chancen und Risiken in alle Lebenswelten und alle gesellschaftlichen Gruppen reichen. Der Umgang mit sozialen Medien ist jedoch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe: Letztlich brauchen wir eine Umkehr der sozialen Normen, damit es nicht mehr als cool gilt, ständig am Handy zu hängen.“
Abteilungsleiter Media Security and IT Forensics, Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie (SIT)|ATHENE, Darmstadt
Einschätzung des Vorschlags zum EU Kids Act:
Hürden bei der Implementierung und konkreten Anwendung der Ansätze
„Zur Umsetzung werden im Artikel 31 Infrastrukturen erforderlich, mit denen Eltern ihre Zuständigkeit für ein Kind nachweisen können. Ebenso müssen für alle Bürger Möglichkeiten angeboten werden, ihr Alter zu bestätigen. Das ist eine Herausforderung, die nicht zu unterschätzen ist und bei der ein Zeitraum von sechs Monaten, wie er derzeit geplant zu sein scheint, sehr ambitioniert wirkt.“
„Wenn Alternativen zu der EU-Lösung verwendet werden sollen, dann müssen diese den Anforderungen der EU entsprechen. Diese sind allerdings nur abstrakt formuliert, so wird in Artikel 27 von hoher Zuverlässigkeit gesprochen. Es ist gut vorstellbar, dass sich dadurch bezüglich der Anerkennung Probleme zeigen werden, da die Anforderungen von Anbietern, Anwendern und Aufsichtsinstanzen unterschiedlich interpretiert werden.“
Verfügbarkeit der EUDI-Wallett sowie d-you-App
„Die Deutsche EUDI-Wallet ‚d-you‘ ist für Anfang 2027 angekündigt. Derzeit ist eine Testumgebung verfügbar, mit der Anwendungsfälle ausprobiert werden können. Die EUDI-Wallet ist die Grundlage oder der Rahmen für die nationale Umsetzung. Eine allgemeine Wallet für die EU wird es nicht geben, sondern nur eine einheitliche Sammlung von Mechanismen, die dann die nationalen Lösungen nutzen. Dies soll sicherstellen, dass die nationalen Lösungen interoperabel sind.“
Einschätzung des Leaks und der Vorabinformationen vom 16.09.26:
Bewertung des Ansatzes zur Altersverifikation
„Das EU Age Verification Tool ist eine als Interimslösung entwickelte App, die auf denselben Prinzipien wie die künftige EUDI-Wallet basiert, um Nutzern datenschutzfreundlich zu bestätigen, ob sie eine bestimmte Altersgrenze erreichen, ohne ihre volle Identität offenzulegen. Es handelt sich also nicht um eine Alternative, sondern um eine Vorstufe. Der Fokus liegt hier allerdings auf dem Nachweis der Volljährigkeit und muss entsprechend erweitert werden.“
„Ein Problem bei der Diskussion über die Sicherheit des Tools entstand durch unterschiedliche Interpretationen von ‚zero knowledge‘. Hier wurden teils umgangssprachliche Interpretationen verwendet, die adressierten, dass kein Wissen über das Alter hinaus preisgegeben wurde. Diese vermischten sich mit kryptographischen Definitionen, die höhere Anforderungen an diesen Umstand stellen.“
Auf die Frage, inwiefern Jugendliche diesen Ansatz umgehen können:
„Man muss unterscheiden, ob das mit oder ohne Hilfe Volljähriger geschieht. Sobald eine volljährige Person einem Minderjährigen mittels ihres Altersnachweises Zugang verschafft, wird man technisch nur noch mit durchgehenden live-Kontrollen Gegenmaßnahmen entwickeln können, was unakzeptabel invasiv sein dürfte. Es könnten auch noch sehr häufige neue Kontrollen erforderlich werden, also eine Bestätigung alle paar Minuten, um die Übernahme der Identität einer anderen Person unbequem zu gestalten. Dies ginge aber auf Kosten der Nutzbarkeit.“
„Ob die Systeme auch direkt von Jugendlichen angegriffen werden können, hängt von ihrer Implementierung ab. Hier sind immer wieder Lücken denkbar, diese können aber durch Updates geschlossen werden. Man hätte also, wie üblich in der IT-Sicherheit, einen Wettstreit zwischen Angreifer und Verteidiger.“
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Altersverifikation
„Technisch lässt sich Altersverifikation so gestalten, dass ein Dienst beispielsweise nur die Aussage ‚Person ist mindestens 18 Jahre alt‘ erhält, ohne Geburtsdatum, Namen oder Identität zu erfahren. Kryptografische Anmeldeinformationen und Zero-Knowledge-Verfahren bieten hierfür geeignete Bausteine. Ein sinnvolles Modell wäre daher eine datensparsame Verifikation, bei der ein vertrauenswürdiger Aussteller einmalig das Alter bestätigt und der Nutzer anschließend gegenüber verschiedenen Diensten lediglich einen nicht oder nur schwer verknüpfbaren Altersnachweis vorlegt.“
Senior Researcher Medienrecht & Media Governance, Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI)
Einschätzung des Vorschlags zum EU Kids Act:
Beurteilung des EU Kids Act
„Der nun vorgelegte Verordnungsentwurf weicht an mehreren Stellen deutlich von den zuvor geleakten Eckpunkten ab. Insbesondere fehlt in dem finalen Entwurf die Pflicht, jegliche neue, besonders problematisch erscheinende Funktionen von Social-Media-Angeboten im Voraus vorzulegen.“
„Insgesamt muss man feststellen, dass der Entwurf weit über eine EU-weite Social-Media-Altersgrenze hinausgeht. Die EU-Kommission legt hier nicht weniger vor als einen umfassenden EU-Ordnungsrahmen für den Jugendmedienschutz im digitalen Raum. Bislang beschränkt sich der Europarechtsrahmen hier auf Richtlinienvorgaben, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen waren – insbesondere die AVMD-Richtlinie. Dazu kommen einzelne unbestimmte Vorgaben für Online-Plattformen im Digital Services Act (DSA) und sehr versteckte Vorgaben zum Schutz von Kindern bei KI-Systemen und KI-Modellen im AI Act. Mit dem EU Kids Act plant die EU die Einführung eines großflächig harmonisierten Online-Jugendschutzes, mit entsprechend weitem Anwendungsbereich, ausdifferenzierten und abgestuften Regeln und einer in die DSGVO, den DSA und den AI Act eingebundenen Regelungsstruktur.“
Neuer Regulierungsansatz durch den EU Kids Act
„Der Ansatz ist dabei insoweit bemerkenswert, als sich der klassische Jugendmedienschutz vor allem auf die Bewertung von konkreten Medieninhalten und -darstellungen bezog. Damit fiel er in den Bereich der Kulturhoheit der Mitgliedstaten. Mit der kategorialen Ausweitung der Jugendschutzrisiken durch Design und Kommunikationsfeatures geht die EU jetzt einen Schritt weiter: Sie zieht die Jugendschutzregulierung der Angebotsgestaltung an sich, die weitgehend unabhängig von den zugänglich gemachten Einzelinhalten ist.“
Kontroversen bei der Altersverifikation
„Der zentrale kontroverse Punkt hängt mit Altersgrenzen und Pflichten zur altersangemessenen Gestaltung von Online-Diensten zusammen: Um Altersgrenzen durchzusetzen und ihre Angebote und Funktionen altersgemäß anbieten zu können, müssen die Diensteanbieter wissen, wie alt Nutzerinnen und Nutzern sind.“
„Der Verordnungsentwurf sieht dafür umfassende Altersüberprüfungen vor und enthält konkrete Regeln dazu, welche Anforderungen diese zu erfüllen haben. Außerdem müssen Online-Dienste demnach grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich bei einer Nutzerin oder einem Nutzer um eine minderjährige Person handelt – und zwar so lange, bis diese Person das Gegenteil bewiesen hat. Das ist aus Jugendschutzsicht nachvollziehbar, mit Blick auf das Prinzip des freien Informationsflusses und des Menschenrechts auf Informationsfreiheit aber nicht unproblematisch. Das wird angesichts der großen Anwendungsbreite der Verordnung sicherlich für Kontroversen sorgen.“
Betroffene Plattformen
„Der Entwurf enthält drei große Blöcke: Ein Teil legt verbindliche Altersgrenzen für bestimmte Dienste fest, die die Anbieter umzusetzen haben. Das betrifft vor allem Social-Media- und Video-Sharing-Plattformen, in Teilen auch App-Stores und Online-Spiele.“
„Ein weiterer Teil sieht konkrete und verbindliche Vorgaben für wirksamen Jugendmedienschutz für eine ganze Reihe von Online-Diensten vor. Darunter soziale Netzwerke, Video-Sharing-Plattformen, App-Stores, Online-Spiele und Online-Spiele-Plattformen sowie KI-Begleiter und KI-Chatbots. Hier konkretisiert die EU-Kommission die derzeit sehr unbestimmten Vorgaben aus dem DSA und dem AI Act, macht sie verbindlich und weitet sie auf Online-Spiele aus.“
Möglicher Eingriff in Grundrechte der Jugendlichen und Erziehungsberechtigten
„Dabei müssen die Altersgrenzen als relevante Eingriffe in die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Zugang zu Informationen, auf Freizeit und auf Unterhaltung und Spiel einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Hier wird sich vor allem die Frage stellen, ob nicht die weitreichenden Vorgaben zur altersangemessenen Gestaltung von Online-Diensten schon den Großteil der behaupteten Risiken entschärfen: Endloses Scrolling und nächtliche Nutzung werden als Argument für eine Altersgrenze herangezogen. Die Gestaltungsvorgaben für Minderjährige verbieten aber just diese Funktionen oder untersagen sie als Voreinstellungen. Da stellt sich die Frage, ob die Gestaltungspflichten nicht das mildere Mittel mit der gleichen Wirkung wie Altersgrenzen sind.“
„Auch wird zu diskutieren sein, ob die jetzt vorgestellten Regeln unverhältnismäßig in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Den Eltern werden zwar eine Reihe von Zugeständnissen gemacht und ihnen würden bei Umsetzung der Normen viele gute Möglichkeiten der Begleitung ihrer Kinder zur Verfügung stehen. An anderen Stellen aber macht der Entwurf etwa starre Vorgaben zur zeitlichen Nutzung von Online-Diensten, von denen die Eltern nicht abweichen können, zum Beispiel maximal 60 Minuten Social-Media-Nutzung am Tag für 13- bis 15-Jährige.“
„Parallel dazu muss die weitreichende Einführung von Altersüberprüfungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Das wird sicherlich das zentrale Thema der kommenden Debatten sein. Die Überprüfung des Alters von allen Online-Nutzerinnen und -Nutzern kann stark in die Menschenrechte auf Informationsfreiheit und Informationszugang, Meinungsäußerungsfreiheit sowie Privatheit und Datenschutz eingreifen. Obwohl es bei dem jetzigen Ansatz vor allem um den besonderen Schutz von 13- und 14-Jährigen geht. Ob dies die Einführung einer großflächigen Infrastruktur zur Altersüberprüfung und -diskriminierung rechtfertigen kann, wird erst die politische und gesellschaftliche Debatte und später womöglich europäische Gerichte beschäftigen.“
Vereinbarkeit mit nationalen Regelungen
„Der Entwurf konkretisiert – in Teilen – die bisherigen Ansätze in den Leitlinien zum Jugendschutz gemäß Artikel 28 DSA und macht sie rechtlich verbindlich. Auch die aus Jugendmedienschutzsicht versteckten Vorgaben des AI Act erhalten durch die Gestaltungspflichten des EU-Kids-Act-Entwurfs deutlich greifbarere Konturen.“
„Allerdings werden dadurch auch bestehende Vorgaben, Spruchpraxen und Akteursstrukturen auf Ebene der Mitgliedstaaten überschrieben oder geschwächt. Dort, wo gegebenenfalls bereits nationale Verfahren und Bewertungen für Online-Angebote existieren, besteht nun die Gefahr, dass das geplante EU-Recht ohne Rücksicht auf national gewachsenen Jugendmedienschutz Wirkung entfaltet.“
„Für Deutschland kann das mit Blick auf den existierenden und täglich gelebten gesetzlichen Jugendmedienschutz zu Verwerfungen und schlimmstenfalls zu Rückschritten führen. Hier wird es darauf ankommen, die neuen Regeln gut an bestehende Strukturen anzupassen und behutsam mit bestehenden nationalen Jugendschutzrahmen zu verbinden.“
Was sich in der konkreten Ausgestaltung zeigen wird
„Mit dem Entwurf des EU Kids Act wagt die EU-Kommission einen großen Schritt in Richtung eines einheitlichen EU-Jugendmedienschutzes. Ob das insbesondere mit Blick auf die verpflichtenden großflächigen Altersüberprüfungen der geeignete Ansatz ist, wird Teil der nun folgenden Diskussionen sein.“
„Vollständig offen ist, ob die vorgeschlagenen Ansätze auch geeignet sind, das Netz für Kinder und Jugendliche tatsächlich sicherer zu machen. Bisherige Studien zeigen, dass Plattformen und deren Nutzerinnen und Nutzer sehr erfinderisch sind, wenn es darum geht, relevante Informationen, Angebote und Funktionen zugänglich zu machen – auch gegen gesetzliche Vorschriften.“
„Daneben besteht auch weiterhin das Problem, dass die von der EU-Kommission aufgestellten hohen Anforderungen an ein digitales Altersüberprüfungsverfahren von keinem existierenden System eingehalten werden – leider auch nicht von dem von der Kommission propagierten ‚Mini Wallet‘-Ansatz.“
Auswirkungen auf die Mitgliedsstaaten
„Als Verordnung wird der EU Kids Act – sollte er so oder so ähnlich von EU-Parlament und dem Rat der Europäischen Union beschlossen werden – keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die Vorgaben würden dann europaweit unmittelbar und gleich gelten. Übrigens auch mit Blick auf die starren Altersgrenzen, von denen einzelne Mitgliedstaaten nicht abweichen dürften.“
„Und auch für die Mitgliedstaaten enthält der Entwurf eine Reihe von Pflichten: Die Mitgliedsstaaten müssen für Elternkonten und geschützten Kinderkonten ein elektronisches Verfahren zum datenschutzsensiblen Nachweis der Personensorgeberechtigung vorhalten. Das ist für Deutschland besonders relevant, weil es hier bislang keine zentralen Register zur Personensorge für Minderjährige gibt.“
„Außerdem bleibt offen, wie datenschutzsensible Altersüberprüfungsverfahren, die lediglich das Alterssignal und keine personenbezogenen Daten übertragen sollen, in der Praxis funktionieren werden. Und das mit dem Nachweis der Eltern, dass sie volljährig sind und die Personensorgeberechtigung für das entsprechende Kind innehaben. Daneben sieht die geplante Verordnung Pflichten zur Erstellung und Vorlage von nationalen Jugendschutzstrategien vor – auch hier wird Deutschland vorlegen müssen.“
Wie es nun weitergeht
„Im Rahmen regulärer EU-Gesetzgebungsverfahren wird die weitere Entwicklung des Verordnungsentwurfs zunächst durch öffentliche Konsultationen und Diskussionen in Parlamentsausschüssen geprägt sein, bevor er – entsprechende Beratungsmandate von EU-Parlament und Ministerrat vorausgesetzt – im Trilog landen wird. Bis dahin und auch dann noch ist davon auszugehen, dass an vielen Vorgaben und Einzelheiten des Entwurfs noch kleine und größere Änderungen vorgenommen werden.“
Einschätzung des Leaks und der Vorabinformationen vom 16.09.26:
Beurteilung der Eckpunkte
„In der Grundrichtung war ein Vorschlag in diese Richtung zu erwarten. Für eine Maßnahme in Richtung einer Altersgrenze liegen bei allen EU-Akteuren Absichtserklärungen und politische Mehrheiten vor. Was überraschend ist, ist der Zuschnitt: Die Altersgrenze von 15 Jahren liegt höher, als das EU-eigene Expertenpanel vorgeschlagen hatte (13 Jahre). Die Altersgrenzen sollen europaweit gleich gelten, es soll offenbar keine nationalen Abweichmöglichkeiten geben. Überraschend ist auch die Reichweite, denn die Altersgrenzen treffen neben sozialen Netzwerken auch Online-Spiele, KI-Chatbots und App-Stores. Für Online-Spiele werden jugendschutzrechtliche Altersbewertungen zudem über verpflichtende Altersfeststellungen verbindlich gemacht, ohne elterliche Möglichkeit, jüngeren Kindern den Zugang zu ermöglichen.“
„Eine bemerkenswerte Zäsur findet sich außerdem in der Änderung, nach der sehr große Plattformen neue Funktionen erst nach positivem Bescheid der Kommission ausrollen dürfen. Das ist eine Abkehr von der bisherigen nachträglichen Aufsicht bei Online-Plattformen beziehungsweise bei KI-Systemen einer anbietereigenen Compliance-Dokumentation hin zu einer Art behördlicher Vorabgenehmigung. Insgesamt geht es bei dem Vorhaben um viel mehr als um einen ‚Social Media Ban‘, das muss man sehr deutlich sagen.“
Verhältnismäßigkeit des Vorschlags
„Eine abschließende rechtliche Prüfung ist auf Basis der Eckpunkte nicht möglich, insbesondere fehlen noch Hinweise auf die in Anspruch genommenen Rechtsgrundlagen, die Definitionen und Anwendungsbereiche und die Sanktionsinstrumente. Angesichts des großen Anwendungsbereichs, was verpflichtende Altersüberprüfungen und den damit einhergehenden Ausschluss Jüngerer angeht, bedarf der Regelungsvorschlag einer sehr kritischen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es sind jedenfalls Grund- und Menschenrechte der Kinder und Jugendlichen, der Erziehungsberechtigten, der Anbieter – und mit Blick auf Altersüberprüfungen – auch die Rechte von uns allen als Online-Nutzende berührt.“
„Ich halte vor allem die verpflichtende behördliche Vorabprüfung von Funktionen bei Onlinediensten aus Jugendschutzgründen für heikel, weil diese Angebote im Kernbereich der Informations- und Kommunikationsfreiheiten erbracht werden. Der Staat – hier die EU – sollte in diesem Bereich sehr zurückhaltend und höchstens im Nachhinein agieren.“
„Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit erscheint mir neben der Grundfrage, ob der Ansatz die Kinderrechte auf (digitale) Teilhabe hinreichend berücksichtigt, insbesondere die Altersüberprüfungspflicht problematisch: Zur Absicherung der jüngeren Nutzerinnen und Nutzer müssen sämtliche Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Angeboten ihr Alter nachweisen. Das ist eine Maßnahme, die die Informationsfreiheit und die Meinungsfreiheit in ihrem Kern betreffen würde; wenn nur bestimmte Einzelfunktionen der Angebote aus Jugendschutzsicht das Problem sind, dann rechtfertigt das nicht eine Altersgrenze für das Gesamtangebot.“
„Bemerkenswert ist, dass die Kommission auf der zweiten Schiene neben den Altersgrenzen die Anforderungen an altersgemäße Gestaltung von digitalen Angeboten konkretisiert, wie zum Beispiel das Verbot von Anreizen zur exzessiven Nutzung, von Funktionen zur unerwünschten Kontaktaufnahme oder unkontrollierte Empfehlungssysteme. Damit werden die bislang recht unbestimmten Anforderungen des Digital Services Act greifbarer. Allerdings bleibt die Frage offen, ob diese Vorgaben tatsächlich noch Einfluss auf den Jugendschutz haben, wenn der Zugang für unter-15-Jährige grundsätzlich verboten ist.“
Wie realistisch die Umsetzung ist
„Angesichts der breiten politischen Mehrheiten ist nicht ausgeschlossen, dass der EU Kids Act so oder so ähnlich beschlossen wird. Die geplante Aufsichtsgebühr und die Beweislastumkehr finden sich in ähnlicher Form bereits im geltenden Digital Services Act. Neu ist die Vorabprüfung innerhalb von 30 Tagen. Das klingt – abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken an einer Vorabkontrolle – nach erheblichen Kapazitätsbedarfen der EU, die für laufende Funktionsänderungen von zwei Dutzend Plattformen vorzuhalten wären.“
„Aber ob die Maßnahmen am Ende den Jugendschutz verbessern, wissen wir nicht. Schon die Zusammenhänge zwischen Social-Media-Nutzung und Wohlbefinden sind weder eindeutig noch stark; noch undeutlicher sind die Forschungserkenntnisse zu Altersgrenzen und der Verbesserung des Wohlbefindens Jüngerer. Die bisherigen Erfahrungen in Australien zeugen jedenfalls davon, dass eine Altersgrenze alles andere als einfach in ihrer praktischen Umsetzung ist. Umsetzungsdefizite, Umgehungsmöglichkeiten und alternative Online-Angebote, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, sind komplexe Hürden.“
„Schließlich sind die grundrechtlichen Anforderungen an eine zuverlässige, datenschutzsensible und breit akzeptierte Altersüberprüfung für alle Bürgerinnen und Bürger nicht zu unterschätzen. Die von der EU-Kommission favorisierte ‚Mini-Wallet‘ erfüllt diese Anforderungen jedenfalls nicht (siehe auch den Ergebnisbericht der Prien-Kommission [III] und die Stellungnahme des Deutschen Ethikrats; siehe weitere Recherchequellen; Anm. d. Red.). Der Plan, den Mitgliedstaaten hier eigene nationale Lösungen zu erlauben, ist insoweit grundsätzlich gut – aber dann reicht die ‚Mini-Wallet‘ als Messlatte für Mindestanforderungen an nationale Lösungen nicht aus.“
„Was eine weitere vollständig offene Flanke ist: Es gibt kein elektronisches Verfahren zum Nachweis der Personensorgeberechtigung. Wenn Eltern für ihre Kinder Accounts einrichten sollen, dann fehlt bislang vollständig eine niedrigschwellige Nachweismöglichkeit, dass man tatsächlich für eine konkrete minderjährige Person das Sorgerecht in Anspruch nehmen darf. Es reichte dann, dass irgendeine erwachsene Person behauptet, für einen Minderjährigen einen Account einrichten zu dürfen.“
Konsequenzen für neue Anbieter
„Als weiteren Punkt sehe ich noch den Aspekt der Konsequenzen für neue Anbieter: Wenn bisherige Social-Media- und Videosharing-Anbieter alte Accounts ohne Altersprüfung weiterführen dürfen, ist das ein erheblicher Nachteil für neue Anbieter, die sämtliche Nutzeraccounts altersüberprüfen müssten. Das ist eine starke Bevorteilung der jetzigen großen Plattformen und als Markteingriff – insbesondere auch mit Blick auf die von der EU erwünschte digitale Souveränität – nicht zu unterschätzen.“
Professorin für Zivilrecht und stellvertretende Institutsvorständin am Institut für Digitalisierung und Recht, Universität Wien, Österreich, und Wissenschaftliche Direktorin des European Law Institute
Einschätzung des Vorschlags zum EU Kids Act:
Präzisierung der Eckpunkte und offene Fragen
„Zunächst bin ich erleichtert, dass auch bestehende Konten erfasst sind und grundsätzlich auch bei diesen sechs Monate nach Inkrafttreten des Kids Act eine Altersüberprüfung stattfinden muss – anders als es nach den Eckpunkten den Anschein hatte.“
„Das Regelwerk ist sehr umfassend und adressiert mit seinem weiten Anwendungsbereich viel mehr, als es ursprünglich den Anschein hatte – etwa auch einen weit definierten Begriff von Videospielen. Das ist im Prinzip richtig, insbesondere was das Suchtpotenzial solcher Spiele anbelangt. Im Einzelnen wird man sich freilich genau anschauen müssen, ob der Anwendungsbereich passgenau definiert wurde – so ist Online-Schach wohl erfasst, Video-Streaming (im Unterschied zu Video-Sharing-Plattformen) dagegen wohl nicht.“
„Insgesamt bleibt bei all den guten Punkten doch die Frage, ob man nicht viel grundsätzlicher schon bei Betriebssystemen ansetzen und beispielsweise auch die tägliche Bildschirmzeit limitieren sollte. Mitgliedstaaten sollten auch zu Hardware-bezogenen Zusatzmaßnahmen ermutigt werden, etwa den Zugang zu Smartphones und Tablets für Minderjährige generell einzuschränken.“
Bewertung des Vorschlags zum Kids Act
„Der Vorschlag ist umfassend und detailreich. Ob wirklich alle relevanten Punkte, Definitionen und Vereinbarkeiten adressiert wurden, lässt sich bei bloß überschlagsmäßiger Prüfung innerhalb weniger Stunden nicht seriös sagen. Der gesamte Verordnungs-Vorschlag ist jedenfalls am Schutz wichtiger Grundrechte ausgerichtet. Insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit von Minderjährigen, an Informationsfreiheit, Datenschutz und Teilhabe. Es wird viel regulatorischer Aufwand betrieben, alle berührten Grundrechte miteinander in Ausgleich zu bringen und dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren.“
„Eine Frage, die sich bei Lektüre all der Regelungen freilich aufdrängt, ist: Und wie steht es mit der Online-Sicherheit für Erwachsene? Auch ein 18-Jähriger hat doch Grundrechte und darf sich darauf verlassen, dass er in der EU nur mit Produkten – einschließlich digitalen Produkten – konfrontiert wird, die auch sicher sind. Mit Produkten also, die ihn nicht aus rein kommerziellen Motiven heraus in Suchtkrankheiten, Depression oder gar Suizid treiben. Es wäre bitter, würde aus all dem nun der Schluss gezogen, man müsse nur für den Schutz Minderjähriger etwas tun.“
Anmerkungen zur europäischen Digitalgesetzgebung
„Im Großen und Ganzen wird aus dem Vorschlag klar, was Plattformen nun tun müssen. Aber an entscheidenden Stellen wird noch auf weitere delegierte Rechtsakte der Kommission oder der Mitgliedstaaten verwiesen. Bis das volle Bild erkennbar ist, was genau zu tun ist, wird es noch etwas dauern.“
„Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang ein Problem anbringen: Bei aller Freude darüber, dass sich hier etwas bewegt, mache ich mir doch erhebliche Sorgen um die regulatorische Landschaft in Europa. Wir haben eine Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), einen Digital Services Act (DSA), eine Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL), einen AI Act (KI-VO), eine Produktsicherheits-Verordnung (GPSR) und viele weitere. Diese Rechtsakte hätten es erlaubt – gegebenenfalls mit minimalen Ergänzungen, Klarstellungen oder Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte – sehr viel oder gar alles von dem zu erreichen, was hier jetzt erreicht werden soll. Stattdessen legen wir nun eine weitere Verordnung quasi quer über all das drüber, die von Umfang und Detailgrad her eher an delegierte Rechtsakte oder harmonisierte Standards erinnert, dennoch aber, zahlreiche Ermächtigungen betreffend, untergesetzliche Akte enthält. Wo soll all dies enden? Wann fangen wir an, die regulatorischen Vorgaben, die wir längst schon haben, endlich konsequent zu nutzen und durchzusetzen?“
Wie es nun weitergeht
„Das alles wird durchaus anspruchsvoll und komplex werden. Man lese sich in diesem Zusammenhang nur einmal Artikel 29 bis 31 des Vorschlags durch. Die Mitgliedstaaten müssen mindestens einen datenschutzkonformen Dienst bereitstellen, der es erlaubt, die Identität gesetzlicher Vertreter zu verifizieren. Und sie müssen bestimmte Grundlagen für die Altersverifizierung bei Minderjährigen schaffen.“
„Umgekehrt werden auf EU-Ebene verschiedene Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte erlassen werden müssen, welche die Anforderungen an die Verifizierungslösungen überhaupt erst festlegen. Und die entsprechenden Dienste müssen dann erst einmal noch zertifiziert und registriert werden. Das alles wird erheblichen Koordinationsaufwand erfordern und nur dann reibungslos funktionieren, wenn wirklich alle Akteure extrem effektiv und zügig arbeiten und sich perfekt abstimmen.“
„Wir haben beim AI Act gesehen, dass der europäische Gesetzgeber in solchen Dingen gerne einmal zu optimistisch ist – da haben wir ja den ambitionierten Zeitplan im Digital-Omnibus gerade erst anpassen müssen.“
Einschätzung des Leaks und der Vorabinformationen vom 16.09.26:
Beurteilung der Eckpunkte
„Die Eckpunkte waren für mich im Großen und Ganzen erwartbar. Unklar ist für mich, welche Umgehungsmöglichkeiten für Jugendliche bestehen bleiben. Wenn etwa bei einem Online-Spiel das Alter nur einmalig vor dem Herunterladen geprüft wird, frage ich mich, ob sich Jugendliche nicht einfach alles unter dem Namen älterer Geschwister oder Freunde beschaffen werden. Im Übrigen wird man die Details prüfen müssen, um den Vorschlag seriös zu bewerten.“
Verhältnismäßigkeit des Vorschlags
„Was die Kompatibilität mit bestehenden Regulierungen betrifft, bin ich eher entspannt, da der europäische Gesetzgeber – in den Grenzen des Primärrechts – seine eigene Regulierung natürlich jederzeit ändern kann.“
„Zur Vereinbarkeit mit Grundrechten muss man eines vorwegschicken: Wir haben keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Informationsfreiheit und verschiedene auf Teilhabe gerichtete Rechte, da die Eingriffe sehr moderat sind. Es scheint bei den Vorschlägen auch großes Bewusstsein für den Datenschutz zu bestehen. Eher mache ich mir Sorgen, ob wir hier wirklich genug für Gesundheit und Sicherheit unserer Kinder tun – denn ich darf daran erinnern, dass jenseits von Datenschutz oder Informationsfreiheit auch Leben und körperliche Unversehrtheit sehr wichtige Grundrechte darstellen. Und wir müssen unseren Kindern ein gesundes Heranwachsen ermöglichen.“
Wie realistisch die Umsetzung ist
„Da für die ganz großen Plattformen die Europäische Kommission selbst zuständig ist, denke ich, dass die Chancen für eine effektive Durchsetzung nicht schlecht sind. Natürlich liegt der Teufel noch im Detail, die Durchsetzung wird durch die derzeitige geopolitische Lage nicht gerade erleichtert. Sorgen macht mir auch, dass – jedenfalls nach den Eckpunkten – viele der schärferen Regeln nur für ‚neue‘ Dienste oder Funktionen gelten sollen. Insgesamt gebe ich der Regulierung insoweit aber durchaus Chancen.“
Assistenzprofessorin für Unterhaltungsforschung, Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Universität Wien, Österreich
Einschätzung des Leaks und der Vorabinformationen vom 16.09.26:
Beurteilung der Eckpunkte
„Ich bewerte den Vorschlag insgesamt positiv, wenn auch mit einigen offenen Fragen. Der stufenweise Ansatz mit Fokus auf sicherem Design, elterlicher Einbindung und schrittweise mehr Autonomie stellt einen wichtigen Fortschritt gegenüber einer reinen Verbotsdebatte dar. Ein vollständiges Verbot für Jugendliche würde das Problem fälschlicherweise als Verhaltensproblem junger Menschen darstellen und damit die Verantwortung der Plattformunternehmen außer Acht lassen. Der Vorschlag zeigt, dass die EU die Komplexität der Thematik erkannt hat. Die Praxistauglichkeit der Altersverifikation und die Frage des Datenschutzes, wenn potenziell alle Erwachsenen in der EU ihr Alter nachweisen müssen, lassen sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen.“
„Spannend finde ich die Einschränkungen, die das Design der Plattformen betreffen. Eben jene Mechanismen, die (unfreiwillig) übermäßige Mediennutzungszeiten und starke Mediengewohnheiten auslösen, sollen eingeschränkt werden. Das sind Maßnahmen, die potenziell eine sehr große Gruppe positiv betreffen könnte – abseits von Sorgen zum Thema Cybermobbing, gefährliche Inhalte, oder Cybergrooming.“
„Zudem ist interessant, dass jungen Menschen Tools zur Verfügung gestellt werden sollen, mit denen sie Empfehlungssysteme, also Algorithmen, beeinflussen können. Studien zeigen, dass Jugendliche ein generelles Verbot nicht als Lösung des Problems erachten und stattdessen Mitspracherecht beim Angebot einfordern.“
„Die Frage ist: Wie sieht so ein kinderfreundlicher Feed denn aus? Ich denke nicht, dass die Lösung darin liegt, einfach auf einen chronologischen Feed umzustellen, wie es anfangs beispielsweise auf Facebook der Fall war.“
Sind vorgeschlagene Maßnahmen ausreichend?
„Da die legislativen Vorschläge der wissenschaftlichen Evidenz vorausgehen, kann hier keine abschließende Antwort gegeben werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein Teil der Jugendlichen die Plattformen trotz der Beschränkungen weiterhin nutzen wird. Unbeantwortet bleibt, wie jene Kinder und Jugendlichen geschützt werden, die diese Beschränkungen umgehen. Zudem bleibt offen, wie der Übergang für jene ab 15 Jahren gestaltet wird, die eigenständige Konten einrichten dürfen.“
Verantwortung von Unternehmen, Eltern und anderen Akteuren
„Positiv ist, dass der Vorschlag die Plattformunternehmen als Ursprung des Problems adressiert: Das Geschäftsmodell der Aufmerksamkeitsmaximierung steht in unmittelbarem Interessenkonflikt mit dem Jugendschutz. Den Eltern kommt dennoch eine zentrale Rolle zu. Offen bleibt jedoch, welche Unterstützung Eltern bei der Umsetzung dieser Maßnahmen erhalten und wie junge Menschen geschützt werden, die diese Maßnahmen umgehen.“
„Ich habe an der Entwicklung der Online-Ausweisfunktion mitgewirkt und wir unterstützen als Fraunhofer AISEC die Agentur für Sprunginnovation bei der Umsetzung der EUDI-Wallet hinsichtlich Informationssicherheit.“
„Ich habe in Bezug auf die Fragen keine Interessenkonflikte“
„Nein, es gibt von meiner Seite her keine Interessenkonflikte.“
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
„Es liegen keine Interessenkonflikte vor.“
„Keine Interessenkonflikte.“
„Keine.“
Weiterführende Recherchequellen
Deutscher Ethikrat (2026): Schutz, Teilhabe und Befähigung von Kindern und Jugendlichen in der digitalen Welt. Ad-hoc-Stellungnahme. Stand: 11.06.2026.
EU-Kommission: European Digital Identity. Informationen zur EU Digital Identity (eID) Wallet zur Altersprüfung.
Joint statement of security and privacy scientists and researchers on Age Assurance Executive summary. Stand: 09.03.2026.
Science Media Center (2026): Vorstoß in Frankreich für strengere Regelung sozialer Medien. Statements. Stand: 28.01.2026.
Science Media Center (2026): Regulierung sozialer Medien: psychologische, rechtliche und technische Aspekte. Press Briefing. Stand: 19.02.2026.
Science Media Center (2026): Auswirkungen sozialer Medien auf die psychische Gesundheit – Stand der Forschung. Statements. Stand: 10.06.2026.
Science Media Center (2026): Krankenkassen-Umfrage: Mehrheit der Jugendlichen für Social-Media-Verbot. Statements. Stand: 26.08.2026.
Literaturstellen, die von den Expert:innen zitiert wurden
[1] Brailovskaia J et al. (2025): Soziale Medien und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V. DOI: 10.26164/leopoldina_03_01307.
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] Europäische Kommission (2026): EU KIDS Act to restrict social media platforms' access to children in the EU. Pressemitteilung. Stand: 17.09.2026.
[II] Von Euractiv veröffentlicht (2026): Leak der Eckpunkte des EU Kids Act. Vertrauliches Dokument von der EU-Kommission an Parlament und Rat.
[III] Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“. Abschlussbericht.
Prof. Dr. Marian Margraf
Professor für Informationssicherheit, Technische Universität Berlin, und Leiter der Abteilung Secure Systems Engineering, Fraunhofer-Institut für Angewandte und Integrierte Sicherheit (AISEC), Garching bei München
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich habe an der Entwicklung der Online-Ausweisfunktion mitgewirkt und wir unterstützen als Fraunhofer AISEC die Agentur für Sprunginnovation bei der Umsetzung der EUDI-Wallet hinsichtlich Informationssicherheit.“
Dr. Isabel Brandhorst
Leiterin der Forschungsgruppe Internetnutzungsstörungen, Universitätsklinikum Tübingen
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich habe in Bezug auf die Fragen keine Interessenkonflikte“
Prof. Dr. Silvia Schneider
Professorin für Klinische Kinder- und Jugendpsychologie und Direktorin des Forschungs- und Behandlungszentrum für psychische Gesundheit (FBZ), Ruhr-Universität Bochum
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Nein, es gibt von meiner Seite her keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Martin Steinebach
Abteilungsleiter Media Security and IT Forensics, Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie (SIT)|ATHENE, Darmstadt
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
Dr. Stephan Dreyer
Senior Researcher Medienrecht & Media Governance, Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI)
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Es liegen keine Interessenkonflikte vor.“
Prof. Dr. Christiane Wendehorst
Professorin für Zivilrecht und stellvertretende Institutsvorständin am Institut für Digitalisierung und Recht, Universität Wien, Österreich, und Wissenschaftliche Direktorin des European Law Institute
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Kathrin Karsay
Assistenzprofessorin für Unterhaltungsforschung, Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Universität Wien, Österreich
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Keine.“