Deepfake-Regulierung: Gesetzentwurf zum Schutz vor digitaler Gewalt
Justizministerium hat „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ vorgestellt
der Entwurf enthält neue Straftatbestände wie das unbefugte Herstellen und Verbreiten sogenannter sexualisierter Deepfakes und soll Betroffenen die Rechtsdurchsetzung erleichtern, zum Beispiel durch Speichern von IP-Adressen
Forschende schätzen Ziel des Gesetzentwurfs als sinnvoll ein, kritisieren aber teils die Umsetzung
Am 17.04.2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf für ein neues Gesetz vorgestellt, das vor sexualisierter Gewalt im Internet schützen soll [I]. Der Entwurf umfasst sowohl zivil- als auch strafrechtliche Neuerungen, wobei der strafrechtliche Teil bereits Ende März bekannt wurde [II]. Nun sollen unter anderem die Länder die Vorschläge diskutieren. Das Gesetz soll laut dem BMJV noch dieses Jahr in Kraft treten [III].
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will mit dem Gesetz drei neue Straftatbestände einführen: Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB), Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte (§ 201b StGB) und Unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik (§ 202e StGB). Damit sollen in Zukunft nicht nur Herstellung und Verbreitung echter sexualisierter Bilder und Videos verboten sein. Strafbar werden auch sogenannte Deepfakes, also unechte, zum Beispiel mit Hilfe künstlicher Intelligenz (KI) erstellte Inhalte. Das gilt nicht nur für sexualisierte Darstellungen, sondern insgesamt für künstliche Inhalte, die dem Ansehen der dargestellten Person schaden. Des Weiteren soll verhindert werden, dass der Aufenthaltsort von Menschen mit etwa GPS-Trackern von anderen überwacht wird.
Inhaberin des Lehrstuhls für das Recht der Digitalisierung und Direktorin des Instituts für Digitalisierung, Universität zu Köln
Einschätzung des aktuellen Referentenentwurfs
„Es ist gut, dass endlich der Fokus weg vom Strafrecht hin zu anderen Instrumenten des Rechts wie Unterlassen oder Löschung verlagert wird. Wie schon im Strafrecht werden die bestehenden Instrumente allerdings wenig genutzt beziehungsweise – wie auch die neuen – wenig scharf gestellt. Denn weiterhin obliegt es vor allem dem Einzelnen, sich gegen Rechtsverletzungen zu wehren: Man muss selbst aktiv werden und sich helfen – mit allem, was das an emotionalem, zeitlichem und finanziellem Aufwand sowie notwendigem, aber in der Regel nicht vorhandenem Wissen bedeutet. Es wäre sehr viel sinnvoller, wenn hier eine institutionelle Begleitung und Rechtsverfolgung explizit möglich gemacht würde. Das kann zum Beispiel durch Aufsichten oder Verbände geschehen.“
„Bei den strafrechtlichen Delikten fehlt es an Konsistenz und Klarheit, und es werden zu viele, voneinander schwer abgrenzbare, Einzeltatbestände kreiert.“
Verhältnismäßigkeit und Nutzen der neuen gesetzlichen Maßnahmen
„Der Entwurf baut vorsorglich schon gleich die Möglichkeit ein, die Vorratsdatenspeicherung von Verbindungsdaten bei den Telekommunikationsanbietern auch für diese Zwecke zu nutzen. Die Vorratsdatenspeicherung ist derzeit noch in der politischen Diskussion. Ihre Umsetzung im Entwurf widerspricht den ganz engen Begrenzungen, die verfassungs- und europarechtlich für eine Vorratsdatenspeicherung und die Nutzung dieser Daten zu fordern sind. Denn damit werden alle Telekommunikationsdaten aller Bürger/innen anlasslos gespeichert.“
„Zudem fehlt es an einem Umgang mit den Besonderheiten sozialer Medien: Inhalte werden im Netz sehr schnell geteilt, sie gehen schnell ‚viral‘. Daher muss schnell reagiert werden, wenn man eine Verbreitung wirkungsvoll hindern will. Dafür sieht der Entwurf aber nichts vor, um die Betroffenen zu unterstützen. Es gibt zum Beispiel weiterhin keine Möglichkeit, dass bis zu einer vorläufigen Klärung die Verbreitung pausiert wird. Außerdem ist nicht vorgesehen, dass auch diejenigen belangt werden, die solches Material weiterverbreiten. Eine Sperrung von Accounts wird vermutlich nur wenig helfen, weil dann eben neue Accounts eröffnet werden – wie bei einer Hydra.“
„Zudem ist die Kontrolle durch die Gerichte wenig konkretisiert. Wichtig wäre es, dass bei einzelnen Gerichten eine Zuständigkeit gebündelt wird. So könnte sichergestellt werden, dass Anträge mit Sachverstand und kritischem Blick beurteilt werden. Denn die Gerichte sollen künftig eine wichtige Rolle in der Unterstützung der Betroffenen spielen. Das können sie nur, wenn echte Sachkunde vorhanden ist.“
Verantwortlichkeiten bei Haftungsfragen
„Die Plattformbetreiber und die KI-Tool-Entwickler/innen und -Nutzer/innen müssten insgesamt stärker in die Pflicht genommen werden. ‚Notice-and-Take-Down‘ ist ein Instrument, von dem seit Jahren bekannt ist, dass es kaum funktioniert. Das Prinzip dabei ist, dass Betroffene Plattformen einen Hinweis geben, auf den die diese dann reagieren müssen. Das funktioniert insbesondere nicht, wenn im großen Stil und mit großer Verbreitung vorgegangen wird. Die Verfahren von Renate Künast um gefälschte Memes zeigen das eindeutig.“
Rolle und Fähigkeit der Behörden, die neuen Straftatbestände auch durchzusetzen
„Das Gesetz bezieht zwar – durch den strafrechtlich erweiterten Schutz – grundsätzlich die Polizei und Staatsanwaltschaft ein. Allerdings bleibt eine Hauptlast weiterhin allein auf den Schultern der Betroffenen. Schadensersatz greift faktisch kaum. Die Durchsetzung von Unterlassung, Sperrung sowie Identitätsfeststellung und so weiter ist enorm aufwendig und abhängig vom Mitwirken der Plattformen. Es fehlt an Beweislasterleichterungen und -umkehr. Diese würden ein Vorgehen erleichtern und den Aufwand reduzieren.“
„Das wäre erst recht der Fall, wenn künstliche Intelligenz (KI) eingesetzt wird. Hier hätte man – wie ursprünglich geplant – viel stärker auf Verbände und andere Institutionen setzen müssen, um einen effektiven Schutz und eine echte Umsetzung durch die Plattformen durchzusetzen – auch mittels KI.“
Professor für Recht und Ethik der digitalen Gesellschaft, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Einschätzung des aktuellen Referentenentwurfs
„Zivilrechtlich sind große Teile des Unrechts digitaler Gewalt bereits erfasst. Diese regelt etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild. Auch das Datenschutzrecht kann hier helfen. Problematisch ist aber regelmäßig die Rechtsdurchsetzung. Hier setzt der Gesetzesentwurf zu Recht an.“
„Er ist damit der Plattformregulierung durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz oder den Digital Services Act (DSA) strukturell ähnlich: Auslöser ist die strafrechtliche Sanktion. Es werden keine neuen zivilrechtlichen Verbote erlassen. Verstöße können aber durch den Auskunftsanspruch und den Anspruch auf Accountsperre besser zivilrechtlich geahndet werden. Das kann etwa im Rahmen von Klagen auf Schadensersatz sowie auf künftige Unterlassung geschehen. Das ergibt aus meiner Sicht Sinn.“
„Das Zivilrecht kennt mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein breit anwendbares und flexibles Instrument zur Erfassung vielfältiger Sachverhalte im Bereich digitaler Gewalt und Deepfakes. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verlangt immer eine Abwägung der unterschiedlichen betroffenen Rechtspositionen. Was den Inhalt dieses Rechts anbelangt, kann auf eine lange und reiche Rechtsprechungstradition zurückgegriffen werden, die unterschiedlichste Konstellationen erfasst. Insofern unterscheidet sich das Zivilrecht diametral vom Strafrecht. Denn das Strafrecht knüpft aufgrund des dort geltenden Bestimmtheitsgrundsatzes sehr spezifisch an einzelne Begehungsformen an. Der materiellrechtliche Reformdruck ist daher im Strafrecht deutlich höher als im Zivilrecht. Auch dies geht der Gesetzesentwurf an.“
Regulierung auf europäischer Ebene
„Wichtig wäre es, die vom deutschen Gesetzgeber auf den Weg gebrachten Reformen auf europäischer Ebene zu ergänzen. Das könnte durch ein neues Verbot von KI-Systemen, die für digitale Gewalt genutzt werden können, geschehen. Das europäische Parlament hat hier richtigerweise Vorschläge zur Verbesserung der KI-Verordnung gemacht. Diese werden hoffentlich in den kommenden Wochen zwischen den europäischen Gesetzgebungsinstitutionen vereinbart und können dann im Sommer in Kraft treten.“
„Es liegen keine Interessenkonflikte vor.“
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (17.04.2026): Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt. Gesetzgebungsverfahren.
[II] Köver C et al. (2026): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt [strafrechtlicher Teil. Von Netzpolitik veröffentlichter Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Stand: 24.03.2026.
[III] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (17.04.2026): FAQ: Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt im Überblick. Häufig gestellte Fragen zum Gesetzentwurf.
[IV] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2025): Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann
Inhaberin des Lehrstuhls für das Recht der Digitalisierung und Direktorin des Instituts für Digitalisierung, Universität zu Köln
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Es liegen keine Interessenkonflikte vor.“
Prof. Dr. Philipp Hacker
Professor für Recht und Ethik der digitalen Gesellschaft, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Es bestehen keine Interessenkonflikte.“