EU-Lieferkettengesetz: Reform weiterhin umstritten
Parlament hat Verhandlungsmandat abgelehnt
weitere Verhandlungen im Parlament stehen nun an
Forschende: Haftung der Unternehmen und Gültigkeit entlang der Lieferkette sind wichtige Punkte für weitere Verhandlungen; eine zentrale Zertifizierung von Zulieferern könnte Effizienz des Gesetzes erhöhen
Das EU-Parlament hat am 22. Oktober ein Verhandlungsmandat zum europäischen Lieferkettengesetz abgelehnt. Nun stehen weitere Verhandlungen im Parlament über eine Reform des Lieferkettengesetzes und eine weitere Abstimmung über Änderungsanträge am 13. November an [VII].
Der Rechtsausschuss des Parlaments hatte zuvor einem Reformvorschlag bereits mit einer Mehrheit zugestimmt [I]. Er sieht vor, dass das Lieferkettengesetz zukünftig nur Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresnettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro reguliert und enthält außerdem Änderungen zur Haftung von Unternehmen.
Inhaber des Lehrstuhls für Wirtschafts- und Unternehmensethik, Universität Bayreuth
„Das Ziel, mit dem EU-Lieferkettengesetz Menschenrechte global zu stärken, ist zentral und richtig. Doch wenn Regulierung zu komplex und bürokratisch wird, droht sie ihre eigene moralische Intention zu unterlaufen. Viele Unternehmen erleben die Anforderungen des LkSG (deutsches Lieferkettengesetz; Anm. d. Red.) bereits als formalistische Überforderung – mit dem Risiko, dass ethische Motivation in Compliance-Routinen erstickt. Das ist kontraproduktiv. Ein wirksames Gesetz muss deshalb Orientierung geben, ohne Unternehmertum und Eigenverantwortung zu überregulieren. Entscheidend ist eine Balance aus rechtlicher Klarheit und ethischem Vertrauen, damit Verantwortung nicht administriert, sondern gelebt wird.“
Professorin für Umwelt- und Klimapolitik, Freie Universität Berlin
Wirkung bisheriger Lieferkettengesetze
„Eine erste Wirkung ist, dass NGOs (Nichtregierungsorganisationen; Anm. d. Red.), die Menschenrechtsverletzungen deutscher Unternehmen in Exportländern des globalen Südens aufdecken, mehr Aufmerksamkeit in den Medien erhalten. In Frankreich, wo eine rechtliche Haftung beim Lieferkettengesetz besteht, gibt es mehrere Klagen, etwa gegen den Mineralölkonzern Total wegen Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung in Uganda.“
Aufwand und Kosten
„Es gibt einen regulatorischen ‚Wettlauf nach oben‘ mit ‚Kurven‘ in dem Sinne, dass neue Lieferkettengesetze nur in einzelnen Aspekten hinter den bestehenden zurückbleiben. Langfristig gesehen sind die Sorgfaltspflichten für Unternehmen weltweit präziser und umfassender geworden. Unternehmen, die bereits die Menschenrechte achten und ihre Emissionen senken, haben definitiv ‚First Mover‘-Vorteile. Die durch das LkSG entstehenden Kosten sind deshalb eine Investition in die Zukunft. Die deutsche Wirtschaft wird durch das LkSG wettbewerbsfähiger. “
Geplante Änderungen des EU-Parlaments
„Ohne rechtliche Haftung wäre die EU-Richtlinie ein Papiertiger. Sie sieht die Wiedergutmachung von Schäden vor, die Betroffenen hätten aber keine Möglichkeit diese tatsächlich einzuklagen. Das Heraufsetzen des Umsatzes beziehungsweise der Anzahl der Mitarbeitenden bedeutet zwar eine Aushöhlung der EU-Richtlinie, aber nicht, dass weniger Unternehmen betroffen sind. Denn neben den direkt betroffenen Unternehmen sind auch deren Zuliefernde indirekt betroffen.“
Zentrale Punkte für weitere Verhandlungen
„Weitere zentrale Punkte sind die Verbindlichkeit beim Klimaschutz, die Reichweite der Lieferkette, das heißt ob Sorgfaltspflichten für die gesamte Lieferkette oder nur die direkten Zuliefernden (‚first tier‘) bestehen, und welche Stakeholder entsprechend konsultiert werden müssen.“
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO), und Stellvertretender Direktor des Supply Chain Intelligence Institute Austria, Wien, Österreich
Wirkung entlang der Lieferketten-Stufen
„Statt wie ursprünglich vorgesehen entlang der gesamten Lieferkette, beschränkt das Omnibus-Paket (Änderungsvorschlag der EU-Kommission; Anm. d. Red.) die Verantwortung der Unternehmen nun weitgehend auf die direkten Zulieferer. Damit würden die meisten Verstöße und Risiken unangetastet bleiben. Denn die Netzwerkanalyse zeigt, dass die größten Menschenrechts- und Umweltverstöße vor allem auf der zweiten und dritten Stufe der Lieferkette und darüber hinaus auftreten. Dort aber ist die Intransparenz nach wie vor groß. Am Beispiel von Kobalt, einem zentralen Rohstoff für Batterien in Smartphones und Elektroautos, wird das Problem deutlich. Ein Großteil des weltweit geförderten Kobalts stammt aus der Demokratischen Republik Kongo, oft unter Einsatz von Kinderarbeit und lebensgefährlichen Arbeitsbedingungen. Diese Lieferstufe ist aber meist mehrere Stufen vom europäischen Endkunden entfernt – und fällt damit aus dem Prüfungsraster des Omnibus-Pakets. Das heißt, wenn vor allem die erste Lieferstufe reguliert wird, bleiben Missstände oft unentdeckt. Die Erfahrungen des deutschen LkSG zeigen, dass es zwar Veränderungen in den Lieferketten gegeben hat, diese aber durch Risikominimierungsstrategien und die Vermeidung offensichtlicher Verstöße begrenzt waren.“
Aufwand und Kosten
„Das Hauptproblem besteht darin, dass sich sowohl das Omnibus-Paket als auch die derzeitige Regelung auf die Lieferbeziehungen einzelner Unternehmen konzentrieren. Viele direkte Zulieferer arbeiten gleichzeitig für mehrere europäische Unternehmen und sehen sich daher mit einer Vielzahl von Audits (Prüfung von Lieferanten hinsichtlich ihrer Einhaltung der vorgeschriebenen Umwelt- und Sozialstandards; Anm. d. Red.) und Berichtsanforderungen konfrontiert. Ein Lieferant mit zehn Großkunden könnte künftig auch zehn verschiedene Audits bestehen müssen. Gleichzeitig sieht das Omnibus-Paket vor, dass jedes Unternehmen sein eigenes Risiko- und Berichtssystem aufbaut – ohne jedoch eine einheitliche Methodik vorzuschreiben. Die Folge: ein Flickenteppich von Insellösungen, die hohe Kosten verursachen, aber wenig Wirkung entfalten. Die konkreten Kosten dürften unternehmensspezifisch bleiben und sind gesamtwirtschaftlich schwer abzuschätzen.“
Änderungsvorschläge der EU-Kommission (Omnibus-Paket) und bisheriges EU-Lieferkettengesetz
„Das Omnibus-Paket wird dem Anspruch der einfachen Umsetzbarkeit und der Effektivität nicht gerecht und verfehlt damit sein eigentliches Ziel. Sowohl die bisherige Version der Lieferkettenregulierung als auch das neue Omnibus-Paket leiden unter dem gleichen Konstruktionsfehler: Erstere ist ineffizient, letzteres ineffektiv. Die EU hat jetzt die Chance, die Lieferkettenregulierung so zu gestalten, dass sie sowohl effektiv als auch effizient ist. Dazu bedarf es eines einheitlichen Systems zur Zertifizierung von Unternehmen. So können unnötige Mehrfachprüfungen und ein Flickenteppich von Insellösungen vermieden werden. Gleichzeitig kann sichergestellt werden, dass soziale und ökologische Verstöße nicht länger unter dem Radar bleiben. Zudem würde es Transparenz über ganze Branchen hinweg schaffen und globale Lieferketten mit den sozialen und ökologischen Zielen der EU in Einklang bringen. Wird dieses Problem nicht gelöst, droht das EU-Lieferkettengesetz zu einer Alibi-Regelung zu verkommen.“
Dieses Statement wurde in Zusammenarbeit mit Peter Klimek, Direktor des Supply Chain Intelligence Institute Austria, erstellt.
Professorin für Internationale Wirtschaftsethik und Nachhaltigkeit sowie Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, HSBA Hamburg School of Business Administration
Geplante Änderungen
„Die Regulierung wird, aufgrund des starken Gegenwindes, die sie erhalten hat, immer weiter aufgeweicht. Damit kann sie irrelevant werden, wenn zu wenig Unternehmen direkt betroffen sind und keine Sanktionen mehr enthalten sind. Am wichtigsten ist aus meiner Sicht, dass die gesetzgeberische Wackelpartie endlich zu einem Ende kommt. Das Hin und Her auf Europäischer Ebene ist Gift für das Thema Nachhaltigkeit. Die hohe Unsicherheit im Markt und auf Seiten der Regulatorik ist für viele Unternehmen inzwischen ein größeres Problem als die Regulierung selbst. Nachhaltigkeit hat hierdurch erhebliche Image- und Glaubwürdigkeitsschäden erhalten. Insofern muss das Bürokratiegerangel jetzt ein Ende haben, damit Unternehmen sich wieder mit den wichtigen Themen befassen und nachhaltige Innovationen und Transformation vorantreiben können.“
Wirkung bisheriger Lieferkettengesetze
„Ein wissenschaftlicher Effektivitätsnachweis in diesem Kontext ist schwierig. Das liegt an der thematischen Komplexität und den damit verbundenen multi-kausalen Zusammenhängen. Die Risiken von Menschenrechtsverletzungen in internationalen Lieferketten sind sehr vielfältig, da das Spektrum der Menschenrechte sehr breit ist. Gleichzeitig gibt es global zahlreiche Akteure, die sich um eine Verbesserung der Menschenrechtslage bemühen. Daher ist es schwierig, kausale Zusammenhänge zwischen einer deutschen oder europäischen Regulierung und der Menschrechtslage beispielsweise in Bangladesch herzustellen – ein direkter Wirkungszusammenhang kann nicht gemessen werden. Fakt ist aber, dass das Thema Menschenrechte ein vollkommen neues Aufmerksamkeitsniveau in den Unternehmen erlangt hat und viele neue Maßnahmen angestoßen werden. Effektive Verbesserungen in den Lieferketten würde ich eher mittelfristig erwarten.“
Aufwand und Kosten
„Natürlich ist neue Regulierung für Unternehmen immer mit neuen Kosten verbunden. Die sind je nach Unternehmensgröße, Industrie und bisherigen Maßnahmen in der Lieferkette vollkommen unterschiedlich. Aber es gibt natürlich auch zahlreiche monetarisierbare Vorteile, die mit dem LkSG (deutsches Lieferkettengesetz; Anm. d. Red.) verbunden sind – durch Risikoreduktion, Innovation, bessere Lieferantenbeziehungen und so weiter.“
Professorin am Institut für internationale Wirtschaftspolitik, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, und Programmleiterin am German Institute of Development and Sustainability (IDOS), Bonn
„Die EU-Richtlinie zur Sorgfaltspflicht (CSDDD) birgt viele Herausforderungen, die stark diskutiert werden. Doch die unbeabsichtigten Konsequenzen für besonders verletzliche Regionen stehen zu wenig im Fokus. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die CSDDD negative Folgen für Niedrigeinkommensländer hat, etwa durch eine Umlenkung der Wertschöpfungsketten in Länder, in denen Nachhaltigkeit leichter kontrolliert werden kann. Diese negativen globalen Folgen sollten stärker diskutiert und beispielsweise durch internationale Zusammenarbeit möglichst gut abgefedert werden.“
Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Finanzverfassungs- und Gesundheitsrecht, Recht der Entwicklungszusammenarbeit, Ruhr-Universität Bochum
Wirkung bisheriger Lieferkettengesetze
„Nichtregierungsorganisationen betonen, dass das LkSG (deutsches Lieferkettengesetz; Anm. d. Red.) erste Wirkungen zeigt: Beispielsweise haben Beschwerden von Oxfam gegen deutsche Supermarktketten dazu geführt, dass Arbeiter*innen auf Bananenplantagen in Ecuador nun deutlich mehr Lohn erhalten und dass ihre Gewerkschaften Gehör finden. Fortschritte konnten auch bereits in Costa Rica in den Gesprächen mit Supermärkten und Gewerkschaften erzielt werde. Da das LkSG noch ein sehr junges Gesetz ist, gibt es noch nicht viel empirische Evidenz. Aber die ersten Erfahrungen mit dem Gesetz zeigen, dass es ein wirkungsvolles Instrument im Kampf um einen besseren weltweiten Menschenrechtsschutz darstellt.“
Geplante Änderungen
„Wenn sich die Vorschläge durchsetzen sollten, wird der Anwendungsbereich der Lieferketten-Richtlinie ganz erheblich eingeschränkt werden. Voraussichtlich werden nur noch etwa 30 der bislang erfassten Unternehmen sich an die in der Richtlinie verankerten Sorgfaltspflichten halten müssen. Außerdem ist eine stärkere Fokussierung auf die erste Ebene der Wertschöpfungskette vorgeschlagen worden. Risikoanalysen wären künftig nur noch für den eigenen Tätigkeitsbereich, Tochterunternehmen und direkte Geschäftspartner verpflichtend – die sogenannte Tier-1-Begrenzung. Indirekte Geschäftspartner müssten nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden – etwa, wenn die Geschäftsstruktur offensichtlich zur Umgehung von Verpflichtungen gewählt wurde oder wenn Beschwerden oder glaubwürdige NGO-Berichte (Nichtregierungsorganisation; Anm. d. Red.) beziehungsweise Medienberichte auf Missstände hinweisen. Schließlich wird es auch erhebliche Änderungen bezüglich der Frage geben, wie die Sorgfaltspflichten gegenüber Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, durchgesetzt werden können, denn die in der Richtlinie vorgesehenen Maßstäbe für eine EU-weit einheitliche zivilrechtliche Haftung sollen gelockert werden.“
„Diese Änderungen sind eindeutig als Rückschritt für den Menschenrechtsschutz einzuordnen und daher völkerrechtlich hochproblematisch. Während andere Vorschläge der EU-Organe durchaus einen sinnvollen Beitrag zum Bürokratieabbau darstellen, beispielsweise die Reduzierung und bessere Koordinierung der Berichtspflichten, sind die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, die Konzentration auf die direkten Geschäftspartner und die Änderungen im Haftungsregime aus völkerrechtlicher Sicht abzulehnen.“
Professorin für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht, Justus-Liebig-Universität Gießen
„Die Trilog-Verhandlungen stehen im Zeichen der Entlastung der Unternehmen und deshalb einer Einschränkung der Richtlinie. Zentrale Punkte der Verhandlungen werden daher eine Neubestimmung des Anwendungsbereichs, die Streichung der europäischen Haftungsregelung für Sorgfaltspflichtenverstöße und die Reduktion der Berichtspflichten sein.“
„Zur Entlastung beitragen könnten aber auch kleinere Anpassungen, etwa eine engere Definition des Begriffs der ‚Interessenträger‘. Die Interessenträger, die vom Unternehmen in die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten einzubeziehen sind, umfassen bislang eine Vielzahl unterschiedlichster Personen. Der Personenkreis ist für die Praxis kaum sicher bestimmbar. Das erschwert die Erfüllung der Einbeziehungspflicht.“
„Was dagegen keine Rolle in den Verhandlungen spielen dürfte, sind die materiellen arbeitsrechtlichen Standards, die die von der Richtlinie verpflichteten Unternehmen für ihre Aktivitätsketten zu setzen haben. Die Vorgaben für die Unternehmen – niedergelegt im Richtlinienanhang – bleiben an verschiedenen Punkten ausfüllungsbedürftig. Hier besteht das Risiko, dass sich die von den Unternehmen gesetzten privaten Arbeitsrechtsordnungen nach der CSDDD (europäisches Lieferkettengesetz; Anm. d. Red.) in Widerspruch zu eigentlich funktionsfähigen staatlichen Rechtsordnungen (vor allem in den EU-Mitgliedstaaten) setzen.“
„Ich bin Mitgründer und Partner der concern GmbH, Köln (eine auf Corporate Responsibility spezialisierte Unternehmensberatung) und wissenschaftlicher Berater des BMJV in Berlin. Daraus ergeben sich für mich keine Interessenkonflikte für die Beantwortung der Fragen.“
„Es liegen keine Interessenkonflikte vor.”
„Interessenkonflikte liegen keine vor.“
„Es liegen keine Interessenkonflikte vor.“
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
„Ich bin Mitglied des Aufsichtsrates von Oxfam Deutschland.“
„Interessenkonflikte bestehen keine.“
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] Europäisches Parlament (13.10.2025): Sustainability reporting and due diligence: simpler rules for fewer companies. Pressemitteilung.
[II] Science Media Center (2023): EU einigt sich auf Lieferkettengesetz. Statements. Stand: 14.12.2023.
[III] Science Media Center (2024): Debatte um EU-Lieferkettengesetz. Statements. Stand: 26.01.2024.
[IV] Bundesregierung (03.09.2025): Unternehmen werden von Bürokratie entlastet. Pressemitteilung.
[V] Europäische Kommission (26.02.2025): Commission simplifies rules on sustainability and EU investments, delivering over €6 billion in administrative relief. Pressemitteilung.
[VI] Rat der Europäischen Union (23.06.2025): Simplification: Council agrees position on sustainability reporting and due diligence requirements to boost EU competitiveness. Pressemitteilung.
[VII] Europäisches Parlament (22.10.2025): Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten: Parlament stimmt im November ab. Pressemitteilung.
Prof. Dr. Dr. Alexander Brink
Inhaber des Lehrstuhls für Wirtschafts- und Unternehmensethik, Universität Bayreuth
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich bin Mitgründer und Partner der concern GmbH, Köln (eine auf Corporate Responsibility spezialisierte Unternehmensberatung) und wissenschaftlicher Berater des BMJV in Berlin. Daraus ergeben sich für mich keine Interessenkonflikte für die Beantwortung der Fragen.“
Prof. Dr. Lena Partzsch
Professorin für Umwelt- und Klimapolitik, Freie Universität Berlin
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Es liegen keine Interessenkonflikte vor.”
Dr. Klaus Friesenbichler
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO), und Stellvertretender Direktor des Supply Chain Intelligence Institute Austria, Wien, Österreich
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Interessenkonflikte liegen keine vor.“
Prof. Dr. Sarah Jastram
Professorin für Internationale Wirtschaftsethik und Nachhaltigkeit sowie Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, HSBA Hamburg School of Business Administration
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Es liegen keine Interessenkonflikte vor.“
Prof. Dr. Clara Brandi
Professorin am Institut für internationale Wirtschaftspolitik, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, und Programmleiterin am German Institute of Development and Sustainability (IDOS), Bonn
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Markus Kaltenborn
Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Finanzverfassungs- und Gesundheitsrecht, Recht der Entwicklungszusammenarbeit, Ruhr-Universität Bochum
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich bin Mitglied des Aufsichtsrates von Oxfam Deutschland.“
Prof. Dr. Lena Rudkowski
Professorin für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht, Justus-Liebig-Universität Gießen
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Interessenkonflikte bestehen keine.“