Vorstoß in Frankreich für strengere Regelung sozialer Medien
französisches Parlament fordert Verbot von sozialen Medien für unter 15-Jährige
rechtliche Regelungen sozialer Medien unterliegen in der Europäischen Union (EU) dem Digital Services Act (DSA), weshalb die Auswirkungen von Entscheidungen einzelner EU-Nationen begrenzt sind
Forscher erläutern den begrenzten Handlungsspielraum einzelner EU-Länder bezüglich Verboten sozialer Netzwerke und welche Auswirkungen das Gesetz in Frankreich haben könnte
In Frankreich hat Montagabend die französische Nationalversammlung verschiedene Neuerungen im Gesetz zum Schutz Minderjähriger beschlossen [I]. Dazu gehören ein Nutzungsverbot von sozialen Medien für unter 15-Jährige und die Ausweitung des Verbots von Mobiltelefonen in Schulen von der Grund- und Mittelstufe auf die Oberstufe. Laut Präsident Emmanuel Macron könnte es bis zum kommenden Schuljahr in Kraft treten. Dafür muss das Gesetz jedoch im Senat beschlossen und vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geduldet werden.
Was die gesetzliche Regulierung sozialer Medien angeht, unterstehen Länder der Europäischen Union (EU) dem Digital Services Act (DSA). Dessen Regelungen haben Anwendungsvorrang vor nationalen Regeln. Bei Klagen – beispielsweise gegen widersprüchliche nationale Regelungen durch die Europäische Kommission oder Plattformanbieter – muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil fällen. Selbst wenn nationale Gesetze im entsprechenden Land beschlossen werden, heißt es also nicht, dass diese am Ende auch gelten.
Senior Researcher Medienrecht & Media Governance, Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI), Hamburg
Gesetzesvorhaben in Frankreich
„Die französische Nationalversammlung hat gestern ein Gesetz beschlossen, welches nun noch durch die zweite Kammer muss. Dieses verpflichtet jedoch nicht die Plattformanbieter zur Umsetzung eines Verbots. Wegen des Anwendungsvorrangs des Digital Services Act (DSA) würde dies nicht anwendbar sein [1]. Um den DSA zu umgehen, ist die französische gesetzliche Regelung stattdessen indirekter: Sie würde kurzerhand die geschlossenen und zukünftigen Verträge von zu jungen Nutzern mit den Plattformanbietern für nichtig erklären. Genau genommen handelt es sich damit um eine zivilrechtliche Klausel, kein medienordnungsrechtliches Verbot.“
„Für die Plattformanbieter würde aus dem französischen Gesetz ein hoher Anreiz erfolgen, das Alter der Nutzer zu überprüfen, da man ansonsten ohne eine vertragliche Grundlage Dienstleistungen erbringt und Daten verarbeitet. Das wollen die Plattformbetreiber aus vielerlei Gründen nicht, unter anderem aufgrund des Haftungsrisikos bei der Datenverarbeitung von zu jungen Personen. Also böte es sich an, Altersüberprüfungen vorzunehmen, um die Geltung der Verträge abzusichern. Ob diese ,Umgehung‘ nicht letztlich mit der Vollharmonisierung des DSA in Konflikt gerät, weil die Gesetzesfolge einer faktischen Pflicht nicht unähnlich ist, kann ich so nicht sagen. Das müsste der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären, wenn sich denn jemand beschweren will – und danach sieht es derzeit nicht aus.“
Bewertung des französischen Ansatzes
„Ich halte den französischen Ansatz für schwierig, weil die neue Vorgabe zu einer zwar mittelbaren, aber faktischen Altersprüfungspflicht für Plattformen führte. Eine unmittelbare Verpflichtung auf nationaler Ebene aber wäre europarechtlich durch den DSA blockiert. Vor diesem Hintergrund erscheint der Ansatz als mögliche Umgehung der europäischen Vollharmonisierung, das heißt des abschließend auf Ebene des Europarechts geregelten Rechtsrahmens für Online-Plattformen. Von Vollharmonisierung spricht man, wenn eine EU-Verordnung ihren Regelungsbereich abschließend auf EU-Ebene regelt. Nationale Bestimmungen im Anwendungsbereich einer solchen Verordnung und mit dem gleichen Regelungsziel wie die Verordnung sind dann nicht anwendbar.“
„Ich halte gesetzliche vorgegebene Altersgrenzen zu wichtigen Informations- und Kommunikationsplattformen, die zentrale und wichtige Funktionen im Medienalltag von Heranwachsenden einnehmen, für den falschen Weg. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sind diese Altersgrenzen rechtlich problematisch. In der Folge werden daneben flächendeckende Altersüberprüfungsverfahren Einzug erhalten, die auch alle Erwachsenen auf diesen Plattformen treffen. Gleichzeitig werden sich zu junge Menschen unter Umgehung der Vorgaben einen Zugang zu den Plattformen schaffen oder ihren Weg auf schlechter geschützte Angebote finden.“
„Außerdem können die Plattformanbieter in Zukunft auf Jugendschutzmaßnahmen großflächig verzichten, denn junge Menschen sind gesetzlich vorgeschrieben nicht mehr dort. Das, was Politik und Gesellschaft bei den großen Anbietern in den letzten zehn Jahren bereits an Schutzfunktionen und Awareness erreicht haben, wäre damit verloren. Sicherlich können die Plattformanbieter heute mehr für den Schutz junger Menschen tun. Wir haben hier seit 2024 mit dem DSA einen Rechtsrahmen, der die Anbieter zu einer altersangemessenen Gestaltung verpflichtet und der eine härtere Gangart gegenüber den Plattformen ermöglicht. Den Weg über die nachdrückliche Durchsetzung bestehenden Rechts verlieren wir mit generellen Altersgrenzen praktisch vollständig.“
Geltungsrahmen des französischen Gesetzes
„Der französische Gesetzentwurf regelt die altersabhängige Gültigkeit von Verträgen; bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt aber grundsätzlich das Recht des Sitzlandes des Diensteanbieters. Im Falle der großen Social-Media-Plattformen wäre das Irland. Der französische Ansatz würde also nur bei Diensteanbietern mit Sitz in Frankreich Geltung erlangen. Gleiches würde übrigens für medienordnungsrechtliche Bestimmungen gelten; auch bei an Plattformen gerichtete Verbote wäre eine französische Norm nur auf Anbieter mit Sitz in Frankreich anwendbar. Alle Anbieter aus dem EU-Ausland können sich auf das Herkunftslandprinzip berufen, das besagt, dass für einen Diensteanbieter nur das nationale Recht des Sitzlandes gilt. Entsprechendes würde übrigens auch bei einer deutschen Vorschrift gelten, sollte sie in Zukunft beschlossen werden.“
„Nationale gesetzliche Alleingänge führen mit Blick auf Anbieter, die ihre Dienste europaweit oder global anbieten, immer zu erhöhter Komplexität. Folgen die Anbieter einer nationalen Norm, müssen sie in der Regel über IP-Geolokalisierung ermitteln, für welche Nutzenden eine besondere nationale Bestimmung gilt. Für die betroffenen Personen müssen die Anbieter dann besondere Hürden, Maßnahmen oder Funktionen implementieren. Das ist aufwändig, fehleranfällig und hat genau das zur Folge, was der Europäische Rechtsrahmen verhindern will: die Fragmentierung der rechtlichen Vorgaben in Europa und in der Konsequenz kein einheitlicher digitaler Binnenmarkt in der EU.“
Nationale Regulierungen versus EU-Regelungen
„Der DSA regelt nicht, welche Inhalte unzulässig sind, sondern bestimmt die Verfahren und Pflichten, die anzuwenden sind, wenn rechtswidrige Inhalte auf Plattformen existieren. So ergibt sich die Rechtswidrigkeit von Inhalten in Deutschland etwa aus dem Strafrecht (StGB), aber zum Beispiel auch aus dem Jugendmedienschutzrecht (§§ 4, 5 JMStV).“
„Bei den Altersgrenzen für Social-Media-Plattformen ginge es jedoch nicht um gesetzliche Vorgaben zur Rechtswidrigkeit von bestimmten Inhalten, sondern um Zugangsbegrenzungen zu einer ganzen Dienstekategorie – ,Social Media Plattformen‘, ,Soziale Netzwerke‘ oder Ähnliches, eine Definition gibt es dort bislang nicht –unabhängig davon, ob auf diesen Plattformen rechtswidrige Inhalte vorgehalten werden oder nicht. Bei dieser Dienstekategorie handelt es sich um Dienste, die in den Anwendungsbereich des DSA fallen – ,Vermittlungsdienste‘ in der besonderen Form der ,Online-Plattformen‘. Jede nationale gesetzliche Jugendschutzvorgabe, die diese Dienste zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet, würde also den geltenden EU-Rechtsrahmen in Bezug auf diese Dienste abändern beziehungsweise verschärfen, würde damit vom Anwendungsvorrang ausgehebelt und wäre nicht anwendbar.“
„Letztlich kann es also anwendbare nationale Vorgaben zu Altersbeschränkungen nur in der Form geben, dass die Plattformanbieter nicht durch das nationale Recht verpflichtet werden, wie im Beispiel Griechenland, wo sich der Staat außerhalb des Einflussbereichs der Plattform um die Blockade für Jüngere kümmert. Wollte man dagegen die Plattformen zur Umsetzung verpflichten, müsste diese legislative Entscheidung auf Ebene der EU getroffen werden.“
Vorgaben, die bei einem Verbot berücksichtigt werden müssen
„Neben der Kompatibilität einer nationalen Vorschrift mit Europarecht müssen vor allem verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden. Dazu gehören das Grundgesetz, die Grundrechtecharta und die Europäische Menschenrechtskonvention. Bei allgemeinen Verboten kommt es dabei im Kern auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit an, das heißt: Eine Verbotsnorm muss einen legitimen Zweck verfolgen, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und sie muss angemessen sein. Bis auf den legitimen Zweck sehe ich bei allen anderen Aspekten wesentliche Punkte, die vor dem Erlass einer Verbotsnorm eingehend zu prüfen wären. Diese tiefergehende Verhältnismäßigkeitsprüfung und grundrechtliche Folgenabschätzungen aber lassen die bisherigen politischen Debatten vermissen.“
Gesetzesvorhaben auf EU-Ebene
„Das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten haben jeweils in Erklärungen die Einführung einer Altersgrenze auf EU-Ebene gefordert. Die Kommission hält sich noch etwas bedeckt, aber auch Kommissionspräsidentin von der Leyen hat sich bereits positiv zu einer Altersgrenze geäußert. Auf EU-Ebene wird es absehbar um die Frage gehen, in welchem Rahmen eine solche Vorschrift eingeführt wird. Mit dem Plan für einen Digital Fairness Act steht hier ein möglicher Rechtsakt schon in den Startlöchern; vor Herbst 2026 ist aber mit einer konkreten EU-Norm eher nicht zu rechnen.“
Berichterstattung zu Gesetzesänderungen
„Teilweise wurde in der Berichterstattung zur Forderung in Frankreich auf eine ,Änderung‘ des DSA verwiesen, die nationale Altersgrenzen ermöglichen würde. Das ist nicht ganz korrekt, denn eine Änderung des DSA gab es nicht. Ich ahne, dass es um die Artikel-28-Leitlinien geht, in denen ein Satz der EU-Kommission von den Mitgliedstaaten als ,Erlaubnis‘ nationaler Regelungen gelesen wird (Punkt 37): ,Wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht ein Mindestalter für den Zugang zu bestimmten Produkten oder Diensten vorschreibt, die auf einer Online-Plattform angeboten und/oder in irgendeiner Weise dargeboten werden, einschließlich eigens definierter Kategorien von Online-Diensten sozialer Medien.‘.“
„Aus meiner Sicht war das eine Nebelkerze der Kommission, weil dort steht ,im Einklang mit dem Unionsrecht‘. Also ist auch der Anwendungsvorrang des DSA zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten wollen es aber so lesen, dass sie nationale Altersgrenzen für ganze Dienstleistungstypen erlassen können – auf Basis einer im Übrigen rechtlich unverbindlichen Leitlinie. Dummerweise hält sich die EU-Kommission derzeit sehr zurück, was die Frage des Anwendungsvorrangs angeht. Für die Einheit der Rechtsordnung ist das nicht gut, für die Harmonisierung des digitalen Binnenmarktes auch nicht. Und Kinderrechte im Digitalen hatten wir ja auch schon beim SMC-Briefing im letzten Sommer angesprochen [2].“
Griechenland
„Griechenland hat übrigens seit Oktober einen gesetzlichen Rahmen, der ebenfalls ohne eine DSA-problematische Verpflichtung der Plattformanbieter auskommt: Dort müssen Smartphones und Tablets mit einer App des griechischen Staates ausgestattet sein, die nach Altershinterlegung einen Zugangsfilter zu sozialen Medien für unter 15-Jährige aktiviert – mit Zustimmung der Eltern ab 13 Jahren. Das ist rechtlich gesehen smart(er).“
Dänemark
„Von Dänemark habe ich zuletzt nichts mehr gehört. Zum Jahreswechsel kamen da noch juristische Hinweise, dass eine nationale Altersgrenze für bestimmte Medientypen gar kein Problem wäre. Das klang aber aus meiner Sicht noch nicht zu Ende gedacht.“
Großbritannien
„Auch in Großbritannien soll es eine Altersgrenze geben, die sich an die Plattformanbieter richtet. Das ist mit Blick auf den DSA kein Problem, da Großbritannien nicht mehr in der EU ist. Großbritannien ist also grundsätzlich nicht durch das EU-Recht in der politischen Entscheidung gehindert, bestimmte Dienste mit einer Altersgrenze zu versehen. Aber auch dort gelten natürlich die Menschenrechte, die Kinderrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Starmer-Regierung ist bislang zurückhaltend, was die Umsetzung des Parlamentsauftrags angeht, und hat sich noch Bedenkzeit ausbedungen.“
Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Recht der Wirtschaftsregulierung und Medien, Universität Mannheim
Regulierung in der Europäischen Union
„Grundsätzlich bleiben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) frei, Gesetze für ihr Hoheitsgebiet zu beschließen. Ob diese nationalen Gesetze für die in diesem Mitgliedstaat tätigen Unternehmen bindend wären, hinge davon ob, ob sie mit Unionsrecht in Einklang stünden. Diese Frage ist von sämtlichen staatlichen Stellen zu prüfen, also auch von den Vollzugsbehörden für diese Gesetze. Verneinen sie die Unionsrechtskonformität, dürfen sie das entsprechende Gesetz nicht anwenden. Bejahen sie die Unionsrechtskonformität, müssen sie es gegenüber den Unternehmen vollziehen. Bestreitet das betroffene Unternehmen seinerseits die Unionsrechtskonformität, kann es gegen den Vollzugsakt vor den jeweiligen nationalen Gerichten klagen. Diese legen die Frage dann gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung vor.“
Geltungsrahmen des französischen Gesetzes
„Ob ein französisches Gesetz auch für Unternehmen aus anderen EU-Länder gälte, hängt von der Ausgestaltung des Gesetzes ab. Basiert dieses auf dem Marktortprinzip (Bestimmungslandprinzip), was bei einer gesetzlich determinierten Altersgrenze wahrscheinlich sein dürfte, so gälte das französische Gesetz auch für ausländische Unternehmen.“
„Ein französisches Gesetz, das sich auf Unternehmen aus dem EU-Ausland erstreckte, könnte jedoch gegen das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie verstoßen. Dies bedarf jedoch einer eingehenden Prüfung. Gegner von nationalen Lösungen werden sich aber sicherlich auf einen Verstoß gegen diese Richtlinie berufen. Falls sie einschlägig sein sollte, liefe das französische Verbot ins Leere, da die meisten Plattformen ihren Sitz in Irland haben.“
Digital Service Act und nationale Gesetze
„Ein Gesetz in einem einzelnen EU-Land, das eine Altersbegrenzung vorsieht, erschwert natürlich die freie Dienstleistungserbringung im europäischen Binnenmarkt, da die betroffenen Plattformen für dieses Land Sonderreglungen beachten müssten. Zudem könnte die Uneinheitlichkeit der Rechtslage dazu führen, dass die gesetzliche Wirkung unterlaufen wird: Betroffene Jugendliche könnten zum Beispiel auf Angebote aus anderen, nicht betroffenen EU-Staaten ausweichen – sofern dies technisch möglich ist, etwa über ein Virtual Private Network (VPN). Soweit das nationale Gesetz dem DSA widerspricht, ist es unanwendbar, das heißt, es darf von den nationalen Behörden nicht vollzogen werden. Es wäre allerdings nicht ungültig.“
Übersicht der rechtlichen Regulierung
„Der DSA regelt im Grunde genommen nur, wie eine Vermittlungsdienstleistung zu erbringen ist, nicht aber, ob sie erbracht werden darf. Nutzungsverbote fallen deshalb grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.“
„Für Altersbegrenzungen von Vermittlungsdiensten enthält der DSA allerdings Regelungen: So schreibt er in Artikel 14 Absatz 3 vor, dass ein Vermittlungsdienst, der sich in erster Linie an Minderjährige richtet, seine Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen in einer für Minderjährige verständlichen Sprache zu erläutern hat. Hierbei handelt es sich also um eine Formvorschrift, die einem nationalen Nutzungsverbot nicht entgegenstünde.“
„Wichtiger ist demgegenüber Artikel 28 Absatz 1 des DSA, der Fragen des Online-Schutzes von Minderjährigen regelt. Die Bestimmung lautet: ,Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, müssen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen‘. Da die Bestimmung die explizite Einschränkung enthält, dass sie nur für Online-Plattformen gilt, die für Minderjährige zugänglich sind, belässt sie Spielraum für nationale Entscheidungen hinsichtlich des ,Obs‘ dieser Zugänglichkeit. Die Mitgliedsstaaten können deshalb Altersgrenzen einführen, zumal der DSA – wie erwähnt – allgemein nur Fragen der Nutzung, nicht aber der Nutzungsberechtigung regelt.“
„Führen nun mehrere EU-Länder Altersgrenzen ein, dürfte dies zu einer Zersplitterung der Rechtslage in der EU führen. Dies wiederum böte für die EU die Möglichkeit, unter Inanspruchnahme der Binnenmarktkompetenz (Artikel 114 AEUV) eine harmonisierende EU-einheitliche Regelung zu erlassen, etwa durch die Ergänzung des DSA um eine Bestimmung zu Altersgrenzen.“
Professor für Medienrecht, Technische Universität Dortmund
Regelung in Frankreich
„Zwar ist es EU-Mitgliedstaaten wie Frankreich nicht ausdrücklich untersagt, Anbietern von Vermittlungsdiensten durch nationale Gesetze zusätzliche Pflichten aufzuerlegen. Der Digital Services Act (DSA) verfolgt jedoch das Ziel, das Unionsrecht für Vermittlungsdienste vollständig zu harmonisieren. Das engt den Spielraum für den französischen Gesetzgeber zunächst deutlich ein. Denn der seit 2025 geltende DSA enthält kein generelles Verbot von Social Media für Kinder und Jugendliche, verpflichtet die sehr großen Plattformen aber zu Maßnahmen, um die Privatsphäre und Sicherheit von Minderjährigen zu schützen (Artikel 28 DSA).“
„Inzwischen hat die EU-Kommission allerdings Leitlinien zum Jugendschutz im Rahmen des DSA veröffentlicht, die auch Methoden der Altersüberprüfung für Social Media vorsehen [3]. Sie sollen unter anderem dazu dienen, die Einhaltung des Online-Schutzes Minderjähriger zu bewerten (Artikel 28 DSA). Insofern ist das Mittel einer Altersgrenze jedenfalls nicht ausgeschlossen, auch nicht für eine Einführung durch Mitgliedstaaten.“
„Dennoch hier ebenfalls das sogenannte Herkunftslandprinzip zu sehen: Danach muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter die dort geltenden nationalen Vorschriften einhalten. Für einen Anbieter gelten somit grundsätzlich nur die Rechtsvorgaben seines Niederlassungsstaates sowie die unmittelbar anwendbaren EU-Regelungen. Da die sehr großen Plattformen ihren Sitz überwiegend in Irland und nicht in Frankreich haben, stößt ein nationaler Alleingang daher schnell an Grenzen. Eine EU-weit einheitliche Regelung wäre daher deutlich wirksamer als ein isoliertes französisches Vorgehen.“
„Wenn ein nationales Gesetz dem DSA widerspricht, so folgt aus dem sogenannten Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass grundsätzlich dieses und nicht das nationale Recht angewendet wird.“
Auswirkungen auf andere Länder
„Für andere EU-Länder und Deutschland ist das französische Gesetz grundsätzlich nicht bindend. Das französische Vorgehen könnte allerdings politische Signalwirkung für den deutschen Gesetzgeber haben. Auch dürfte eine EU-Gesetzgebung umso wahrscheinlicher werden, je mehr Mitgliedstaaten sich für ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche entscheiden.“
Aktuelle Gesetzesvorhaben
„Auf EU-Ebene wächst der Druck, Minderjährige im digitalen Raum besser zu schützen. Gefordert werden unter anderem ein EU-weites Mindestalter von 16 Jahren für die Nutzung sozialer Medien sowie Verbote besonders schädlicher, suchtfördernder Praktiken. Bereits Ende November 2025 nahm das Europäische Parlament mit großer Mehrheit einen Bericht an, der ein solches Mindestalter für die Social-Media-Nutzung verlangt.“
„Auch in Deutschland und zahlreichen weiteren Mitgliedstaaten wird derzeit intensiv darüber debattiert, ob und in welcher Form verbindliche Altersgrenzen für die Nutzung sozialer Medien durch Kinder und Jugendliche eingeführt werden sollen.“
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
„Nein.“
„Keine Interessenkonflikte.“
Weiterführende Recherchequellen
Science Media Center (2023): Auswirkungen sozialer Medien auf mentale Gesundheit. Press Briefing. Stand: 12.12.2023.
Literaturstellen, die von den Expert:innen zitiert wurden
[1] European Union: Vorrang des EU-Rechts (Vorrangigkeit, Vorrangstellung). Eur-Lex. Stand: 28.01.2026.
[2] Science Media Center (2025): Soziale Medien: Verbote und Altersgrenzen für Jugendliche. Press Briefing. Stand: 24.06.2025.
[3] Europäische Kommission (14.07.2025): Kommission veröffentlicht Leitlinien zum Jugendschutz. Policy and Legislation.
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] Assemblée Nationale: Prosposition de loi: visant a protéger les mineurs des risques auxquels les expose l’utilisation des réseaux sociaux. Texte de la commission, n° 2341-A0 Des Affaires Culturelles et de l’Éducation. Stand: 27.01.2026.
(Gesetzentwurf: zum Schutz Minderjähriger vor den Risiken, denen sie durch die Nutzung sozialer Netzwerke ausgesetzt sind (2107), Nr. 2341-A0, vorgelegt am Mittwoch, den 14. Januar 2026)
[II] Science Media Center (2025): EU-Resolution zum Schutz Minderjähriger im Internet. Statements. Stand: 26.11.2025.
Dr. Stephan Dreyer
Senior Researcher Medienrecht & Media Governance, Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI), Hamburg
Information on possible conflicts of interest
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz
Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Recht der Wirtschaftsregulierung und Medien, Universität Mannheim
Information on possible conflicts of interest
„Nein.“
Prof. Dr. Tobias Gostomzyk
Professor für Medienrecht, Technische Universität Dortmund
Information on possible conflicts of interest
„Keine Interessenkonflikte.“