Meta ändert AGB: Wie nutzt KI Medieninhalte?
neue AGB für kommerzielle Nutzende sollen es Instagram und Co. erlauben, auf Inhalte hinter geteilten Links zuzugreifen, sie auszuwerten und weiterzuverwenden
Medienunternehmen sorgen sich, dass sie Artikel künftig damit für KI-Training freigeben, wenn sie oder Nutzende auf Plattformen darauf verlinken und wollen dagegen vorgehen
Forschende: neue AGB sind wahrscheinlich rechtlich anfechtbar
Meta – der Konzern hinter Facebook, Instagram und Whatsapp – ändert zum 20.11.2026 seine Nutzungsbedingungen für kommerzielle Konten. Zunächst hatte Meta eine Änderung für 30.10. angekündigt, dies nun aber nach hinten verschoben. Die Änderung würde es Meta unter anderem erlauben, Inhalte hinter geposteten Links für ihre eigenen Produkte zu verwenden . Insbesondere Medienschaffende sorgen sich, dass Meta ihre journalistischen Arbeiten – Texte, Bilder, Archive oder Datenbanken – hinter geteilten Links dadurch unentgeltlich nutzen darf, zum Beispiel für Metas KI-Produkte oder für Werbung . Auch kostenpflichtige Beiträge hinter Paywalls könnten betroffen sein. Denn Meta darf eigene Zugänge für Medien erstellen und darüber auf deren Seiten zugreifen.
Grundsätzlich ist es möglich, KI-Agenten und Web-Crawlern Webseitenzugriff zu verbieten – etwa durch die Textdatei robots.txt im Code der Webseite. Ob Meta sich auf Basis der angepassten Nutzungsrechte über solche Zugriffsverbote hinwegsetzen wird, ist unklar. Der Konzern lässt sich durch die neuen AGB zusichern, dass kommerzielle Nutzende sämtliche „für die Gewährung der Lizenzen und Rechte erforderlichen Rechte“ für alle Inhalte haben, die sie teilen oder hochladen und lässt sich zugleich erlauben, verknüpfte Websites automatisiert auszulesen. Diese Rechte haben Medienschaffende aber nicht immer, zum Beispiel, wenn sie Agenturmaterial nutzen. Auch hier ist noch unklar, was das in Zukunft bedeutet. Die neuen AGB gelten laut der Preview-Seite der AGB ab dem 20.11. automatisch bei Nutzung der Plattform . Eine explizite Zustimmung ist nicht nötig.
Leiter des Programmbereichs Kommunikationsstrukturen und ihre Gestaltung, Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI), und Universitätsprofessor für Innovation, Theorie und Philosophie des Rechts, Universität Innsbruck, Österreich
Welche Verwendungszwecke von journalistischen Artikeln sind rechtlich legitim?
„Das Verlinken von Artikeln und die Anzeige einer kurzen Linkvorschau sind unproblematisch. Das systematische Crawlen, Speichern und Auswerten ganzer Verlagsangebote ist dagegen eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung, für die Meta eine Lizenz oder eine gesetzliche Schranke braucht. Die Text-und-Data-Mining-Schranke (TDM-Schranke, § 44b UrhG, Art. 4 DSM-Richtlinie) greift nicht, wenn Verlage einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt haben, und das haben viele getan.“
„Nutzerinnen und Nutzer, die einen Link teilen, können Meta keine Rechte übertragen, die sie selbst nicht haben. Legitim wären eng begrenzte Zwecke wie die Prüfung von Werbe-Zielseiten auf Betrug oder Schadsoftware, nicht aber der Aufbau eines Archivs oder von KI-Produkten, die mit Journalismus konkurrieren. Bei Beiträgen hinter Paywalls verschärft sich das Problem noch einmal: Wer sich mit ‚Test-Zugangsdaten‘ Zugang verschafft, hat keinen rechtmäßigen Zugang im Sinne der TDM-Schranke und bewegt sich nahe an der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen.“
Rechtlicher Status von AGB
„Plattformen dürfen ihre Bedingungen grundsätzlich ändern. Die P2B-Verordnung verlangt gegenüber gewerblichen Nutzern aber eine Ankündigungsfrist von mindestens 15 Tagen, klare und verständliche Formulierungen und ein Kündigungsrecht. Bedingungen, die dagegen verstoßen, sind nichtig. Dass bloßes Weiternutzen grundsätzlich als Zustimmung gilt, ist auch im B2B-Verkehr kein Freibrief: Nach deutschem AGB-Recht wäre eine Klausel, die über eine Facebook-Seite eine Lizenz an der gesamten Website samt Archiv einräumt, überraschend und unangemessen benachteiligend. Hinzu kommt der urheberrechtliche Zweckübertragungsgrundsatz: Rechte werden im Zweifel nur so weit eingeräumt, wie der Vertragszweck es erfordert. Der Vertragszweck zwischen einem Verlag oder einer Zeitung und Meta erfordert nicht, dass deren gesamtes Archiv ausgelesen wird. AGB, die gegen zwingendes Recht verstoßen, binden nicht. Das Problem ist, dass dies erst nachträglich festgestellt wird, während Metas Crawler schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens tätig werden und damit dann Fakten schaffen können.“
Gatekeeper-Regeln nach dem Digital Markets Act
Auf die Frage, wie das Argument einzustufen ist, Gatekeeper müssten nach dem Digital Markets Act (DMA) faire, angemessene und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen gewährleisten, anstatt Verlagen unzulässige Zusatzlasten aufzubürden:
„Ich halte das Argument für treffend. Art. 6 Abs. 12 DMA verpflichtet Gatekeeper ausdrücklich auch bei sozialen Netzwerken zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugangsbedingungen. Die EU-Kommission darf das überprüfen. Wer den Zugang zu Facebook und Instagram davon abhängig macht, dass Unternehmen unentgeltlich weitreichende Nutzungsrechte an ihrem gesamten Webangebot abtreten, verlangt eine Gegenleistung, die in keinem Verhältnis zur Plattformleistung steht. Zumal schon das Teilen eines Links durch einen nicht mit Verlag oder Zeitung in Verbindung stehenden User – dem Text der geänderten AGB zufolge – ausreicht. Das ist der klassische Fall eines Koppelungs- und Ausbeutungsmissbrauchs.“
„In Deutschland greift parallel § 19a Abs. 2 Nr. 7 GWB, der es Plattformen mit überragender marktübergreifender Bedeutung untersagt, unangemessene Vorteile wie die Übertragung von Daten oder Rechten zu fordern. Das Bundeskartellamt wäre dafür zuständig. Der EuGH hat im Fall Meta gegen Bundeskartellamt auch bestätigt, dass Nutzungsbedingungen selbst Gegenstand der Missbrauchsaufsicht sein können.“
Wie wird es vermutlich weitergehen?
„Formal kann Meta die Änderung umsetzen. Die einseitige Formulierung der Klausel zeigt, dass das Unternehmen genau darauf setzt. Die EU-Kommission kann einstweilige Maßnahmen erlassen, wenn ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Das trifft hier zu, denn einmal gecrawlte Archive lassen sich praktisch nicht zurückholen. Dafür müsste die Kommission aber zunächst ein Nichteinhaltungsverfahren eröffnen, am besten sofort. Realistisch ist kurzfristig, dass der regulatorische Druck aus Brüssel, London und Berlin Meta zu Nachbesserungen zwingt: etwa eine verbindliche Zusage, robots.txt zu respektieren, eine Ausnahme für Presseverleger, ein Verzicht auf Test-Zugangsdaten und eine strikte Zweckbindung. Zugleich bewegt sich der europäische Gesetzgeber derzeit in die entgegengesetzte Richtung: Mit dem Digital Omnibus droht die Datennutzung für KI regulatorisch erleichtert zu werden. Das schwächt die Verhandlungsposition aller, die sich gegen eine solche Verwertung wehren wollen.“
Inhaberin des Lehrstuhls für das Recht der Digitalisierung und Direktorin des Instituts für Digitalisierung, Universität zu Köln
Welche Verwendungszwecke von journalistischen Artikeln sind rechtlich legitim?
Auf die Frage, ob die von Meta angestrebte Verwendung rechtmäßig ist:
„Eine solche Verwendung kann durchaus vereinbart werden – aber nur auf Augenhöhe. Eine einseitige Festlegung per AGB ist nicht möglich und würde gleich diverse rechtliche Anforderungen nicht beachten, darunter die Anforderungen an Fairness, Vorhersehbarkeit und die Anforderungen an Datenqualität der KI-Verordnung, wenn damit KI trainiert wird.“
Rechtlicher Status von Metas geplanten Maßnahmen
„Der Grundsatz wettbewerblicher Regulierung ist: Je stärker die marktliche Stellung, umso beschränkter sind Gestaltungsmöglichkeiten von Unternehmen, sobald darüber Auswirkungen auf den Markt zu befürchten sind. Dies gilt für Plattformen gleich mehrfach: Zum einen sind sie Wettbewerber in einem weitgehend geschlossenen Markt. Zudem nutzen sie die so gewonnenen Daten für weitere Produkte und erschließen sich darüber einen weiteren Markt. Und sie verwenden Daten und Werke Dritter, zu denen sie auf direktem Wege keinen rechtlichen Zugang haben.“
Wie wird es vermutlich weitergehen?
„Meta verfügt über eine mindestens sehr wichtige und je nach Marktzuschnitt beherrschende Marktstellung. Wenn nicht nur die Inhalte ausgewertet werden, die Unternehmen aktiv selbst einstellen, sondern auch die dahinterliegenden verlinkten Inhalte, benachteiligen die AGB einseitig die Webseitenbetreiber. Und Meta nutzt seine marktbeherrschende Stellung aus.“
„Das Narrativ, Plattformen seien lediglich ‚Infrastruktur‘, zeigt sich einmal mehr als Schutzbehauptung. Plattformen können über solche AGB und darauf basierende Verwendungen einseitig Zugriff auf geschützte und schützenswerte Inhalte erhalten. Und sie können diese für ihre weiteren Produkte und Dienste nutzen. Damit stärken sie ihr informationelles Übergewicht.“
„Bemerkenswert ist, dass nicht nur in der Europäischen Union (EU), sondern auch in den USA Sturm gegen die Regelung gelaufen wird. Daher ist zu erwarten, dass jedenfalls in den USA die AGB nicht standhalten werden – aber dann eben nur mit Wirkung für dortige Webseitenbetreiber. Ob das für die EU auch gelten wird, liegt an der Glaubhaftigkeit der Androhung von Konsequenzen. Hier ist die EU gefordert, ihre Mittel druckvoll und vor allem schnell einzusetzen.“
Professor für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Freie Universität Berlin, und Direktor, wissenschaftlicher Geschäftsführer und Principal Investigator der Forschungsgruppe Dynamiken digitaler Nachrichtenvermittlung, Weizenbaum-Institut für die vernetzte Gesellschaft, Berlin
Medieninhalte als Rohstoff für KI
„Die KI-Nutzung journalistischer Inhalte muss einen fairen Preis haben. Sie sind relevant und qualitätsgesichert. Einzelne Schnipsel waren der Anfang, heute geht es um KI-Zusammenfassungen. Die Nutzung wird bequemer und auf Dauer unkritischer gegenüber den Quellen. Journalismus darf nicht zum anonymen Rohstofflieferanten für die KI werden. Er muss für das Publikum sichtbar bleiben. Ohne Bewusstsein für die Qualität seiner Inhalte wird der Journalismus sein Publikum verlieren.“
Fortbestehen des Journalismus
„Die geänderten Nutzungsbedingungen von Meta sind ein weiterer Schritt, um das Machtgefälle zugunsten der Plattformen auszubeuten. Es bedarf endlich einer großen Lösung, um Unabhängigkeit und Überleben des Journalismus zu sichern. Eine europäische Medienplattform und eine Plattformabgabe wären richtige Maßnahmen. Beides steht im Koalitionsvertrag der Bundesregierung [1] (Seiten 122 und 123; Anm. d. Red.).“
Professor für Digitalen Journalismus, Technische Universität Hamburg, und Leiter des Fachgebiets Digitaler Journalismus, Hamburg Media School
Medieninhalte als Rohstoff für KI
„Die Schlüsselfrage ist meines Erachtens, welchen Qualitätsanspruch wir an Large Language Models (LLMs) stellen können und was ‚Qualität‘ von Inhalten unter KI-Bedingungen überhaupt bedeutet. Im Gegensatz zum redaktionell organisierten Journalismus entscheiden LLMs über die Zuweisung von Qualität erst im Kontext einer Nutzeranfrage. Dabei sind ihre Qualitätskriterien nicht notwendigerweise diejenigen des Journalismus. Im Gegenteil gibt es deutliche Hinweise, dass Chatbot-Antworten vor allem danach optimiert werden, wie nützlich oder überzeugend sie für die Nutzer erscheinen, nicht unbedingt ausgehend von Wahrhaftigkeit – Stichwort ‚Sycophancy‘.“
„Der journalistische Qualitätsanspruch überträgt sich also nicht automatisch auf KI-Dienste, selbst wenn diese journalistische Inhalte einbeziehen.“
Mögliche ökonomische Modelle für journalistische Medien
„Die Ökonomie des Journalismus unter Einfluss generativer KI ist noch weitgehend offen . Eine Veränderung ist jedoch augenfällig: Für Social-Media-Anbieter sind Nachrichteninhalte auf ihren Plattformen immer unattraktiver geworden. Anders ist es bei KI-Diensten, die zumindest teilweise auf aktuelle, journalistische Berichterstattung als Grundlage ihres Outputs und als neues Trainingsmaterial angewiesen sind. Manche Verlage hoffen deshalb, dass KI-Anbieter die Relevanz exklusiver journalistischer Informationen erkennen und sich durch den Einbezug von Qualitätsjournalismus im Wettbewerb der KI-Produkte differenzieren wollen.“
„Denkbar wären künftig Lizenz- oder Marktplatz-Modelle: Journalistische Inhalte, die von KI-Agenten etwa beim Durchsuchen von Archiven in synthetisch erzeugte Informationsobjekte aufgenommen werden, könnten bei jeder Suchanfrage Gebühren auslösen (‚Pay-to-Crawl‘ beziehungsweise ‚Pay-per-Use‘). Dafür bedarf es allerdings Ansätze einer kollektiven Rechteverwertung, wie sie in Dänemark und Großbritannien erprobt werden. In Deutschland fehlt bislang ein geschlossenes Auftreten der Branche.“
Umgang der Medienhäuser mit den AGB-Änderungen
„Worum es Meta bei der neuen Klausel genau geht und welche Folgen sie haben wird, lässt sich derzeit schwer einschätzen – zumal sich die Lage noch weiterentwickelt. Dass die Verlage genau hinschauen, kann ich aber gut nachvollziehen. Die Branche hat mehrfach erlebt, wie ihre Abhängigkeit von Technologieunternehmen wuchs, während die Bindung des Publikums an Medienmarken schwächer wurde und die Hoheit über die Verbreitung der eigenen Inhalte an Dritte verloren ging. Entsprechend vorsichtig ist man heute, um das ohnehin bestehende Ungleichgewicht nicht noch weiter zu verschärfen.“
„Einen breiten Rückzug der Verlage von den Meta-Angeboten erwarte ich nicht. Instagram und WhatsApp sind zu wichtig, um junge Zielgruppen zu erreichen. Facebook ist für manche Häuser immer noch ein relevanter Traffic-Lieferant, der das Werbegeschäft am Laufen hält.“
„Verlage bewerten Plattformen pragmatisch: mit Blick auf Reichweite, hinsichtlich der direkten Erlöse und schließlich mit Blick auf die Sichtbarkeit ihrer Marken – wie Jonas Weber, Andreas Will und ich in einer jüngeren Studie gezeigt haben . Diese Studie verdeutlicht zudem, dass die Abhängigkeit nicht nur einseitig ist: Verlage verfügen durchaus über ein gewisses Gegengewicht und können die Bedingungen auf den Plattformen mitgestalten – insbesondere wenn sie sich untereinander abstimmen und mit gemeinsamer Schlagkraft auftreten.“
„Hinweis: Die Antworten fußen stellenweise auf einer Publikation von mir in der Zeitschrift ‚Neue Gesellschaft | Frankfurter Hefte‘, Ausgabe 6/2026 .“
Professor für Medienrecht, Technische Universität Dortmund
Von der Änderung betroffene Rechte
„Die rechtliche Problematik hat mehrere Ebenen. Im Mittelpunkt stehen insbesondere, aber nicht nur, das AGB-Recht und das Urheberrecht.“
„AGB-Recht: Zunächst ist zu prüfen, ob die betreffende Klausel wirksam ist. Entscheidend ist dabei unter anderem, ob sie die Verlage unangemessen benachteiligt. Ist dies der Fall, kann die Klausel unwirksam sein, sodass Meta sich nicht auf sie berufen könnte.“
„Urheberrecht: Das Urheberrecht schützt die publizistischen Inhalte und damit auch die Rechte der Verlage. Der automatisierte Zugriff auf solche Inhalte zum Zweck des Text- und Data-Mining kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Rechteinhaber können dieser Nutzung jedoch widersprechen, sofern der Vorbehalt bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form erklärt wird. Ein wirksamer Vorbehalt ist bei der Beurteilung der gesetzlichen Erlaubnis zu berücksichtigen.“
Welche Verwendungszwecke von journalistischen Artikeln sind rechtlich legitim?
„Nach einer Änderung der AGB würde sich deshalb die Frage stellen, in welchem Verhältnis eine vertragliche Zustimmung zur Verarbeitung von Website-Inhalten zu einem solchen urheberrechtlichen Nutzungsvorbehalt steht. Insbesondere wäre zu klären, ob und in welchem Umfang die Zustimmung als vertragliche Nutzungserlaubnis ausgelegt werden kann und ob sie einen zuvor erklärten oder weiterhin geltenden Nutzungsvorbehalt tatsächlich erfasst oder aufhebt.“
„Besondere Fragen stellen sich bei Inhalten hinter einer Paywall. Die rechtlichen Vorgaben für das Text- und Data-Mining setzen voraus, dass die verwendeten Inhalte rechtmäßig zugänglich sind. Bei zugangsbeschränkten Inhalten ist daher gesondert zu prüfen, ob der konkrete Zugriff – auch über Test- oder Probezugänge – rechtmäßig erfolgt und ob die Nutzung von der jeweiligen Zugangserlaubnis gedeckt ist.“
„Zusammengefasst: Bislang konnten Verlage der Nutzung ihrer online zugänglichen Inhalte für Text- und Data-Mining unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt widersprechen. Wenn Meta durch geänderte AGB eine vertragliche Zustimmung zur Verarbeitung dieser Inhalte einholen sollte, könnte sich die rechtliche Ausgangslage verändern. Ob und inwieweit ein solcher Mechanismus den urheberrechtlichen Nutzungsvorbehalt wirksam überwindet, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, dem Umfang der Zustimmung und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ab.“
Rechtliche Durchsetzbarkeit von AGB
„AGB sind grundsätzlich Bestandteil des Vertrags und damit für die Parteien verbindlich – sofern sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und keine vorrangigen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Wie andere Vertragsbestimmungen dürfen sie insbesondere nicht gegen geltendes Recht verstoßen.“
„Darüber hinaus unterliegen AGB einer besonderen rechtlichen Kontrolle: Sie dürfen die andere Vertragspartei unangemessen benachteiligen – insbesondere nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Entsprechende Klauseln können unwirksam und damit nicht anzuwenden sein.“
Was passiert bei einer Änderung der AGB?
„Änderungen bestehender Vertragsbedingungen setzen grundsätzlich eine wirksame vertragliche Grundlage oder die Zustimmung der betroffenen Vertragspartei voraus. Unter bestimmten Umständen kann eine Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa durch die weitere Nutzung eines Dienstes. Ob darin im konkreten Fall eine wirksame Zustimmung zu geänderten Bedingungen liegt, ist gesondert zu prüfen.“
„Jedenfalls folgt aus der bloßen Weiternutzung nicht automatisch, dass sämtliche Änderungen wirksam akzeptiert wurden. Maßgeblich sind unter anderem die bisherige Vertragsgestaltung, die Kommunikation über die Änderungen und die tatsächlichen Möglichkeiten, der Änderung zu widersprechen oder den Dienst zu verlassen. Auch die Frage einer unangemessenen Benachteiligung kann dabei eine Rolle spielen.“
„Überdies gelten für Online-Plattformen besondere Transparenzanforderungen. Meta hat den angekündigten Start inzwischen wohl vom 30. Oktober auf den 20. November 2026 verschoben. Ob die verbleibende Zeit den einschlägigen Ankündigungs- und Informationspflichten genügt, hängt dabei nicht allein von der Länge der Frist ab. Es ist auch von Bedeutung, wann und in welcher Form die betroffenen Nutzer tatsächlich informiert wurden und welche rechtlichen Regelungen im konkreten Vertragsverhältnis greifen.“
Gatekeeper-Regeln nach dem Digital Markets Act
„Grundsätzlich kann Meta als marktmächtiges Technologieunternehmen die Bedingungen für die Nutzung seiner Dienste selbst festlegen. Diese Gestaltungsfreiheit findet jedoch dort ihre Grenzen, wo die Vorgaben des Digital Markets Act (DMA) greifen – insbesondere die Pflicht, faire, angemessene und diskriminierungsfreie allgemeine Zugangsbedingungen zu gewährleisten.“
„Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, erscheint zweifelhaft. Zum einen gehört es zur etablierten Praxis von Medienunternehmen, ihre Inhalte auch über sehr große digitale Plattformen zu verbreiten, die sich zu zentralen Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen der digitalen Netzwerkgesellschaft entwickelt haben. Zum anderen stellen journalistische Inhalte die wesentliche wirtschaftliche Ressource der Medien dar. Ihre Herstellung ist regelmäßig mit erheblichem, häufig personalintensivem Aufwand verbunden.“
Journalismus als Rohstoff für KI
„Unter den Bedingungen generativer KI gewinnt diese Ressource zusätzlich an Bedeutung. Dies betrifft insbesondere die Nutzung journalistischer Inhalte zum Training von KI-Systemen, deren Bereitstellung Medienunternehmen teilweise bereits selbst kommerziell vermarkten.“
„Würde Meta den Zugang zu einer sehr großen digitalen Plattform wie Instagram faktisch davon abhängig machen, dass Medienunternehmen zugleich eine Lizenz zur automatisierten Erfassung und Nutzung ihrer Inhalte (Scraping) für KI-Zwecke erteilen, wäre daher zu prüfen, ob eine solche Kopplung mit den Anforderungen an faire, angemessene und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen vereinbar ist. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Plattform für die Verbreitung journalistischer Inhalte und des eigenständigen wirtschaftlichen Wertes dieser ließen sich gewichtige Argumente gegen die Fairness und Angemessenheit sowie Diskriminierungsfreiheit einer solchen Bedingung anführen.“
Wie wird es vermutlich weitergehen?
„Rechtlich kann Meta die angekündigten Änderungen unter den oben genannten Voraussetzungen zunächst umsetzen, solange keine zuständige Behörde oder kein Gericht einschreitet. Meta hat den Start wohl bereits verschoben, nachdem sich Verlage und Werbetreibende an die Europäische Kommission gewandt hatten. Die Kommission prüft die Beschwerden.“
„Flankierend wäre ein Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission auf Grundlage des AI Acts denkbar, um nähere Informationen darüber zu erhalten, mit welchen Daten die KI-Modelle von Meta bislang bereits trainiert wurden. Ein solcher Einblick könnte hier dazu beitragen, die Tragweite der angekündigten Änderungen und mögliche Unterschiede zur bisherigen Datenpraxis besser einzuordnen.“
„Sollten die Maßnahmen wie bislang diskutiert in Kraft treten, kämen behördliche Eingriffe in Betracht – insbesondere durch die Europäische Kommission. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind allerdings im Einzelfall zu prüfen. Auch gerichtliche Verfahren sind selbstverständlich denkbar.“
„Ebenso ist möglich, dass Meta im Rahmen weiterer Verhandlungen oder als Reaktion auf die Beschwerden seine Bedingungen präzisiert oder anpasst. Das könnten sie etwa tun, indem sie Medienunternehmen ausdrücklich die Möglichkeit einräumen, das Scraping ihrer Inhalte auszuschließen. Technisch könnte eine solche Einschränkung beispielsweise durch entsprechende Vorgaben in einer robots.txt-Datei unterstützt werden, mit der Websitebetreiber bestimmten Webcrawlern den Zugriff auf ausgewiesene Bereiche ihrer Websites erlauben oder untersagen können.“
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
„Keine Interessenkonflikte.“
„Ich sehe keine Interessenkonflikte.“
„Die Hamburg Media School ist als Public-private-Partnership organisiert und wird von der Stadt Hamburg, von Hochschulen am Standort sowie Medien- und Digitalunternehmen getragen. Meta ist einer der mehr als 50 Förderer der Hamburg Media School, zu denen auch viele der Verlage zählen, die sich von der hier skizzierten Entwicklung betroffen sehen. Keiner dieser Förderer hat Einfluss auf Forschung und Lehre an der Hamburg Media School. Ich sehe daher keinen Interessenkonflikt und kann mich unbefangen mit meiner persönlichen Einschätzung äußern.“
„Interessenkollisionen bestehen keine.“
Literaturstellen, die von den Expert:innen zitiert wurden
[] CDU, CSU und SPD (2025): Der Koalitionsvertrag: Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode.
[] Su Z et al. (2025): AI-LieDar: Examine the Trade-off Between Utility and Truthfulness in LLM Agents. In: In Proceedings of the 2025 Conference of the Nations of the Americas Chapter of the Association for Computational Linguistics: Human Language Technologies (Volume 1: Long Papers). Association for Computational Linguistics. DOI: 10.18653/v1/2025.naacl-long.595.
[] Buschow C (2026): Aus den Angeln gehoben: Die Ökonomie des Journalismus in KI-Zeiten. Neue Gesellschaft | Frankfurter Hefte.
[] Weber J et al. (2026): Mutual Dependencies Within the Publisher-Platform Relationship: Broadening the Perspective on the Role of Emerging Platforms in Journalism. Emerging Media. DOI: 10.1177/27523543261453707.
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[] Meta (2026): Meta-Bedingungen für die gewerbliche Nutzung („Bedingungen für die gewerbliche Nutzung“). AGB. Gültig ab 30.10.2026.
[] Medienverband der freien Presse (MVFP) (20.10.2026): Meta greift nach der gesamten digitalen Presse. Mitteilung.
Prof. Dr. Matthias Kettemann
Leiter des Programmbereichs Kommunikationsstrukturen und ihre Gestaltung, Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI), und Universitätsprofessor für Innovation, Theorie und Philosophie des Rechts, Universität Innsbruck, Österreich
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann
Inhaberin des Lehrstuhls für das Recht der Digitalisierung und Direktorin des Instituts für Digitalisierung, Universität zu Köln
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Christoph Neuberger
Professor für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Freie Universität Berlin, und Direktor, wissenschaftlicher Geschäftsführer und Principal Investigator der Forschungsgruppe Dynamiken digitaler Nachrichtenvermittlung, Weizenbaum-Institut für die vernetzte Gesellschaft, Berlin
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich sehe keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Christopher Buschow
Professor für Digitalen Journalismus, Technische Universität Hamburg, und Leiter des Fachgebiets Digitaler Journalismus, Hamburg Media School
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Die Hamburg Media School ist als Public-private-Partnership organisiert und wird von der Stadt Hamburg, von Hochschulen am Standort sowie Medien- und Digitalunternehmen getragen. Meta ist einer der mehr als 50 Förderer der Hamburg Media School, zu denen auch viele der Verlage zählen, die sich von der hier skizzierten Entwicklung betroffen sehen. Keiner dieser Förderer hat Einfluss auf Forschung und Lehre an der Hamburg Media School. Ich sehe daher keinen Interessenkonflikt und kann mich unbefangen mit meiner persönlichen Einschätzung äußern.“
Prof. Dr. Tobias Gostomzyk
Professor für Medienrecht, Technische Universität Dortmund
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Interessenkollisionen bestehen keine.“