Urteil im Verfahren GEMA gegen OpenAI
OpenAI hat mit Sprachmodell Urheberrechte verletzt, so Landgericht München
auch Sprachmodelle dürfen geistiges Eigentum nicht ohne Vergütung der Urheber vervielfältigen
Expertinnen und Experten: Urteil gute Nachricht für Kunstszene, allerdings fehle weiterhin einheitliche Auslegung des Gesetzes
Das KI-Unternehmen OpenAI hat mit seinem Sprachmodell ChatGPT Urheberrechte verletzt. Das urteilte das Landgericht München in einem von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) initiierten Verfahren am 11.11.2025. Die GEMA beschuldigte OpenAI, deren Sprachmodell habe lizensierte Liedtexte memorisiert und klagte im Herbst 2024 auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Das Landgericht hat der GEMA recht gegeben. Wie hoch die Schadensersatzzahlungen ausfallen, ist noch nicht geklärt. OpenAI kann Berufung gegen das Urteil einlegen.
Zum Hintergrund der Klage: Dass das Sprachmodell mit den Liedtexten trainiert wurde, ist laut einer Pressemitteilung des Landgerichts München unstrittig [I]. 2024 habe die KI die Texte auf Anfrage in weiten Teilen noch wörtlich ausgegeben. Mittlerweile tut sie das nicht mehr. Bei der Verhandlung ging es nun darum, ob die Texte in dem Sprachmodell memorisiert sind. Laut der GEMA käme das einer unrechtmäßigen Vervielfältigung geistigen Eigentums gleich. OpenAI hätte damit gegen das Urheberrecht verstoßen. Das KI-Unternehmen argumentiert dagegen: Ein Sprachmodell sei keine Datenbank, in der Texte eins zu eins gespeichert und abgerufen werden könnten. Außerdem sei das Training der Modelle mit den Liedern durch eine Ausnahme des Urheberrechts gedeckt: Auch geschützte Werke dürften für das Text- und Data-Mining vervielfältigt werden [II]. Text- und Data-Mining heißt in diesem Kontext, öffentlich zugängliche Werke automatisiert zu analysieren, um beispielsweise etwas über zugrundeliegende Muster herauszufinden.
Professor für Recht und Ethik der digitalen Gesellschaft, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Über den Gerichtsentscheid
„Das Landgericht München hat im Verfahren GEMA gegen OpenAI wie erwartet, aber mit hoher Detailgenauigkeit und technischer Präzision entschieden, dass das Training großer KI-Modelle auf urheberrechtlich geschützten Werken eine Vervielfältigung im Sinne von Paragraf 16 Urhebergesetz darstellt. Die Text- und Data-Mining-Schranke gilt zwar grundsätzlich für das Training künstlicher Intelligenz (KI) und speziell für die Erstellung eines Trainingsdatensatzes. Sie deckt aber demnach keine Fälle ab, in denen das Modell ganze Werke memorisiert hat und diese auf Anfrage wiedergeben kann – wie hier geschehen. Das Gericht sah in Ausgaben (Outputs) offenbar auch eine öffentliche Wiedergabe, weil der Output einem ,neuen Publikum‘ zugänglich gemacht wird. Verantwortlich ist der Anbieter der künstlichen Intelligenz (KI), nicht der Nutzer. Das Gericht betonte die zentrale Rolle des Anbieters, der die Trainingsdaten auswählte und keine ausreichenden Filtermechanismen implementierte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung ist zu erwarten.“
Einordnung und weitere Verfahren
„Das Urteil ist im Grundsatz rechtlich überzeugend und zeugt zudem von erfreulicher technischer Detailkenntnis. Es erkennt an, dass Urheberrechte auch in Zeiten generativer KI wirksam geschützt werden müssen. Für Urheber:innen, Kunst und Kreativität in Europa ist das eine gute Nachricht. Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht das Modell selbst als Vervielfältigung betrachtet – im Gegensatz zum britischen High Court, der dies letzte Woche im Verfahren Getty Images gegen Stability AI verneinte [1]. Welche Linie sich durchsetzt, wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden müssen. Das tut er möglicherweise im Verfahren Like Company gegen Google, das schon anhängig ist [2].“
„Meines Erachtens liegt das Münchner Gericht richtig: Das Modell enthält Informationen, aus denen sich Werke mit einfachen Anfragen (Prompts) rekonstruieren lassen. Auch auf einer Festplatte bestehen Werke zunächst nur aus codierten Informationen, deren Wiedergabe erst durch technische Verfahren sichtbar wird, dennoch liegt auf einer Festplatte unstreitig eine Vervielfältigung vor. Dasselbe muss letztlich für das trainierte Modell bei Memorisierung gelten. Wie das Landgericht München sah auch der britische High Court – in dem parallelen Fall Getty Images gegen Stability AI zur Wiedergabe von Marken in KI-generierten Bildern – ebenfalls den Anbieter und nicht den Nutzer als verantwortlich an. Das sollte immer dann gelten, wenn mit einfachen Prompts eine Reproduktion möglich ist.“
Auswirkungen des Urteils
„Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen. Wenn das Modell selbst tatsächlich als urheberrechtswidrige Vervielfältigung gilt, betrifft das nicht nur die Nutzung einzelner Outputs, sondern das gesamte KI-Modell. Als Ultima Ratio kommt sogar ein ,Vernichtungsanspruch‘ in Betracht, bei dem das Modell gelöscht werden müsste. Das würde die wirtschaftliche Grundlage vieler großer KI-Anbieter direkt betreffen. Die Entscheidung zwingt Unternehmen daher, ihre Trainingsprozesse grundlegend zu überdenken und rechtssichere Lizenzierungsmodelle zu entwickeln. Zugleich stärkt sie die Position der Urheber:innen erheblich – ihre Rechte werden nicht nur formal anerkannt, sondern erhalten erstmals konkrete technische und wirtschaftliche Durchsetzungskraft.“
Ausblick
„Es bleiben aber auch zahlreiche Fragen offen. Die erste ist, warum der Fall nicht an den EuGH verwiesen wurde, der diese Materie letztlich klären muss. Der Fall in München lag allerdings rechtlich verhältnismäßig einfach, da exakte Kopien ganzer Werke oder großer Teile davon ausgegeben wurden. Schwieriger und offen bleibt, wo die Grenze liegt, wenn der Output nicht identisch, sondern nur ähnlich ist, also eine Abwandlung mit Bezug zum Original darstellt. Hier könnte ein eigener Vergütungsanspruch für Urheber:innen sinnvoll sein. Zudem stellt sich die Frage, ob die TDM-Schranke (Text- und Data-Mining) noch zeitgemäß ist. Viele Urheber:innen wollen ohnehin ein Opt-out, sodass man zu einem Opt-in-System übergehen könnte. Angesichts der Grenzen der Lizenzierung sollte man schließlich über kollektive Vergütungsmodelle nachdenken – etwa über eine Abgabe, die von Verwertungsgesellschaften verwaltet und ähnlich wie bei Privatkopien verteilt wird. All das kann der europäische Gesetzgeber im kommenden Jahr bei der Novelle der DSM-Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt anpacken. Er sollte es auch tun.“
Professorin für Recht der künstlichen Intelligenz, Eberhard Karls Universität Tübingen
Über den Gerichtsentscheid
„Die Frage nach dem Verhältnis von Urheberrecht und generativer KI hat grundlegende Bedeutung: Sie bestimmt, ob die urheberrechtlich geschützten Werke, mit denen große KI-Modelle in der Praxis trainiert werden, überhaupt rechtmäßig genutzt werden dürfen. Bislang jedoch fehlt es an einer klaren und unionsweit einheitlichen Auslegung der bestehenden Regelungen.“
Ausblick
„Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Entscheidung zwar ein Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit – der Instanzenzug ist jedoch noch nicht abgefahren. Damit bleibt eine unionsweit harmonisierte Klärung dieser zentralen Frage vorerst aus. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hätte verhindern können, dass sich in Europa eine Vielzahl voneinander abweichender nationaler Urteile entwickelt – mit entsprechend großer Rechtsunsicherheit für Rechteinhaber und Entwickler generativer KI gleichermaßen. Es ist daher durchaus denkbar, dass andere Gerichte künftig eine Vorlage nach Luxemburg anstreben. Dies könnte dann wiederum zu einer erneuten Prüfung der nationalen Rechtsprechung führen.“
Leiter des Forschungsbereichs „Regelungsstrukturen und Regelbildung in digitalen Kommunikationsräumen“, Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI), Hamburg
Bedeutung des Gerichtsentscheids
„Das Urteil der Urheberrechtskammer des Landgerichts München I betrifft technologische wie auch rechtlich hochkomplexe Fragen des adäquaten Rechts- und Interessenausgleichs. Diese beziehen sich auf Inhaber von Urheberrechten und Betreiber künstlicher Intelligenz (KI), die diese nutzen. Während für die mit KI-Technologie einhergehenden gesellschaftliche Risiken mit der europäischen KI-Verordnung bereits ein breites Regelwerk erlassen wurde, hat das Urheberrecht von der Gesetzgebung noch kein grundlegendes ‚KI-Update‘ erhalten. Die anwendbaren Bestimmungen sind technologieneutral formuliert und stammen größtenteils aus der Zeit vor den Quantensprüngen in der KI – teils aus der Anfangszeit ebendieser.“
„Dementsprechend diskutiert die rechtswissenschaftliche Literatur die in solchen Konstellationen bestehenden Rechte und Schranken seit einigen Jahren mit großer Intensität. Das passiert auf drei Ebenen. Erstens: der Frage der geschützten Rechtspositionen. Zweitens: der urheberrechtlichen Kategorisierung der Entwicklungs-, Trainings- und Arbeitsschritte der KI. Und drittens: der Interpretation und Anwendung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen. Dabei stehen grob gesagt Vertreter traditioneller Normverständnisse solchen einer dynamischen und innovationsfreundlichen Auslegung des vorbeständigen Rechts gegenüber.“
„Das heutige Urteil verarbeitet diese Stimmen mit großer Sorgfalt, stellt sich im Ergebnis aber gegen eine zu weite Aufweichung urheberrechtlicher Ausnahmebestimmungen. Insbesondere die im Zentrum der Diskussion stehende Urheberrechtsschranke des Text- und Data-Mining beruhe auf der Prämisse, dass durch ein solches Mining für sich genommen keine Interessen der Urheberinnen und Urheber beeinträchtiget würden – was im Gesamtkontext von ChatGPT nicht mehr zutreffe.“
Auswirkungen des Urteils
„Für OpenAI ist die Entscheidung bitter. Die umfangreichen Verteidigungsversuche auf diversen Prüfungsebenen drangen alle nicht durch. Das Gericht fand insbesondere einen konstruktiven Umgang mit dem sogenannten Blackbox-Problem bei Rechtsfragen, die neue Technologien betreffen: Deren fehlende Transparenz und schwere Verständlichkeit erschwert die Rechtsprüfung und wird von betreffenden Unternehmen gern als Schutzschild genutzt.“
„Vorliegend war die technische Frage der Memorisierung einzelner Inhalte durch das KI-Modell zentral. Das Landgericht München I argumentierte hier plausibel und unter breitem Rekurs auf rechtswissenschaftliche und technische Literatur: Es könne offenbleiben, wie die Memorisierung im Einzelnen ablaufe. Das liege daran, dass jedenfalls davon ausgegangen werden könne, dass die Liedtexte, die als Trainingsdaten dienten, im Modell reproduzierbar enthalten und somit verkörpert seien. Damit dürfte es nun jedenfalls für Musikerinnen und Liedermacher deutlich näherliegen, den Rechtsweg zu beschreiten.“
„Der sachliche Gegenstandsbereich des Urteils wird aber durch zwei Umstände eingeschränkt: Erstens betrifft es nur die Sprachmodelle 4 und 4o von OpenAI. Dass die Wertungen eins zu eins auf neue Versionen übertragen werden können, ist nicht ausgemacht. Zweitens betrifft es zumindest teilweise identisch von ChatGPT wiedergegebene Liedtexte. Bei anderen Werken – etwa der bildenden Kunst oder Fotografie – stellen sich demgegenüber eigene Rechtsfragen. Ebenso wie bei den nicht minder in ihren Wirtschaftsinteressen betroffenen journalistischen Medien. Zudem ist das Urteil selbst nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Oberlandesgericht oder Revision zum Bundesgerichtshof ist möglich und seitens OpenAI auch zu erwarten.“
Ausblick
„In prozesstaktischer Hinsicht könnte das Vorgehen Schule machen, nicht als einzelne Künstlerin und Künstler zu klagen, sondern dies der GEMA als Verwertungsgesellschaft im Wege der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft zu überantworten. Das Vorgehen wurde vom Landgericht München I gebilligt und ist für Klägerinnen und Kläger aus Gründen der Prozessökonomie und Ressourcenbündelung vorteilhaft.“
„Perspektivisch dürfte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine größere Rolle bei der Rechtsklärung zukommen. Sowohl die Frage einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung als auch die eines ausnahmsweise zulässigen Text- und Data-Minings sind europarechtlich überformt und letztverbindlich von diesem auszulegen. Zwar hat sich der EuGH bereits häufig mit den einschlägigen Bestimmungen befasst, jedoch noch nicht unter Berücksichtigung der neuesten Large-Language-Model-Technologie. Das Landgericht München I entschied sich dennoch – und entgegen entsprechender Anregungen OpenAIs – dagegen, dem EuGH Auslegungsfragen vorzulegen. Als erstinstanzliches Gericht war es hierzu nicht verpflichtet.“
Professor für IT-Recht, Universität Tartu, Estland, und Präsident der Robotics & AI Law Society (RAILS), Berlin
Über den Gerichtsentscheid
„Das Urteil ist nicht überraschend. Bereits Ende September 2025 hatte die Vorsitzende Richterin im Rechtsstreit vor dem Landgericht München I erkennen lassen, nicht auf der Seite von OpenAI zu stehen und eher den Argumenten der GEMA zu folgen. Gegenstand der Klage ist die unlizenzierte Nutzung urheberrechtlich geschützter Songtexte beim Training und Betrieb des KI-Systems. Die GEMA hatte vorgebracht, dass ChatGPT bei der Eingabe einfacher Prompts die Originaltexte der Songs wiedergebe, mit denen das System offensichtlich trainiert worden ist. Dass ChatGPT die Songtexte weitgehend identisch ausgibt, wurde vom Landgericht München I als Beleg dafür gewertet, dass diese von OpenAI gespeichert worden waren und eine Vervielfältigung vorliegt – sowohl beim Training als auch bei Erzeugung der Ausgabe (Output). Auch in den anderen Punkten ist das Landgericht München I nicht den Argumenten von OpenAI gefolgt. Das US-Unternehmen hatte geltend gemacht, dass der Output des Systems nicht OpenAI, sondern dem Nutzer zuzurechnen sei. Außerdem seien eventuelle Rechtseingriffe durch die Schranken des Urheberrechts, insbesondere die Schranke des sogenannten Text- und Data-Minings gerechtfertigt.“
„Diese Auslegung ist zwar vertretbar, allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Gericht hier letztlich EU-Urheberrecht ausgelegt. Das Landgericht München I hätte daher ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einleiten sollen. Dass genau dies nicht geschehen ist, halte ich für falsch.“
Auswirkungen des Urteils
„Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass OpenAI in die Berufung gehen wird. Sollte die Entscheidung des Landgerichts München I rechtskräftig bestätigt werden, hätte dies für OpenAI gravierende Auswirkungen. Insbesondere müsste geprüft werden, welche technischen Maßnahmen OpenAI überhaupt ergreifen kann, damit die betreffenden Songtexte nicht mehr von ChatGPT im Originaltext wiedergeben werden. Dies ist keineswegs trivial, da es äußerst schwierig ist, einmal gelernte Inhalte aus einem Sprachmodell wieder zu entfernen oder in sonstiger Weise eine Reproduktion urheberrechtlich geschützter Inhalte zu vermeiden. Da mit weiteren Klagen der GEMA und anderer Rechteinhaber gegen OpenAI sowie andere Anbieter großer Sprachmodelle zu rechnen ist, geht es zudem nicht nur um die Songtexte, die Gegenstand der Klage waren, sondern um potenziell sämtliche urheberrechtlich geschützten Ausgaben in Form von Text, Bild oder Ton.“
„Für die Nutzenden der Sprachmodelle ergeben sich vorerst keine unmittelbaren Auswirkungen – zumindest dann, wenn man der Ansicht des Landgerichts München I folgt und annimmt, dass der Output nicht dem Nutzer, sondern dem Anbieter von ChatGPT zuzurechnen ist. Nur wenn der Nutzer zielgerichtet durch Prompting-Strategien eine Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte herbeiführt, muss er sich die Rechtsverletzung zurechnen lassen.“
Einordnung und weitere Verfahren
„Die Entscheidung des Landgerichts München I reiht sich in eine wachsende Zahl nationaler und internationaler Gerichtsverfahren zur urheberrechtlichen Bewertung generativer KI-Systeme ein. Unmittelbare Auswirkung hat das nicht rechtskräftige Urteil zunächst nur für die Parteien des Rechtsstreits. Ob andere deutsche Gerichte sowie die Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dem Landgericht München I folgen werden, bleibt abzuwarten. Denn das Landgericht ist dem Wunsch beider Seiten gerade nicht nachgekommen, das Verfahren an den EuGH zu verweisen. Dies ist bedauerlich, denn nur der EuGH kann über die betreffenden urheberrechtlichen Fragen entscheiden, da diese auf europäisches Recht zurückgehen – nämlich auf die InfoSoc-RL 2001/29 und die DSM-RL 2019/790. Solange der EuGH kein Machtwort gesprochen hat, sollten sich die nationalen Gerichte zurückhalten und laufende Prozesse aussetzen, um entweder selbst ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH zu richten oder den Ausgang laufender Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten – wie zum Beispiel dasjenige in der Rechtssache C-250/25 [2].“
„Die Entscheidung des Landgerichts hat zudem keine unmittelbaren Auswirkungen, sofern die Nutzung von ChatGPT außerhalb der EU erfolgt. In diesem Fall ist der Sachverhalt nämlich von vornherein nicht nach dem EU-Recht, sondern nach dem Recht des betreffenden Landes zu beurteilen, in dem ChatGPT genutzt wird. Zu beachten ist, dass andere Länder gänzlich andere urheberrechtliche Ausnahmen als das Unionsrecht kennen, wie beispielsweise die USA mit dem Fair-Use-Prinzip. Gerade dort wird Fair-Use von US-amerikanischen Gerichten zunehmend als Rechtfertigung für die Nutzung großer Mengen geschützter Inhalte zum Training von KI-Systemen anerkannt.“
Ausblick
„Über die bloße Anwendung des geltenden Urheberrechts hinaus stellt sich perspektivisch die Frage, wie künftig ein gerechter Ausgleich zwischen Urheberrecht und der Funktionsweise großer Sprachmodelle erzielt werden kann. Das Urheberrecht sollte innovative Technologien wie ChatGPT und andere Formen generativer KI nicht komplett verbieten. Andererseits müssen aber auch die Belange der Urheber geschützt werden.“
„Ein denkbarer Wandel wäre die Transformation urheberrechtlicher Exklusivrechte in Beteiligungsrechte: Anstatt urheberrechtlich geschützte Werke durch Abwehrrechte zu schützen, sollte verstärkt darüber nachgedacht werden, wie Urheber stattdessen an den Erlösen einer Nutzung ihrer Inhalte angemessen beteiligt werden könnten.“
Juniorprofessorin für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht sowie Recht und Digitalisierung, Bucerius Law School, Hochschule für Rechtswissenschaft, Hamburg
Bedeutung des Gerichtsentscheids
„Das Landgericht München ist das erste Gericht in Deutschland und in der Europäischen Union (EU), das explizit darüber entschieden hat, wie die Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien durch generative KI-Modelle rechtlich zu bewerten ist. Das heißt, eine gefestigte Rechtsprechung gibt es derzeit nicht, weshalb die Entscheidung zulasten von OpenAI ein wichtiges Urteil darstellt.“
Über den Gerichtsentscheid
„Das Gericht stützt seine Entscheidung vor allem darauf, dass das KI-Modell Vervielfältigungen der zum Training genutzten Daten enthalte. Eine mit dem Ausgangsmaterial übereinstimmende Ausgabe (Output) beruhe demnach nicht nur auf den Gewichtungen im Modell. Dieses Phänomen der sogenannten Memorisierung ist für das Gericht zentral.“
„Folgerichtig hält das Gericht die Text- und Data-Mining-Schranke (TDM) für unanwendbar. Und es stellt gleichzeitig fest, dass vorgelagerte, für das Training bestimmte Vervielfältigungen von der TDM-Schranke erfasst seien. Eine analoge Anwendung der Schranke auf Vervielfältigungen im Modell lehnt das Gericht überzeugend ab. Zweck der TDM-Schranke ist, die Gewinnung von Informationen aus Werken zu ermöglichen und nicht deren Reproduktion.“
„Zudem sieht das Landgericht im Output des Sprachmodells eine öffentliche Wiedergabe. Entscheidend ist für das Gericht insofern, dass die Öffentlichkeit potenziell Zugriff auf die Werke erhält.“
Auswirkungen des Urteils für OpenAI
„OpenAI wird mit großer Wahrscheinlichkeit Berufung gegen das Urteil einlegen, sodass es vorerst nicht rechtskräftig werden wird. Sollte es rechtskräftig werden, treffen OpenAI vor allem zwei Unterlassungspflichten und ein Schadensersatzanspruch: Die Werke dürfen nicht mehr im Modell vervielfältigt werden und es dürfen keine Outputs mehr generiert werden, die die Werke enthalten. Schäden sind zu ersetzen, die aus diesen Handlungen bereits entstanden sind oder zukünftig entstehen. Die Höhe muss vom Gericht aber noch beziffert werden.“
„Die Verpflichtung, Vervielfältigungen im Output zu unterlassen, lässt sich vermutlich durch Content-Moderation umsetzen. Aber der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Vervielfältigungen im Modell könnte gravierende Folgen für OpenAI haben. Denn die betroffenen Werke lassen sich nicht aus dem Modell herausfiltern: Es gibt kein ‚Verlernen‘ (unlearning). Soweit die Nutzung von ChatGPT mit zumindest kurzfristigen Vervielfältigungen des Modells auf den Servern von OpenAI einhergeht, könnte OpenAI de facto gezwungen sein, ChatGPT nicht mehr anzubieten. Alternativ müssten die aktuellen Modelle durch neuere Versionen ersetzt oder die betroffenen Werke lizenziert werden.“
Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, IT-Recht und Medienrecht, und Co-Direktor der Forschungsstelle „Geistiges Eigentum - Digitalisierung - Wettbewerb“, Juristische Fakultät, Universität Potsdam
Über den Gerichtsentscheid
„Das Ergebnis ist in manchen Teilen überraschender als in anderen. So verwundert es nicht, dass die wortwörtliche Wiedergabe der Songtexte in den Ausgaben (Outputs) der Sprachmodelle als Vervielfältigungshandlung und öffentliche Zugänglichmachung qualifiziert wurde. Bemerkenswerter sind die überzeugenden Ausführungen des Gerichts, wonach das seinerzeitige KI-Sprachmodell von OpenAI die Liedtexte im Modell selbst enthielt. Ob eine solche Memorisierung möglich ist, war bislang mitunter bestritten worden. Teilweise wurde hier vertreten, derartige Chatbots reflektierten in ihren lernfähigen Gewichten an den Eingängen der einzelnen künstlichen Neuronen lediglich das, was sie auf der Basis des gesamten Trainingsdatensatzes dort mathematisch ‚gelernt‘ hätten.“
„Hierauf aufbauend geht das Landgericht München nun davon aus, dass solche vollständigen Übernahmen als urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlungen im Modell nicht von der sogenannten Text- und Data-Mining-Schranke gedeckt seien. Das entsprach bisher nicht unbedingt der überwiegenden Ansicht im Schrifttum und auch der High Court of Justice in London hat unlängst anders entschieden [1].“
„Bei alledem muss man noch sagen, dass besagte Text- und Data-Mining-Schranke rein vorbereitende Handlungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das KI-Training auch nach Ansicht der Münchener 42. Zivilkammer erfasst, da hier dann keine Verwertungsinteressen berührt seien.“
„Insgesamt lässt sich das Urteil des auf das Urheberrecht spezialisierten Spruchkörpers gut hören, sowohl in technischer als auch in juristischer Hinsicht.“
Auswirkungen des Urteils für OpenAI
„Klar ist nun erst einmal: OpenAI ist in Konstellationen wie in der des Ausgangsverfahren lizenzpflichtig. Beachtung verdient aber, dass es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, das noch nicht rechtskräftig ist. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass OpenAI es so stehenlässt. Vielmehr stehen noch die Berufung beim Oberlandgericht München, gegebenenfalls die Revision und möglicherweise gar eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, da es sich um die Umsetzung von Unionsrecht handelt.“
„Das Unternehmen wird das Urteil einstweilen umsetzen. Wobei es das nach meiner Kenntnis teilweise jedenfalls hinsichtlich des Outputs schon länger macht: Dort kommt es nicht mehr zu wortwörtlichen Ausgaben. Stattdessen werden Zusammenfassungen, Interpretationen oder eine kurze Vorschau von Sprachwerken angeboten. Insgesamt wird es für Sprachmodelle nun aber auch darum gehen, Memorisierungen zu unterbinden. Ob dies jeweils der Fall ist, dürfte fortan schwieriger zu beurteilen sein, wenn der Output nicht mehr eins zu eins bestehenden Werken entspricht. Sollte eine solche Vermeidung nicht möglich sein, schulden KI-Anbieter nach meiner Lesart des Urteils eine KI-Lizenzgebühr. Notfalls darf das Modell andernfalls keine Verwendung mehr finden.“
Auswirkungen des Urteils auf Nutzende
„Für Nutzende wird hier schlichtweg mindestens eine Nutzungsmöglichkeit wegfallen. Sollten Sprachmodelle die Möglichkeit der wortwörtlichen Wiedergabe bei simplen Prompts weiter vorsehen, droht Nutzenden keine Haftung. Denn nach dem Ansatz des Landgerichts München sind nicht sie es, die eine relevante Vervielfältigungshandlung vorgenommen haben.“
Einordnung und weitere Verfahren
„Das Urteil wird weiteren Klagen gegen Anbieter von KI-Modellen, nicht nur von Sprachmodellen, Auftrieb geben. Es sendet das Signal, dass nach wie vor auch dann ein Schutz kreativer Leistungen besteht, wenn neue Technologien auf diese zurückgreifen. Vom Urteil dürfte eine durchaus starke Signalwirkung ausgehen, die anderen Gerichten nicht entgeht – in Deutschland, aber auch darüber hinaus in der Europäischen Union (EU). Schließlich befeuert das Urteil womöglich auch wieder die rechtspolitische Dimension auf der EU-Ebene, ob das Urheberrecht mit Blick auf den KI-Einsatz nachjustiert werden sollte.“
Ausblick
„Übrigens vermag die Feststellung der Memorisierung auch außerhalb urheberrechtlicher Kontexte juristische Folgewirkungen zu zeigen. Das gilt etwa für die Frage, ob KI-Modelle personenbezogene Daten beinhalten, was einen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legitimierungsbedürftigen Datenverarbeitungsvorgang darstellen würde.“
„Das Urteil ist zweifellos ein Etappensieg für Autoren, für Verlage und Verwertungsgesellschaften. Wie schon gesagt, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, weshalb das allerletzte Wort natürlich noch nicht gesprochen ist.“
Professorin für Zivilrecht und Stellvertretende Institutsvorständin am Institut für Digitalisierung und Recht, und Wissenschaftliche Direktorin des European Law Institute, Universität Wien, Österreich,
Über den Gerichtsentscheid
„Das Urteil GEMA gegen OpenAI des Landgerichts München I (Az. 42 O 14139/24) stellt an sich keine Überraschung dar, wenn man den Sachverhalt betrachtet. Mithilfe gewöhnlicher und naheliegender Anfragen (Prompts) ließen sich urheberrechtlich geschützte Liedtexte zuverlässig und wortgetreu reproduzieren. Angesichts der Komplexität der Texte erschien es ausgeschlossen, dass sie rein zufällig wortgetreu zusammengesetzt worden waren. Vielmehr musste davon ausgegangen werden, dass das Modell mit den echten Liedtexten trainiert worden war und dass diese Liedtexte und die Voraussetzungen für ihre erneute Generierung im Modell selbst enthalten waren. Das Gericht sah daher eine Urheberrechtsverletzung sowohl darin, dass das Modell die Liedtexte in irgendeiner Form enthielt, als auch darin, dass es sie auf die Aufforderung von Nutzern hin reproduzierte.“
Einordnung und weitere Verfahren
„Das unterscheidet den Fall auch von dem am 4. November veröffentlichten Urteil des britischen High Court im Fall Getty Images gegen Stability AI [1]. In dem hatte Getty Images durchaus Schwierigkeiten zu beweisen, dass auch unter ‚Normalbedingungen‘ eine Reproduktion urheberrechtlich geschützter Werke stattfindet. Die Richterin kam dort zu dem Schluss, dass die Werke selbst zu keinem Zeitpunkt als solche im Modell gespeichert waren.“
Das Urteil des Landgerichts München I wirft allerdings ein Schlaglicht auf ein generelles Problem bei Chatbots: Wir wollen einerseits, dass sie nicht halluzinieren, sondern bei den Fakten bleiben und korrekt zitieren. Andererseits sollen sie aber offenbar nicht so nah an den Fakten bleiben, dass sie Urheberrechte verletzten. Wie also soll ein Chatbot reagieren, wenn wir als Prompt eingeben: ‚Wie lautet der Text von ,Atemlos‘ von Kristina Bach?‘? Wird der Originaltext wiedergegeben, liegt laut dem Landgericht München I eine Urheberrechtsverletzung vor. Wird der Originaltext verfälscht, ist dies aber wohl fast noch schlimmer. Im Ergebnis dürfte der Chatbot also gar nicht in der Lage sein, den Originaltext urheberrechtlich geschützter Werke zu reproduzieren und müsste einem Nutzer auch entsprechend abschlägig antworten. Sofern keine Lizenzvereinbarung abgeschlossen wurde – das wäre natürlich die beste Lösung.“
Ausblick
„Dies alles zeigt noch einmal: Die Rechtslage ist unbefriedigend. Das Verhältnis zwischen generativer KI und Urheberrecht muss neu reflektiert und durch den Gesetzgeber einer Lösung zugeführt werden. Diese muss die berechtigten Interessen der Urheber wahren, aber KI-Entwicklung und KI-Nutzung möglich machen.“
Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, München
Über den Gerichtsentscheid
„Wie das Gericht im GEMA-Fall erstmals klargestellt hat, können die Werke im KI-Modell ‚memorisiert‘, also vervielfältigt werden. Die Vervielfältigung ist außerdem bei der Ausgabe erfolgt. Dort findet auch eine öffentliche Wiedergabe statt. Diese Handlungen finden am Ort der Nutzung statt, also in diesem Fall in Deutschland, sodass auch das deutsche Recht anwendbar ist. Ohne Erlaubnis sind das Urheberrechtsverletzungen, da auch die sogenannte Text- und Data-Mining-Schranke hier nicht greift, wie das Gericht klarstellte: Denn sie erlaubt eine Textanalyse zur Mustererkennung, aber nicht die Vervielfältigung von Texten. OpenAI und nicht der Nutzer muss dafür haften – insbesondere Schadensersatz beziehungsweise in Zukunft den Urhebern Lizenzgebühren und diese als Kosten für das Produkt einkalkulieren.“
Ausblick
„Auch wenn das Urteil vom 11. November zugunsten der GEMA nur neun Liedtexte betrifft, die die künstliche Intelligenz (KI) von OpenAI auf eine einfache Anfrage (Prompt) hin vervielfältigt und in der Ausgabe (Output) wiedergegeben hat, hat das Urteil – falls es letztinstanzlich bestätigt wird – ganz grundlegende Bedeutung für alle Kreativen. Denn das Urheberrecht behandelt alle Kreativen grundsätzlich gleich. Es betrifft also zum Beispiel auch belletristische und journalistische oder wissenschaftliche Texte, Musik, Kunst, Grafiken, oder Fotos, die die KI-Unternehmen in ihre Trainingsdatenbanken einspeisen. Die meisten machen das, ohne die Urheber um Erlaubnis zu fragen.“
„Auch Google muss für die Werke zahlen, die auf YouTube im Netz verfügbar sind. Die Kreativen werden für diese Massennutzung ihrer Werke durch generative KI eine gerechte Vergütung erhalten. Zumindest wenn das Urteil in letzter Instanz bestätigt wird. Das gibt ihnen die Möglichkeit, weiter unsere Kultur mit künftigen Werken zu bereichern.“
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
„Ich sehe keine Konflikte.“
„Ich bestätige, dass keine Interessenkonflikte bestehen.“
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
„Einen Interessenkonflikt gibt es nicht.“
„Es liegen keine Interessenkonflikte vor.“
„Keine Interessenkonflikte.“
„Ein Interessenkonflikt besteht nicht.“
Literaturstellen, die von den Expert:innen zitiert wurden
[1] Royal Courts of Justice (04.11.2025): Case No: IL-2023-000007 IN THE HIGH COURT OF JUSTICE BUSINESS AND PROPERTY COURTS OF ENGLAND AND WALES INTELLECTUAL PROPERTY LIST (ChD). Genehmigtes Urteil.
[2] Budapest Környéki Törvényszék (03.04.2025): Case C-250/25 Summary of the request for a preliminary ruling pursuant to Article 98(1) of the Rules of Procedure of the Court of Justice. Zusammenfassung.
Das Dokument befindet sich noch in Arbeit.
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] Schmelcher M (29.09.2025): "Verhandlung GEMA geg. OpenAI". Pressemitteilung. Landgericht München I.
[II] Bundesamt für Justiz: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 44b Text und Data Mining. Gesetze im Internet. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
[III] Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) (17.10.2024): Zwei Säulen ein Ziel: Effektive KI-Lizenzierung für eine faire Beteiligung der Musikschaffenden. Pressemitteilung.
Prof. Dr. Philipp Hacker
Professor für Recht und Ethik der digitalen Gesellschaft, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Michèle Finck
Professorin für Recht der künstlichen Intelligenz, Eberhard Karls Universität Tübingen
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich sehe keine Konflikte.“
Dr. Tobias Mast
Leiter des Forschungsbereichs „Regelungsstrukturen und Regelbildung in digitalen Kommunikationsräumen“, Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI), Hamburg
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich bestätige, dass keine Interessenkonflikte bestehen.“
Prof. Dr. Martin Ebers
Professor für IT-Recht, Universität Tartu, Estland, und Präsident der Robotics & AI Law Society (RAILS), Berlin
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Linda Kuschel
Juniorprofessorin für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht sowie Recht und Digitalisierung, Bucerius Law School, Hochschule für Rechtswissenschaft, Hamburg
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Einen Interessenkonflikt gibt es nicht.“
Prof. Dr. Björn Steinrötter
Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, IT-Recht und Medienrecht, und Co-Direktor der Forschungsstelle „Geistiges Eigentum - Digitalisierung - Wettbewerb“, Juristische Fakultät, Universität Potsdam
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Es liegen keine Interessenkonflikte vor.“
Prof. Dr. Christiane Wendehorst
Professorin für Zivilrecht und Stellvertretende Institutsvorständin am Institut für Digitalisierung und Recht, und Wissenschaftliche Direktorin des European Law Institute, Universität Wien, Österreich,
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Silke von Lewinski
Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, München
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ein Interessenkonflikt besteht nicht.“