Trump will Tiefseebergbau zeitnah erlauben
US-Präsident Trump unterschreibt Executive Order, die Tiefseebergbau erlauben soll
Internationale Staatengemeinschaft ringt seit Jahren um Vertragswerk, das klare Regeln für den Abbau verabreden und die Risiken berücksichtigen soll
befragte Expertinnen und Experten kommentieren das Vorgehen und sehen kaum rechtliche Werkzeuge, um Trumps Entscheidung entgegenzuwirken
US-Präsident Donald Trump hat am Donnerstag eine Executive Order [I] unterschrieben, mit der er der kanadischen Firma „The Metals Company“ [II] den baldigen Beginn des kommerziellen Tiefseebergbaus in internationalen Gewässern ermöglicht. Damit stellt er sich wissentlich gegen den bisherigen internationalen Konsens, den Abbau von Rohstoffen in den betreffenden Regionen erst dann zu beginnen, wenn sich die internationale Gemeinschaft unter dem Dach der International Seabed Authority (ISA) auf ein gemeinsames Regelwerk verständigt hat.
Senior Researcher im Forschungsbereich Produkte & Stoffströme, Öko-Institut e.V., Freiburg
„Der Verweis auf die angeblich so große Vielfalt an kritischen Rohstoffen ist trügerisch. Zwar sind zahlreiche Elemente in Spuren in den Knollen enthalten, realistischerweise können aber nur sehr wenige davon tatsächlich aus diesen Knollen gewonnen werden. Eigentlich geht es nur um Kupfer, Kobalt und Nickel. Nicht einmal beim Mangan kann man mit Sicherheit sagen, ob die Gewinnung aus den Knollen überhaupt wirtschaftlich wäre. Seltene Erden werden die Knollen jedenfalls nicht liefern – egal wie viel Forschung noch in die Förder- und Verarbeitungstechnik gesteckt wird.“
„Die USA sind eines der wenigen Länder, die das Internationale Seerechtsübereinkommen nicht unterzeichnet haben. Wenn sich die US-amerikanische Regierung nun auf den Standpunkt stellt, internationale Gewässer könnten ohne Rücksprache und Abstimmung mit anderen Ländern ausgebeutet werden, dann kann das sehr schnell eine unkontrollierbare Kettenreaktion auslösen: Denn welcher Staat wird sich dann noch an den Verhandlungstisch setzen, um über Bedingungen und Schutzzonen zu verhandeln, während die USA bereits nach eigenen Spielregeln loslegen? Das wäre Wild West 2.0 mit dem Recht des Stärkeren und einem rücksichtslosen Run auf die besten Claims. Nur dass es in diesem Fall nicht nur um einige Goldgruben, Colts und Kojoten geht, sondern um die Vorkommen in den großen Ozeanen und um deren Ökosysteme. Sachliche Überlegungen zur Frage der Gewinnungstechnik, Schutzzonen oder ob die Rohstoffversorgung nicht auch anderweitig gelöst werden könnte, würden jedenfalls zweitrangig.“
Wissenschaftler am Forschungsbereich Marine Biogeochemie, Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR), und Koordinator des Europäischen Forschungsprojekts Mining Impact
„Die USA haben diesen ‚Minerals Act‘, auf den sich Donald Trump nun stützt, 1980 verabschiedet, also als das UN-Seerechtsübereinkommen UNCLOS noch verhandelt wurde. Die USA hat UNCLOS nie ratifiziert, ist also rechtlich auch nicht daran gebunden und in der Folge auch nicht an den jetzt durch die ISA verhandelten ‚Mining Code’. Das US-Gesetz von 1980 nimmt aber mehrfach Bezug auf den damals noch zukünftigen internationalen Vertrag UNCLOS, so dass es in meinem Verständnis als Nicht-Jurist nicht komplett losgelöst vom internationalen Rahmen steht. Unter anderem sollen bei Aktivitäten außerhalb der exklusiven US-Wirtschaftszone Konflikte – vor allem bewaffnete – mit anderen Staaten aufgrund ihrer Interessen vermieden werden.“
„Als das Unternehmen ‚The Metals Company‘ im März während der Ratssitzung der Internationalen Meeresbodenbehörde ISA per Pressemitteilung ankündigte, dass es in den USA unter dem Minerals Act einen Antrag einzureichen plant, haben das fast alle Delegationen während der Sitzung stark kritisiert.“
„Vergangenes Jahr hat ‚The Metals Company‘ auch angekündigt, dass es über Nauru als unterstützendem Staat vor der ISA-Ratsversammlung im Juli dieses Jahres einen Antrag bei der ISA einreichen will. Das hat Nauru im März auf der Ratsversammlung bestätigt.“
Professorin für Geowissenschaften, Abteilung für Physik und Erdwissenschaft, Constructor University Bremen, und MARUM – Zentrum für Marine Umweltwissenschaften, Bremen
„Dieser Schritt Donald Trumps durchbricht das internationale Übereinkommen unter dem Schirm des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) und der Leitung der Internationalen Meeresbodenbehörde ISA, die Tiefsee als gemeinsames Erbe der Menschheit zu verwalten und erst mit einem möglichen Abbau zu beginnen, wenn der rechtliche, für alle verbindliche oder zumindest empfohlene Rahmen im Regelwerk der ISA festgelegt ist. Die Vertreter der ISA-Versammlungen haben bereits ihr Festhalten an den geplanten Verfahren und ihren Unmut über den Alleingang Trumps bekundet. Im Idealfall wird dieser Zusammenhalt der Staaten, die UNCLOS ratifiziert haben, hierdurch stärker und bekräftigt das Bemühen der ISA, die Regularien so zeitnah wie möglich festzusetzen. Es könnte aber auch der gegenteilige Fall eintreten, dass andere ‚Stakeholder‘ – Staaten oder Firmen – sich durch den Alleingang der USA benachteiligt fühlen und ihrerseits ermutigt sehen, ohne verbindliches Regelwerk mit dem Abbau in der Tiefsee zu beginnen.“
Auf die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, der US-Entscheidung entgegenzuwirken:
„Ich bin keine Rechtsexpertin, aber meiner Einschätzung nach gibt es keine rechtlichen Möglichkeiten, Trump daran zu hindern, den Tiefseebergbau freizugeben und sowohl in territorialen als auch in internationalen Gewässern mit dem Abbau zu beginnen, da die USA UNCLOS niemals unterzeichnet haben – sie haben sich lediglich mit an den laufenden Prozessen und ISA-Verhandlungen beteiligt. Ob internationaler Protest und Druck zum Beispiel über Sanktionen hier etwas bewirken könnte, ist zweifelhaft.“
„Auch Norwegen hatte vor einiger Zeit bereits Schritte in Richtung Beginn des Tiefseebergbaus unternommen [1], jedoch auch aufgrund internationaler Proteste bisher von konkreten Schritten Abstand genommen.“
„Sollte der Vorstoß Trumps einen demnächst beginnenden Tiefseebergbau zur Folge haben, und gegebenenfalls andere Interessenten diesem Beispiel folgen, könnten damit die jahrzehntelangen Bemühungen der ISA und der weiteren an den Workshops beteiligten Personen und Gruppen weitgehend zunichte gemacht werden, die eigentlich ein bemerkenswertes Beispiel für die internationale Zusammenarbeit unter dem Dach der UN sind. Es wurde nicht nur an Umweltregeln gearbeitet, sondern auch Wert darauf gelegt, einen Abbau im Sinne des Wohles der gesamten Menschheit zu entwickeln, so dass auch ärmere Länder, die bisher stark vom Landbergbau profitieren, Kompensationen für ihre Verluste durch Tiefseebergbau erhalten können. Unabhängig von politischen Systemen waren alle größeren Stakeholder an diesem Prozess beteiligt. Viele Staaten und Firmen fordern seit längerem ein Moratorium, um die Unsicherheiten bezüglich möglicher schwerwiegender Umweltfolgen von Tiefseebergbau weiter zu verringern. Dass wir in diesem komplexen System Tiefsee noch längst nicht alle Prozesse verstanden haben, zeigt zum Beispiel die Studie aus dem vergangenen Jahr [2], in der der Prozess von dunkler Sauerstoffproduktion unter Einwirkung der Manganknollen beschrieben wurde.“
Wissenschafticher Mitarbeiter in der Sektion Tiefseeökologie und -technologie, Fachbereich Biowissenschaften, Alfred-Wegener-Institut, Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung (AWI), Bremerhaven
„168 Staaten haben das 1994 in Kraft getretene UN-Seerechtübereinkommen (UNCLOS) ratifiziert, das die Nutzung der Meere regeln soll. Sie haben damit die internationale Meeresbodenbehörde exklusiv für die Regulierung sämtlicher Explorations- und Abbauaktivitäten von Bodenschätzen in internationalen Gewässern eingesetzt. Die USA sind dem UN-Seerechtsabkommen nicht beigetreten. Die Eröffnung eines parallelen Weges für die Lizensierung von Tiefseebergbau durch die US-Administration würde das Anliegen dieser überwältigenden Mehrheit der Staaten unterlaufen, den Ressourcenabbau von Beginn an einheitlich, zum Nutzen aller und so umweltschonend wie möglich zu organisieren.“
„Nauru, Unterstützer (‚Sponsoring State‘) des Unternehmens, das jetzt einen Deal mit der US-Administration anstrebt, hatte mit der Ankündigung eines Antrags auf eine Abbaulizenz die sogenannte ‚Zwei-Jahres Regel‘ ausgelöst (diese besagt: Sollten binnen zwei Jahren die Regeln für Tiefseebergbau nicht fertiggestellt sein, müssen Anträge basierend auf dem dann gültigen Rechtsrahmen geprüft und ‚vorläufig bestätigt‘ werden; Anm. d. Red.). Damit ist Druck auf die Meeresbodenbehörde ausgeübt worden, die Abbauregularien übereilt fertigzustellen. Mit Blick auf die Bedeutung und die Komplexität der Regularien ist jedoch eine gewissenhafte Ausarbeitung unvermeidlich – und das kostet Zeit. Nicht zuletzt gibt es noch offene Fragen zu den erwarteten Folgen für die Tiefsee-Ökosysteme – mit ganz praktischen Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Regularien zum Beispiel mit Bezug auf Auflagen zu den Grenzwerten, zur Raumplanung und zum Umweltmonitoring. Wir arbeiten seit einigen Jahren unter anderem an den Auswirkungen auf mikrobielle Gemeinschaften und die meist mikrobiell-getriebenen Prozesse im Tiefsee-Meeresboden. Wie bei den Kollegen, die sich zum Beispiel mit Effekten auf größere Organismen am Meeresboden und im darüberliegenden Wasserkörper in diesen riesigen Gebieten beschäftigen, entstehen mit immer neuen Erkenntnissen natürlich auch ständig weitere Fragen.“
„Mit unserer Verantwortung für den Ozean als Lebensgrundlage künftiger Generationen verbieten sich hier Schnellschüsse im Sinne eines schnellen Profites einzelner Akteure. In diesem Sinne haben sich Deutschland und zahlreiche andere Länder verpflichtet, möglichen Anträgen auf Abbau von Erzen der Tiefsee einstweilig ihre Unterstützung zu verwehren und damit mehr Zeit für die Erarbeitung der erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen einzuräumen. Es wäre ein großer Rückschlag, wenn die US-Administration an dieser Stelle nun den genau gegensätzlichen Weg verfolgen würde. Viel wird davon abhängen, ob in der Tat ein Antrag auf Abbau in internationalen Gewässern gestellt wird und wie sich die USA am Ende dazu stellen. In der jetzt veröffentlichten Executive Order des US-Präsidenten ist zwar auch von internationalen Gewässern die Rede – ein Großteil bezieht sich aber auf nationale Gewässer, in denen die Regulierung der Aktivitäten ohnehin in der Zuständigkeit und Verantwortung der USA liegt.“
Geschäftsführende Direktorin am Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
„Das Dekret von US-Präsident Trump zu nationalen Genehmigungen für den kommerziellen Tiefseebergbau bezieht sich ausdrücklich auch auf den Tiefseeboden, das ‚Gebiet‘ im Anschluss an den Festlandsockel der USA. Ansonsten wäre dieses Dekret nicht so brisant. Auf dem Festlandsockel erlauben auch andere Staaten den Abbau mineralischer Ressourcen, zum Beispiel Papua-Neuguinea und Norwegen. Es ist bemerkenswert, dass Staaten, die dem Tiefseebergbau aufgeschlossen gegenüberstehen und auf Regelungen dafür drängen – zum Beispiel China – den Alleingang der USA scharf kritisieren.“
„Das Vorgehen Trumps übt weiteren Druck auf die internationalen Verhandlungen der Regelungen im Rahmen der Internationalen Meeresbodenbehörde aus. Es ist aber unwahrscheinlich, dass die Staaten sich nur deshalb schnell – in der nächsten Sitzung im Juli bei der ISA – auf die notwendigen detaillierten Regelungen einigen können. Es ist nicht nur der Widerstand der Staaten, die eine Pause fordern, um mehr Zeit für wichtige Forschung zu haben. Vielmehr besteht auch bei den Inhalten noch keine Einigkeit. Die Gefahr, dass das gesamte System ausgehebelt wird, ist aber real: Wenn für Firmen nicht absehbar ist, ob es in naher Zukunft internationale Regelungen gibt, auf deren Grundlage sie Lizenzen erwerben können, sie aber über die USA die Möglichkeit kommerzieller Tätigkeit im selben Gebiet sehen, könnten sie ebenfalls diesen Weg wählen. Dann würde der internationale Rahmen umgangen, auf den sich die Vertragsstaaten zum Seerechtsübereinkommen geeinigt haben. Vom ‚Gemeinsamen Erbe der Menschheit‘ mit den Prinzipien der Internationalisierung und der Teilhabe an den Gewinnen wäre dann kaum mehr etwas übrig.“
„Die USA sind nicht Partei des Seerechtsübereinkommen, das heißt, die Regelungen im Rahmen der ISA sind nicht direkt bindend. Dass der Tiefseeboden im Anschluss an die Festlandsockel der Staaten aber nicht im nationalen Alleingang ausgebeutet werden darf, dürfte jedoch völkergewohnheitsrechtlich feststehen und gilt damit auch für die USA. Ein ‚First come, first served‘-Ansatz widerspricht dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und dem Prinzip der Nicht-Aneignung.“
„Die Möglichkeiten, dem Einhalt zu gebieten, sind gering. Vor einen internationalen Gerichtshof, wie den IGH in Den Haag, kann man die USA ohne ihre Zustimmung nicht zitieren. Gegenmaßnahmen als Reaktion auf einen Völkerrechtsverstoß sind unwahrscheinlich und würden sich voraussichtlich in Handelsmaßnahmen erschöpfen. Gegen einen Präsidenten, der gezielt völkerrechtliche Regelungen torpediert und aus dem Multilateralismus aussteigt, greifen die schwachen Durchsetzungsmechanismen des Völkerrechts nicht. Das Völkerrecht ist auf Kooperation und Einhaltung ohne scharfe Sanktionsmöglichkeiten angewiesen.“
„Das nationale Gesetz der USA ist noch älter als das Seerechtsübereinkommen. Ob es annähernd modernen Umweltstandards genügt, darf bezweifelt werden. Problematisch ist auch die Sprengkraft in Bezug auf andere Staaten: Die Firma ‚The Metals Company (TMC)‘ dürfte großes Interesse daran haben, genau das Gebiet auszubeuten, in dem sie Exploration betrieben haben. Der befürwortende Staat dafür ist aber Nauru. Wie das Verhältnis dann zwischen Nauru und TMC und zwischen Nauru und den USA ist, ist vollkommen unklar. Im schlechtesten Fall verlassen kleine Inselstaaten mit einem großen Interesse an Gewinnen aus dem Tiefseebergbau das Seerechtsübereinkommen, um ebenfalls Lizenzen außerhalb dieses Systems zu vergeben. Diese Staaten wären völkerrechtlich allerdings leichter zu sanktionieren als die USA.“
wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Energie-, Umwelt- und Seerecht (IfEUS), Universität Greifswald, und Referentin beim Wissenschaftlichen Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU)
„Die USA haben das Seerechtsübereinkommen weder unterzeichnet noch ratifiziert, auf Ebene der Internationalen Meeresbodenbehörde (ISA), die unter dem Seerechtsübereinkommen den Meeresboden unterhalb der Hohen See verwaltet – bezeichnet als ‚das Gebiet‘ –, haben sie Beobachterstatus. Jedoch betrachten viele Staaten und Völkerrechtler:innen das Seerechtsübereinkommen als ‚Verfassung der Meere‘, das in großem Maß gewohnheitsrechtliche Grundsätze kodifiziert, die damit auch für die USA Geltung beanspruchen.“
„Die Verhandlungen rund um ein Rahmenwerk der ISA zum Rohstoffabbau innerhalb des Gebiets dauern bereits mehrere Jahre an. Es wurden entsprechende Vorschriften entwickelt, die als Entwürfe vorliegen – sogenannte Draft Regulations on Exploitation of Mineral Resources in the Area –, aber noch nicht formal verabschiedet wurden. Auch, weil viele Vertragsstaaten sich aus Gründen der Vorsorge in Umweltbelangen dagegen aussprechen, den Tiefseebergbau überhaupt zu beginnen. Es besteht nun die Gefahr, dass durch die Schritte Trumps entgegen internationaler Vereinbarungen Fakten geschaffen und Ökosysteme unabsehbar geschädigt werden, bevor sich die Staatengemeinschaft auf Ebene der ISA formal auf entsprechende Vorschriften oder überhaupt auf die Genehmigung des Rohstoffabbaus im Gebiet der Hohen See geeinigt hat.“
„Das Hoheitsgebiet der Staaten endet zwölf Seemeilen von der Küste entfernt, dann beginnt die ausschließliche Wirtschaftszone. Außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone – ab 200 Seemeilen Entfernung von der Basislinie der Küsten – liegt die Hohe See. Dort gilt seit 1994 das UN-Seerechtsübereinkommen. Im Bereich dieses Gebiets hat die Internationale Meeresbodenbehörde (ISA) auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens die Verwaltungshoheit über den Meeresboden und das Mandat, Regeln für wirtschaftliche Aktivitäten in diesem Gebiet zu schaffen. Durch das nationale Gesetz von 1980, auf das sich Trump beruft, kann das Seerechtsübereinkommen – das später verabschiedet wurde und 1994 in Kraft trat –, nicht umgangen werden. Es findet bereits keine Anwendung, da die Hohe See gerade außerhalb jedes staatlichen Hoheitsgebiets liegt.“
„Das Seerechtsübereinkommen ist nicht zu verwechseln mit dem UN-Hochseeschutzabkommen zum Schutz der Biodiversität im Bereich der Hohen See (BBNJ), das im Juni 2023 verabschiedet wurde und durch welches die Artenvielfalt der Meeresgebiete der Hohen See in Zukunft besonders geschützt werden soll (siehe SMC-Aussendung [VIII] hierzu; Anm. d. Red.). Das Abkommen ist zwar noch nicht in Kraft getreten, da es noch nicht genügend Staaten ratifiziert haben. Die internationale Staatengemeinschaft hat sich damit jedoch erst kürzlich dem Schutz der Artenvielfalt auf der Hohen See mit hohen Umweltstandards – und höheren Standards als seitens der ISA vorgesehen – verpflichtet. Dies sollte bei den Verhandlungen um die wirtschaftliche Ausbeutung der Tiefsee im Gebiet der Hohen See berücksichtigt werden.“
Associate Professorin am Australian National Centre for Ocean Resources and Security (ANCORS), University of Wollongong, Australien
„Nach internationalem Recht muss jeder Abbau von Mineralien auf dem Meeresboden jenseits der nationalen Gerichtsbarkeit von der Internationalen Meeresbodenbehörde genehmigt werden, einem zwischenstaatlichen Gremium, das in den 1990er-Jahren eingerichtet wurde, damit die Staaten die Mineralien auf dem Meeresboden in Gebieten jenseits der nationalen Gerichtsbarkeit gemeinsam verwalten. Würden die USA einseitig Mineralien auf dem Meeresboden außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit abbauen, wären die meisten anderen Staaten rechtlich verpflichtet, diesen Akt nicht anzuerkennen – Artikel 137 des Seerechtsübereinkommens. Dies gilt für alle 170 Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommen, mit dem die Internationale Meeresbodenbehörde und die Regeln für den Mineralienabbau auf dem internationalen Meeresboden geschaffen wurden.“
„In der Praxis könnte das bedeuten, dass Staaten keine Mineralien kaufen oder verwenden können, die von den USA abgebaut wurden – im Verstoß gegen das Seerechtsübereinkommen – und einen solchen Abbau in keiner Form unterstützen dürfen. Dies könnte Finanzinstitute, Schiffseigner, Ingenieurbüros und andere einschließen.“
„Ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit meiner Person oder dem Institut besteht nicht.“
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
„Ich habe keine Interessenkonflikte zu dieser Frage.“
„Ich bin Beraterin der deutschen Delegation zur Internationalen Meeresbodenbehörde.“
Alle anderen: Keine Angaben erhalten.
Literaturstellen, die von den Expert:innen zitiert wurden
[1] Konsortium Deutsche Meeresforschung (2024): Öffnung der norwegischen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) für die Erkundung und den Abbau von marinen mineralischen Rohstoffen. Mitteilung der Strategiegruppe Marine Mineralische Ressourcen des KDM.
[2] Sweetman AK et al. (2024): Evidence of dark oxygen production at the abyssal seafloor. Nature Geoscience. DOI: 10.1038/s41561-024-01480-8
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] The White House (24.04.2025): Unleashing America's offshore critical minerals and resources. Offizielle Webseite des Weißen Hauses.
[II] The Metals Company (27.03.2025): The Metals Company to Apply for Permits under Existing U.S. Mining Code for Deep-Sea Minerals in the High Seas in Second Quarter of 2025. Webseite der kanadischen Firma.
[III] International Seabed Authority (29.03.2025): The Council of the International Seabed Authority concludes Part I of its thirtieth session.
[IV] Amon DJ et al. (2022): Assessment of scientific gaps related to the effective environmental management of deep-seabed mining. Marine Policy. DOI: 10.1016/j.marpol.2022.105006.
[V] European Biodiversity Partnership: Deep Rest. Programmbeschreibung. Das Projekt wurde bis Ende 2025 verlängert.
[VI] Manhart A et al. (2023): The Rush for Metals in the Deep Sea. Considerations on Deep-Sea Mining. Öko-Institut.
Studie im Auftrag von Greenpeace.
[VII] Science Media Center: Tiefseebergbau: Rohstoffquelle für die Energiewende oder unberechenbares Risiko? Press Briefing. Stand: 09.03.2023.
[VIII] Science Media Center: Einigung über UN-Hochseeabkommen erreicht. Statements. Stand: 07.03.2023.
Dr. Andreas Manhart
Senior Researcher im Forschungsbereich Produkte & Stoffströme, Öko-Institut e.V., Freiburg
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit meiner Person oder dem Institut besteht nicht.“
Dr. Matthias Haeckel
Wissenschaftler am Forschungsbereich Marine Biogeochemie, Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR), und Koordinator des Europäischen Forschungsprojekts Mining Impact
Prof. Dr. Andrea Koschinsky
Professorin für Geowissenschaften, Abteilung für Physik und Erdwissenschaft, Constructor University Bremen, und MARUM – Zentrum für Marine Umweltwissenschaften, Bremen
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
Dr. Felix Janßen
Wissenschafticher Mitarbeiter in der Sektion Tiefseeökologie und -technologie, Fachbereich Biowissenschaften, Alfred-Wegener-Institut, Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung (AWI), Bremerhaven
Prof. Dr. Nele Matz-Lück
Geschäftsführende Direktorin am Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich habe keine Interessenkonflikte zu dieser Frage.“
Catharina Caspari
wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Energie-, Umwelt- und Seerecht (IfEUS), Universität Greifswald, und Referentin beim Wissenschaftlichen Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU)
Assoc. Prof. Dr. Aline Jaeckel Ph.D.
Associate Professorin am Australian National Centre for Ocean Resources and Security (ANCORS), University of Wollongong, Australien
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich bin Beraterin der deutschen Delegation zur Internationalen Meeresbodenbehörde.“