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Unsere Embargoregeln

Wir verschaffen Ihnen einen Zeitvorsprung

Für gewöhnlich unterliegen noch nicht publizierte wissenschaftliche Fachartikel einem Embargo. Die publizierende Fachzeitschrift legt diese Sperrfrist fest.

Entsprechend stehen auch alle vorab verschickten Expertisen und Statements, die Fachleute auf Bitte des SMC hin erstellen, unter Embargo. 

Das heißt: Vor Ablauf der vom Fachjournal gesetzten Sperrfrist darf weder über den Fachartikel noch über die vom SMC gesammelten Statements berichtet werden. Nach einem Akkreditierungsprozess erhalten hauptberuflich journalistisch tätige Medienschaffende, die persönlich schriftlich versichert haben, die Embargoregeln der Wissenschaftsgemeinschaft und des SMC zu verstehen und zu achten, vom SMC Material unter Embargo.

 

Wenn Redaktionen oder Medienschaffende ein Embargo brechen, kann dies dazu führen, dass sie keine Presse-Vorabs mehr erhalten: Mitunter könnte eine Ressortredaktion, ein Medium oder gar das SMC von den Sperrfrist-Mitteilungen ausgeschlossen werden – was wiederum vielen anderen und der Wissenschaftsberichterstattung insgesamt schaden würde. Deswegen erwarten wir von allen, die sich bei uns registrieren und die Informationen unter Embargo erhalten möchten, ein schriftliches Einverständnis, sich unbedingt an Sperrfristen der Fachjournale und des SMC zu halten. Im Zweifel kann die Redaktion des SMC den Embargo-Status von akkreditierten Medienschaffenden verweigern oder aberkennen.