Europäischer Gerichtshof hebt Einstufung von Titandioxid als krebserregend auf
Titandioxid in Pulverform darf nicht als krebserregend beim Einatmen eingestuft und gekennzeichnet werden
laut EuGH hatte die Europäische Chemikalienagentur bei ihrer Bewertung der Studienlage nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt
Forschende bewerten die Entscheidung als folgerichtig
Das wichtigste und meistgenutzte Weißpigment – Titandioxid – darf nicht als „möglicherweise krebserregend beim Einatmen“ eingestuft werden. Zu diesem Urteil kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer am 01.08.2025 verlesenen Entscheidung [I]. Mit dem Urteil erklärte der EuGH auch eine Verordnung der EU-Kommission aus dem Jahr 2019 für nichtig, nach der Titandioxid als ein Stoff eingestuft wurde, bei dem der Verdacht auf eine krebserregende Wirkung beim Menschen besteht, wenn er in Pulverform eingeatmet wird [II]. Demnach sollten Produkte entsprechend gekennzeichnet werden, die mindestens ein Prozent Titandioxid-Partikel mit einem Durchmesser kleiner zehn Mikrometer enthalten. Titandioxid ist als Weißpigment Bestandteil von Wandfarben, Lacken und Kosmetika. In Lebensmitteln ist der Stoff seit dem Sommer 2022 in der EU verboten.
Der EuGH bestätigt mit dem Urteil ein Votum der Vorinstanz. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte im Jahr 2022 beschieden, die Einstufung und Kennzeichnung für nichtig zu erklären [III]. Geklagt hatten damals verschiedene Hersteller und Importeure von Titandioxid. Gegen das Urteil des EuG hatten Frankreich – der ursprüngliche Vorschlag für eine Einstufung wurde von der französischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz ANSES eingereicht – und die Europäische Kommission Rechtsmittel beim EuGH eingelegt. Der EuGH bestätigte nun die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nicht alle für die Bewertung der fraglichen wissenschaftlichen Studie relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hatte [IV]. Die einstige Einstufung beruhte maßgeblich auf einer einzigen wissenschaftlichen Studie [V].
Leiter des Lehrstuhls für Ökotoxikologie und Umweltrisikobewertung, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH), und assoziierter Professor am Centre for Future Chemical Risk Assessment and Management Strategies (FRAM), Universität Göteborg, Schweden
„Ich kann mich nicht zu den primär rein rechtlichen Fragen äußern, ob das RAC der ECHA seine Beurteilung ‚vorwiegend‘ auf die Heinrich-Studie [V] gestützt hat oder ob die Einschätzung als ‚Carcinogen Class 2‘ auch sonst noch tragfähig wäre. Vor dem Hintergrund meiner Expertise als Leiter eines Lehrstuhls für Ökotoxikologie und Umweltrisikobewertung möchte ich jedoch einige Punkte ansprechen.“
Wissenschaftliche Grundlage
„Es ist interessant, dass es nur wenige neue Daten gibt, die mehr Informationen zu der, immer noch strittigen Frage, nach der Kanzerogenität von TiO2-Partikeln beinhalten. Keine der klagenden Firmen scheint tatsächlich den Beweis angetreten zu haben, dass TiO2 kein Lungen-Karzinogen ist.“
„Eine einzige neue Studie scheint eine aus Japan zu sein [1], die auch bei höheren Partikelbelastungen als in der diskutierten Heinrich-Studie [V] keine Hinweise auf eine Lungen-karzinogene Wirkung von TiO2-Partikeln geliefert hat.“
„Die biologische (toxische, karzinogene) Wirkung hängt von Belastungstyp, -dauer, -höhe und Partikelart ab. Die Datenlage ist generell immer noch ausgesprochen unbefriedigend, siehe auch diesen Review [2]. Das führt uns wieder zu der Frage: Warum werden von TiO2-Produzenten nicht (freiwillig) entsprechende Studien durchgeführt?“
Risiko einer Alltagsexposition
„Ein Risiko für die generelle Population sehe ich in Bezug auf Karzinogenität durch Inhalation nicht. Dazu ist die Exposition zu gering. Allerdings ist hier abzuwarten, was jetzt mit der Kosmetik-Regulierung passiert, in der momentan eine Maximalmenge von 1,1 Prozent für professionelle Nutzung und bis 1,4 Prozent bei häuslichem Gebrauch in Haarsprays erlaubt ist – dem Kosmetikprodukt mit der wohl höchsten inhalativen Exposition, siehe Regulation (EU) 2021/850.“
„Allerdings würde ich bei bestimmten Tätigkeiten immer vorsichtig sein – zum Beispiel Sandstrahlen oder schleifen von Anstrichen, spray-painting neuer Anstriche und so weiter – und Staubentwicklung generell minimieren beziehungsweise mich mit Hilfe entsprechender Atemschutzmasken dagegen schützen. Allerdings trägt die Exposition gegenüber TiO2 da nur zu einem kleinen Teil zum Gesamtrisiko bei.“
„Wenn überhaupt, dann gibt es ein Risiko am Arbeitsplatz. Aber da sollten auf jeden Fall entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen wie etwa Masken und Belüftung vorhanden sein.“
Streitpunkt der intrinsischen Stoffeigenschaften
„Eine grundlegende Anmerkung: Es gibt keine ‚intrinsische Karzinogenität‘, genauso wenig wie ‚intrinsische Toxizität‘. Sowohl bei Karzinogenität als auch bei Toxizität handelt es sich um eine biologische Wirkung. Das heißt, etwas, das aus dem Zusammenspiel zwischen der Chemikalie und einem biologischen System entsteht. Und damit spielen sowohl Expositionsszenario als auch die Biologie des exponierten Organismus entscheidende Rollen. Wenn aus regulatorischer Sicht von einer ‚intrinsischen Karzinogenität‘ – oder Toxizität – gesprochen wird, dann meint das einfach nur eine unter standardisierten Bedingungen gemessene Wirkung. Und ob diese standardisierten Bedingungen in ihrer jetzigen Form immer relevant sind – also relevante Expositionsszenarien widerspiegeln – darüber lässt sich trefflich streiten.“
Direktor im Ruhestand, Schweizer Zentrum für angewandte Humantoxikologie, und Titularprofessor für Toxikologie, Universität Basel, Schweiz
„Titandioxid (TiO2) wird als weißes Pigment in einer Vielzahl von Produkten verwendet – unter anderem Farben, Kosmetika, Sonnenschutzmittel, Zahnpasta, Arzneimittel. Die Europäische Chemikalienbehörde (ECHA) kam 2017 zu dem Schluss, dass TiO2 möglicherweise krebserregend beim Einatmen von bestimmten Pulverstäuben sein könnte. Gegen die darauf erfolgte Änderung der Kennzeichnung klagten Hersteller, Importeure und Anwender vor dem EuGH und erhielten in einem Urteil von 2022 Recht. Die von der Europäischen Kommission und einigen Mitgliedsstaaten angestrengte Revision des Urteils wurde nun vom EuGH verworfen. In den beiden Verfahren ging es im Wesentlichen um zwei Fragen: Hat die ECHA bei der Beurteilung der Datenlage Fehler gemacht, und hat TiO2 überhaupt die intrinsische Eigenschaft, Krebs zu erzeugen?“
Wissenschaftliche Grundlage
„Die ECHA stützte sich in ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf eine Studie aus den 1990er Jahren, in der bei Ratten, die Stäube von ultrafeinen TiO2-Partikeln – kleiner als 100 Nanometer – über zwei Jahre einatmeten, gehäuft Lungentumoren auftraten. Das Gericht war der Ansicht, dass die ECHA einen falschen Bewertungsansatz gewählt hatte, der dazu führte, dass die Lungenüberlastung durch die Partikel zu niedrig eingeschätzt wurde. Hierzu ist zu sagen, dass die Beurteilung der Toxizität von Nanopartikeln außerordentlich schwierig ist, da sie von der Größe, Form und Agglomeration (Verklumpung) der Partikel abhängig ist. Die Entstehung von Tumoren nach Lungenüberlastung durch ultrafeine Partikel scheint auch insbesondere in Versuchen mit Ratten aufzutreten. So traten zum Beispiel in der gleichen Studie bei Mäusen keine gehäuften Tumore auf. Epidemiologische Studien bei Arbeitern, die in der Produktion von TiO2 tätig waren, haben bislang auch keine Hinweise auf eine dosisabhängige Zunahme von Lungentumoren ergeben.“
Streitpunkt der intrinsischen Stoffeigenschaften
„Die Frage der ‚intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen‘ ist von großem Interesse und geht in ihrer Bedeutung weit über den speziellen Fall von TiO2 hinaus. Im ursprünglichen Urteil von 2022 wurde dies vom Gericht als ‚Eigenschaft eines Stoffes, die ihm eigen ist‘ definiert. Hingegen zeige sich bei TiO2 die Tumorentstehung nur bei einer Lungenüberlastung und entspreche somit einer Partikeltoxizität. Die Antragsteller der Berufung waren der Meinung, dass der Begriff der intrinsischen Eigenschaft hier deutlich zu eng ausgelegt wurde. Dies wurde aber vom Berufungsgericht verworfen. Die intrinsische Eigenschaft spielt in der Toxikologie eine bedeutende Rolle in der Unterscheidung zwischen dem Begriff der ‚Gefahr‘ (engl. ‚Hazard‘) und dem Risiko einer Erkrankung. Indem das Gericht den Begriff eng auslegt, weist es darauf hin, dass für die Risikobewertung neben den intrinsischen Stoffeigenschaften auch andere Faktoren wie Aggregatzustand, eine bestimmte Form und Größe und natürlich die Höhe der Exposition wichtig sind.“
Geschäftsführer, Dr. Robert-Murjahn-Institut GmbH, Ober-Ramstadt
„Die Entscheidung des EuGH betrifft den Bereich des Chemikalienrechts und damit in der Praxis vor allem den Einsatz von Titandioxid als Weißpigment in Gemischen, die dem Chemikalienrecht unterliegen, wie beispielsweise Farben und Lacke. Lebensmittel und Kosmetikprodukte haben im Gegensatz dazu eigene, über das Chemikalienrecht hinausgehende gesetzliche Regelungen und müssen gesondert betrachtet werden. Eine Vermischung dieser unterschiedlichen Anwendungsbereiche in der Risikobetrachtung ist wissenschaftlich nicht sinnvoll und führt zu falschen Schlüssen.“
Wissenschaftliche Grundlage
„Die aktuelle Datenlage zu Titandioxid ist sehr umfangreich und insgesamt wesentlich besser als zu vielen anderen, in großem Umfang eingesetzten Stoffen. Allein im ANSES-Report, der das Einstufungsverfahren ausgelöst hat, werden 14 Tierstudien (in vivo), 40 Laborstudien (in vitro) und 6 Reihenuntersuchungen an Arbeiter*innen, die mit Titandioxid umgehen, zitiert. Die weitaus überwiegende Zahl dieser Studien ergibt keine Hinweise auf eine karzinogene Wirkung. Diejenigen Studien, die letztendlich vom Risk Assessment Committee (RAC) als Begründung für die Einstufung herangezogen wurden, weisen methodische Schwächen auf, die nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Dies wurde nun auch vom EuGH bestätigt.“
„Die Übertragbarkeit der Inhalationsstudien an Tieren – insbesondere Ratten – auf Menschen ist insofern besonders schwierig, als es sich bei Titandioxid nicht um eine stoffintrinsische Wirkung handelt. Nur bei Überladung der Lunge mit Partikeln tritt ein Effekt ein. Diesen ‚lung overload‘ kann man im Laborversuch bei Ratten erzeugen, er tritt aber in der Praxis bei Menschen nicht auf.“
Streitpunkt der intrinsischen Stoffeigenschaften
„Stoffe mit einer intrinsischen Karzinogenität haben einen spezifischen Wirkmechanismus, der die Tumorbildung auslöst. In den meisten Fällen gibt es dafür keinen Schwellenwert, sondern eine niedrigere Dosis bedeutet nur eine geringere Wahrscheinlichkeit der Tumorbildung, die aber nicht null ist. Im Gegensatz dazu tritt ein völlig anderer, nicht stoffspezifischer Effekt ein, wenn unlösliche Partikel in großer Menge in die Lunge gelangen. Dieser Effekt ist unabhängig von der chemischen Zusammensetzung der unlöslichen Partikel. Nur wenn solche Partikel in so großer Menge in die Rattenlunge eingebracht werden, dass deren Selbstreinigungsmechanismen überlastet sind (‚lung overload‘), stellt sich ein chronischer Entzündungsprozess ein, der nachfolgend zu einer Tumorbildung führen kann.“
Risiko einer Alltagsexposition
„Im Alltag ist das dauerhafte Auftreten so hoher Staubkonzentrationen, dass ein entsprechender Effekt in menschlichen Lungen auftritt, völlig ausgeschlossen. Selbst in Studien an Tausenden Arbeiter*innen in der Titandioxidherstellung wurden keine Hinweise darauf gefunden.
Falls man die Sicherheit in dieser Hinsicht dennoch weiter erhöhen möchte, wäre die Einführung eines europaweit harmonisierten Arbeitsplatzgrenzwertes für unlösliche Stäube das richtige Mittel, anstelle der chemikalienrechtlichen Einstufung einzelner, willkürlich herausgegriffener pulverförmiger Stoffe.“
Auswirkungen des EuGH-Urteils
„Wie dieses Urteil in Zukunft vom Risk Assessment Committee (RAC) und von der EU-Kommission bei der Gefahrenbewertung und im CLP-Einstufungsverfahren (CLP steht für Classification, Labelling and Packaging; europäische Verordnung, die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Chemikalien regelt; Anm. d. Red.) berücksichtigt wird, bleibt abzuwarten. Es wäre aber wünschenswert, dass die nun nach langjährigem Rechtsstreit durch den EuGH bestätigten Argumente in Zukunft von Anfang an berücksichtigt werden und so weitere Fälle mit rechtlichen Auseinandersetzungen und jahrelangen Schwebezuständen vermieden werden.“
„Interessenkonflikte habe ich keine, allerdings bin ich Mitglied bei SCHEER, dem ‚Schwesterkommittee‘ vom SCCS (zwei unabhängige wissenschaftliche Ausschüsse der Europäischen Kommission – Scientific Committee on Health, Environmental and Emerging Risks (SCHEER) sowie Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS); Anm. d. Red.).“
„Keine.“
„Das Dr. Robert-Murjahn-Institut ist ein Tochterunternehmen der DAW SE, die an dem Rechtsverfahren beteiligt war. Bei dem Verfahren vor dem EuG (Gericht der Europäischen Union, dem EuGH untergeordnet, für viele erstinstanzliche Verfahren zuständig; Anm. d. Red.) war ich persönlich als ‚technical expert‘ benannt und an dem mündlichen Verfahren beteiligt.“
Literaturstellen, die von den Expert:innen zitiert wurden
[1] Yamano S et al. (2022): No evidence for carcinogenicity of titanium dioxide nanoparticles in 26-week inhalation study in rasH2 mouse model. Scientific Reports. DOI: 10.1038/s41598-022-19139-y.
[2] Wolf S et al. (2024): Systematic review of mechanistic evidence for TiO2 nanoparticle-induced lung carcinogenicity. Nanotoxicology. DOI: 10.1080/17435390.2024.2384408.
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] Europäischer Gerichtshof (01.08.2025): Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) In den verbundenen Rechtssachen C‑71/23 P und C‑82/23 P. Gerichtsurteil.
[II] Europäische Kommission (04.10.2019): Delegierte Verordnung (EU) 2020/217. Rechtsakt.
[III] Gericht der Europäischen Union (23.11.2022): Urteil des Gerichtshofes (Neunte erweiterte Kammer) in den verbundenen Rechtssachen T‑279/20 und T‑288/20 und in der Rechtssache T‑283/20. Gerichtsurteil.
[IV] Science Media Center (2017): Titandioxid als möglicherweise krebserregend eingestuft. Statements. Stand: 14.06.2017.
[V] Heinrich U et al. (1995): Chronic Inhalation Exposure of Wistar Rats and two Different Strains of Mice to Diesel Engine Exhaust, Carbon Black, and Titanium Dioxide. Inhalation Toxicology. DOI: 10.3109/08958379509015211.
Prof. Dr. Thomas Backhaus
Leiter des Lehrstuhls für Ökotoxikologie und Umweltrisikobewertung, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH), und assoziierter Professor am Centre for Future Chemical Risk Assessment and Management Strategies (FRAM), Universität Göteborg, Schweden
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Interessenkonflikte habe ich keine, allerdings bin ich Mitglied bei SCHEER, dem ‚Schwesterkommittee‘ vom SCCS (zwei unabhängige wissenschaftliche Ausschüsse der Europäischen Kommission – Scientific Committee on Health, Environmental and Emerging Risks (SCHEER) sowie Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS); Anm. d. Red.).“
Prof. Dr. Martin Wilks
Direktor im Ruhestand, Schweizer Zentrum für angewandte Humantoxikologie, und Titularprofessor für Toxikologie, Universität Basel, Schweiz
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Keine.“
Dr. Helge Kramberger-Kaplan
Geschäftsführer, Dr. Robert-Murjahn-Institut GmbH, Ober-Ramstadt
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Das Dr. Robert-Murjahn-Institut ist ein Tochterunternehmen der DAW SE, die an dem Rechtsverfahren beteiligt war. Bei dem Verfahren vor dem EuG (Gericht der Europäischen Union, dem EuGH untergeordnet, für viele erstinstanzliche Verfahren zuständig; Anm. d. Red.) war ich persönlich als ‚technical expert‘ benannt und an dem mündlichen Verfahren beteiligt.“