ICNIRP Richtlinien zur Exposition durch elektromagnetische Felder
Die Internationale Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection – ICNIRP) hat ihre lang erwarteten neuen Richtlinien für die Begrenzung der Exposition durch elektromagnetische Felder im Journal „Health Physics“ veröffentlicht (siehe Primärquelle). Unter diese nicht-ionisierende Strahlung fällt unter anderem auch die Strahlung durch Mobiltelefone und Mobilfunkmasten. Auch wenn die ICNIRP nur ein eingetragener Verein ist, laut eigenen Statuten eine gemeinnützige wissenschaftliche Einrichtung [I], ist sie doch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannt [II] und ihre Empfehlungen haben Gewicht. Momentan hat ICNIRP 13 Mitglieder [III]. Auf die Empfehlungen aus den Richtlinien von 1998 [IV] und den Bestätigungen 2009 [V] und 2011 [VI] haben sich das Bundesamt für Strahlenschutz und andere ähnliche internationale Ämter und Institutionen bei der Begründung der Grenzwerte durch Mobilfunkstrahlung unter anderem berufen.
Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet Hochfrequenz- und Mikrowellentechnik, Technische Universität Ilmenau
Zur Frage, ob die Richtlinien die für 5G geplanten Frequenzen abdecken:
„Ja, die Richtlinien decken die momentan und in Zukunft für 5G verwendeten Frequenzen ab. In der aktuellen Standardisierung wurden für 5G die folgenden beiden Frequenzbereiche spezifiziert: FR1 (410 – 7.125 MHz) und FR2 (24.250 – 52.600 MHz, ‚Millimeterwellenbereich‘). In Deutschland werden derzeit 5G-Stationen im Frequenzbereich zwischen 3.400 und 3.700 MHz (also FR1) aufgebaut. In den neuen ICNIRP-Richtlinien werden Basisgrenzwerte (Tabelle 2, Tabelle 3) und Referenzwerte (Tabelle 5, Tabelle 6) bis zu einer Frequenz von 300 GHz (das heißt 300.000 MHz) angegeben, die alle derzeit für 5G spezifizierten Frequenzbereiche einschließt.“
Zur Frage, inwiefern die ICNIRP-Richtlinien Einfluss auf Gesetze nehmen:
„Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass neue ICNIRP-Richtlinien mit zeitlicher Verzögerung in nationale und internationale Gesetze und Empfehlungen eingearbeitet werden können. Ein Beispiel sind hier die ICNIRP-2010 Richtlinien für den Niederfrequenzbereich, die in der überarbeiteten 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) vom 14. August 2013 Eingang fanden. Insofern kann auch jetzt damit gerechnet werden, dass die neuen ICNIRP-Richtlinien Berücksichtigung in einer zukünftig zu überarbeitenden 26. BImSchV finden. Nähere Informationen und zeitliche Rahmenbedingungen sind hierzu vom Bundesumweltministerium zu erfragen.“
Leiter des Bereichs Umweltexposition und Gesundheit, Departement Epidemiologie und Public Health, Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut (Swiss TPH), Schweiz
Zur Frage, was an den Richtlinien neu ist:
„Die Richtlinien sind grundsätzlich ähnlich wie 1998. Sie sind jedoch präziser hinsichtlich kurzer Expositionszeiten von weniger als sechs Minuten und hinsichtlich Expositionen kleinflächiger Körperregionen von wenigen Quadratzentimetern. Diese genaueren Spezifizierungen sind im Hinblick auf die Einführung von 5G und der Nutzung von höheren Frequenzen (größer als 6 GHz) wichtig, damit die Bevölkerung genügend geschützt ist.“
„Eine wichtige Neuerung ist auch, dass schwangere Frauen beruflich nicht höher exponiert sein dürfen als die Allgemeinbevölkerung, damit der Fötus geschützt ist.“
Zur Frage, ob die Empfehlungen nach dem aktuellen Stand der Forschung richtig sind:
„Es ist wichtig, nach mehr als 20 Jahren wieder genau hinzuschauen, welche neuen Daten es zu den gesundheitlichen Risiken von hochfrequenten elektromagnetischen Wellen gibt. ICNIRP hat die ganze Studienlage evaluiert. Um der wissenschaftlichen Unsicherheit Rechnung zu tragen, beinhalten die vorgeschlagenen Grenzwerte Sicherheitsfaktoren. Für die allgemeine Bevölkerung beträgt der Sicherheitsfaktor 50 für Ganzkörperexpositionen (zum Beispiel von Mobilfunkantennenen) und 10 für lokale Exposition durch am Körper betriebene Geräte (zum Beispiel Mobiltelefon). Damit ist die Bevölkerung nach heutigem Kenntnisstand vor gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Wellen geschützt.“
Zur Frage, ob die Richtlinien die für 5G geplanten Frequenzen abdecken:
„Die Richtlininen decken den ganzen momentanen und zukünftigen Frequenzbereich von 5G bis 300 GHz ab. Natürlich ist es wichtig, weiterhin Forschung zu möglichen gesundheitlichen Risiken durchzuführen. Besonders für den Frequenzbereich von 6 und 300 GHz gibt es noch Forschungsbedarf. Auch gibt es wenig Studien zu den Langzeitauswirkungen von hohen Expositionen im Bereich der Grenzwerte für Ganzkörperexpositionen, da solche Situationen im Alltag praktisch nicht vorkommen.“
Zur Frage, inwiefern die ICNIRP-Richtlinien Einfluss auf Gesetze nehmen:
„Die ICNIRP macht nur Empfehlungen. Jedes Land kann selber entscheiden, ob und inwiefern sie die ICNIRP Richtlinien übernimmt. Damit es bei den neuen Technologien keine Regelungslücken gibt, ist es wünschbar, dass die Gesetze entsprechend aktualisiert werden.“
„Neben der ICNIRP hat auch das IEEE International Committee on Electromagnetic Safety Richtlinien publiziert [1], welche vor allem in den USA herangezogen werden. Diese Richtlinien sind praktisch identisch mit den ICNIRP Richtlinien.“
Leiter des Instituts für Elektromagnetische Verträglichkeit, Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
„Die ‚International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP)‘ ist eine internationale Wissenschaftler-Vereinigung, die im Rechtsstatus eines eingetragenen Vereins tätig ist und 1992 durch einen entsprechenden Gründungsbeschluss und einem Vorschlag der ‚International Radiation Protection Association (IRPA)‘ folgend gegründet wurde. Sie hat sich rasch den Ruf eines weltweit führenden Wissenschaftlergremiums erarbeitet, das zu Fragen der biologischen Wirkungen nichtionisierender elektromagnetischer Felder Stellung bezieht und entsprechende Schutzempfehlungen beim Menschen formuliert. Es muss allerdings betont werden, dass die ICNIRP weder Gesetze erlässt noch andere juristische Funktionen übernimmt, was sie aufgrund ihrer Konstitution ja weder darf noch kann. Ihre Empfehlungen werden nur deshalb so häufig weltweit in legislative Schutzbestimmungen umgesetzt, weil diese eben als wissenschaftlich sehr gut fundiert, nachvollziehbar hergeleitet und kritisch diskutiert und begutachtet gelten.“
„Genau deshalb ist die ICNIRP aus dem Blickwinkel kritischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler teils heftiger Kritik ausgesetzt, ganz einfach nach dem Motto ‚Die heutigen Grenzwertbestimmungen schützen den Menschen nur unzureichend oder überhaupt nicht, und bei 5G wird alles noch viel schlimmer‘. Und ja, die IARC (die ‚International Agency for Research on Cancer‘) habe doch hochfrequente Felder als ‚2B‘ klassifiziert, das heißt als ‚möglicherweise krebserregend‘ – genau mit solchen pauschalen Darstellungen wird Verwirrung in die Öffentlichkeit getragen. Hier möge genügen, dass diese Einschätzung mit einer Risikoeinschätzung leider nichts zu tun hat, das Kriterium ‚2B‘ wird durch die IARC nämlich in keiner Weise quantitativ angegeben, sondern lediglich als Möglichkeit (man googele einmal, was noch alles an Substanzen aus dem Alltag in dieser IARC-Kategorie dabei ist, zum Beispiel auch Aloe Vera).“
„Umso spannender wird sicher die Lektüre der gerade erschienenen ‚ICNIRP Guidelines for Limiting Exposure to Electromagnetic Fields (100 kHz to 300 GHz)‘ sein, in der die IARC-Wertung konsequenterweise auch nicht vorkommt. Nach einer entsprechenden Empfehlung aus dem Jahre 1998 hat die ICNIRP nun das in grob zwei Jahrzehnten hinzugekommene Wissen gesichtet, gewertet und hieraus die in Zukunft sicher ‚ICNIRP 2020‘ genannten neuen Grenzwertempfehlungen abgeleitet. Je nach Erwartungshaltung des Lesers wird sich dementsprechend ein Bestätigungsgefühl, Kopfschütteln oder sogar Unwohlsein einstellen. Hat es gerade in Bezug auf den Mobilfunk in den Medien nicht zahlreiche warnende wissenschaftliche Hinweise in den letzten Jahren gegeben, dass die Grenzwerte, also die auf den ICNIRP-Empfehlungen von 1998 basierenden, nicht ausreichen?“
„Zunächst zum Thema Transparenz:ICNIRP hat Mitte 2018 einen Entwurf als sogenanntes ‚Public Consultation Document‘ auf seine Webseite gestellt mit der Aufforderung an die gesamte wissenschaftliche Gemeinschaft, diesen binnen drei Monaten zu kommentieren, Verbesserungsvorschläge zu machen und so weiter. Ich habe hiervon Gebrauch gemacht und kann nur bestätigen, dass meine Vorschläge und auch Korrekturen in der vorliegenden Endversion sachgerecht eingearbeitet wurden. Darüber hinaus gibt es auch im Rahmen der von der ICNIRP veranstalteten wissenschaftlichen Aktivitäten (Workshops, zahlreiche weitere Publikationen und so weiter) und natürlich von Einzel-Publikationen der in der ICNIRP tätigen Wissenschaftler jede Menge Möglichkeiten zum wissenschaftlichen Austausch. Die Identität der Wissenschaftler samt Vita ist übrigens auf den ICNIRP-Webseiten einsehbar, ein Vorwurf der Industrie- oder sonstigen Abhängigkeiten ist hieraus definitiv nicht belegbar.“
„Zum wissenschaftlichen Stand:In die Bewertungsliteratur sind sehr umfangreiche Reviews der WHO (2014) und des EU-Beratungsgremiums SCENIHR (2015) mit eingeflossen, neuere Publikationen bis 2018, teilweise auch noch von 2019 im Nachgang zur Kommentierungsphase, wurden berücksichtigt. Insbesondere auch die vielzitierten Studien ‚NTP‘ aus den USA wie auch die ‚Ramazzini‘-Studie aus Italien werden gewürdigt. Es muss betont werden, dass der wissenschaftliche Stand zu allen in der Literatur berichteten Methodiken und biologischen Effekte durch die ICNIRP gesichtet wurde, einige sind in eigenen Unterkapiteln enthalten – die in dem zweiten Abschnitt definierte erforderliche Evidenz natürlich vorausgesetzt (zum Beispiel Beeinflussung von EEG und Herzaktivität, kognitive Fähigkeiten, Gehör, Gleichgewicht, Karzinogenese und Co-Karzinogenese und so weiter).“
„Zur Bewertung:ICNIRP legt sehr viel Wert auf die Darstellung seiner Bewertungsmethodiken, denn hier scheiden sich sicher die Geister. Diesem Punkt ist deshalb direkt eine ganze Seite gewidmet unter dem Titel ‚Principles for Limiting Radiofrequency Exposure‘. Im Grunde liest sich dieser Abschnitt wie ein Kompendium der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und es wird deutlich daran erinnert, dass an eine wissenschaftliche Evidenz zur Ableitung von Grenzwertempfehlungen gewisse Mindestmaßstäbe zu stellen sind (die NTP-Studie wird zum Beispiel in ihrer Aussagekraft für den Menschen dadurch entwertet, dass die Studie für die Bestrahlung der Ratten und Mäuse Bestrahlungsstärken verwendet hat, die beim Menschen nur als Teilkörperdosis für kleine Bereiche erlaubt sind, bei den Tieren aber am ganzen Körper verwendet wurden – die ICNIRP hatte dazu schon früh vorher einen entsprechenden Kommentar verfasst). Dieser Abschnitt endet mit dem sinngemäß übersetzten Satz ‚Es gibt keine Evidenz, dass zusätzliche Vorsorgemaßnahmen einen Vorteil für die Gesundheit der Bevölkerung mit sich bringen.‘ Das heißt im Klartext: Eine wie auch immer geartete, schärfere Grenzwertsetzung als durch die vorliegende ergibt nach ICNIRP keinen Gesundheitsvorteil für die Bevölkerung. Dies wird unter anderem in der Schweiz sicher erheblichen Diskussionsbedarf mit sich bringen, da dort aus ‚Vorsorgegründen‘ teilweise strengere Bestimmungen als in den ICNIRP-Regelungen von 1998 gelten – nach derzeitigem Stand macht das den 5G-Ausbau dort sehr schwer bis fast unmöglich.“
„Zu den aus der wissenschaftlichen Gesamtbewertung abgeleiteten Basisgrenzwerten und Referenz-Feldstärkewerten:Gegenüber den 1998er-Empfehlungen sind zahlreiche Detailbetrachtungen für spezifische Expositionssituationen hinzugekommen, was nicht zuletzt auf enormen Fortschritten bei der numerischen Analyse der Feldeinwirkung im Körper beruht. Gerade auch die im Bereich des Mobilfunks bei höheren GHz-Frequenzen (5G!) möglichen, stark lokalisierten Expositionen werden detaillierter geregelt, genauso wie auch der Umgang mit sogenannten Nahfeldexpositionen.“
„Die gute Nachricht aber ist sicher: Es sind keine Erkenntnisse hinzugekommen zu zusätzlich zu berücksichtigenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verglichen mit dem Stand von 1998. Diese Basis ist gleich geblieben, deshalb sind die neu abgeleiteten Grenzwertempfehlungen, von den zahlreichen zusätzlichen Detailbetrachtungen abgesehen, ebenfalls im Wesentlichen gleich. Auch wenn Empfehlungen zu weiterer Forschung ausgesprochen werden, klingt dies eher nach Entwarnung: Es gibt zwar immer offene Fragen, diese werden aber nicht für so gewichtig gehalten, dass an den vorgeschlagenen Grenzwerten etwas grundsätzlich zu revidieren wäre.“
Stellvertretender Leiter der Abteilung für Umwelthygiene und Umweltmedizin am Zentrum für Public Health, Medizinische Universität Wien, Österreich
Zur Frage, ob die Empfehlungen nach dem aktuellen Stand der Forschung richtig sind:
„Die Richtlinie berücksichtigt weiterhin nur jene Studien mit Effekten, die wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. So finden zum Beispiel Mobilfunk-Studien, bei denen Effekte beobachtet werden, die nichts mit der gut dokumentierten Wärmewirkung durch hochfrequente elektromagnetische Felder zu tun haben, keinen Eingang.“
„Daher bieten diese Empfehlungen maximal für akute Effekte hinreichend Schutz zumindest im hochfrequenten Bereich bis sechs GHz. Darüber und insbesondere im Bereich der Millimeterwellen ist fraglich, ob dieses Ziel mit den Grenzwerten erreicht werden kann. Fragwürdig erscheint, für solche Frequenzen für die lokale Exposition höhere Werte zuzulassen. Denn bei diesen Frequenzen wird es praktisch nur lokale Exposition geben!“
„Ein vorsorgender Gesundheitsschutz speziell zu langfristigen Wirkungen ist bisher meiner Meinung nach fraglich. Dies kann man besonders zu den Aussagen der Autoren zur Frage der Kanzerogenität ablesen. So heißt es: ‚Zusammenfassend lässt sich sagen, dass keine Auswirkungen von hochfrequenten EMF auf die Induktion oder Entwicklung von Krebs nachgewiesen werden konnten.‘“
„Damit ignorieren die Autoren die Einstufungen der WHO-IARC (Internationale Agentur für Krebsforschung) als möglicherwiese krebserregend (2B), die sie übrigens auch nicht mit einem einzigen Wort erwähnen. Diese Klassifizierung wird dann benutzt, wenn ein möglicher Zusammenhang glaubwürdig erscheint, aber zum Beispiel Zufall oder andere Einflussaktoren nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Jedenfalls bedeutet diese Schlussfolgerung, dass es ein gewisses Risiko geben könnte und man daher diesem Zusammenhang deutlich höhere Aufmerksamkeit widmen müsste. Sie ignorieren aus meiner Sicht zudem die Ergebnisse der sehr umfassenden tierexperimentellen NTP-Studie (National Toxicology Program) vom ‚National Institute of Environmental Health Sciences.‘“
„Diese Argumentationslinie ist seit Jahren unverändert. Während Studien, welche Zusammenhänge mit diversen Wirkungen bei geringen Intensitäten als mangelhaft, limitiert, unzureichend und/oder nicht repliziert eingestuft werden, werden Studien, die den Standpunkt der ICNIRP unterstützen, als belastbar angesehen.“
„Würde man diese Vorgangsweise auch bei Lärm und Luftschadstoffen anwenden, würde es bis heute keine entsprechenden Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung geben.“
Zur Frage, ob die Richtlinien die für 5G geplanten Frequenzen abdecken:
„Sie umfassen auch die Millimeterwellen. Meiner Meinung nach gibt es aber auch für den hochfrequenten Bereich ab sechs GHz eine Reihe von Hinweisen, die ebenfalls eine vorsichtige Vorgangsweise nach sich ziehen müssten. Hier besteht zweifellos großer Forschungsbedarf.“
„Insgesamt existiert bis heute keine einzige Studie zu den biologischen und gesundheitlichen Auswirkungen von Millimeterwellen mit dem speziellen 5G-Protokoll. Daher ist eine Nachdenkphase bis zur Implementierung dieser neuen 5G-Technologie aus ärztlicher Sicht geboten.“
Zur Frage, inwiefern die ICNIRP-Richtlinien Einfluss auf Gesetze nehmen:
„Seit langem bestimmt eine sehr kleine Anzahl von Personen eines Vereins, der seine Mitglieder selbst bestimmt, die internationale Grenzwertsetzung. Indem die Beobachtungen von Effekten im Niedrigdosisbereich als nicht gesundheitlich relevant bezeichnet beziehungsweise abgetan werden und nur thermische Effekte als einzig relevant dargestellt werden, werden automatisch höhere Grenzwerte abgeleitet als in irgendeinem anderen Gebiet der Umweltmedizin. Diese werden, durch die Mobilfunklobby gestützt, der Politik als ausreichend vermittelt, die das auch zufrieden zur Kenntnis nimmt, weil sie selbst davon durch den Verkauf der Frequenzen und die hohe Steuerleistung der Mobilfunkindustrie profitiert.“
„Die vorliegende Arbeit sollte bestenfalls ignoriert, aber keinesfalls für internationale Grenzwert-Festlegungen herangezogen werden.“
Leiterin der Abteilung Wirkungen und Risiken ionisierender und nichtionisierender Strahlung, Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
„Die in Deutschland gültigen Regelungen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung vor den Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder basieren auf den 1998 publizierten Empfehlungen der internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP). Die am 13. März 2020 veröffentlichten neuen Empfehlungen der ICNIRP ersetzen den Abschnitt zur Begrenzung der Exposition gegenüber hochfrequenten Feldern in den 1998 von ICNIRP publizierten Empfehlungen. Über weite Frequenzbereiche entsprechen die neuen Richtlinien den bisherigen Empfehlungen und entwickeln diese im Lichte des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes um einzelne Details fort.“
„Ergänzungen im aktuellen ICNIRP-Bericht betreffen vor allem den Frequenzbereich über 6 GHz, der perspektivisch für zukünftige 5G Anwendungen in Deutschland geplant ist. So wurden Teile des empfohlenen Basisgrenzwertkonzeptes von 1998 auf einen größeren Frequenzbereich ausgeweitet und andere Teile wurden ersetzt, um Absorptionen an der Körperoberfläche bei hohen Frequenzen physikalisch genauer abzubilden. Letzteres kann beispielsweise für die Bewertung der Exposition durch körpernah betriebene Mobilfunkgeräte, die Frequenzen über 6 GHz nutzen, relevant werden. Verglichen mit den bisherigen Empfehlungen enthält das neue Dokument auch genauere, biophysikalisch begründete Vorgaben zur Bewertung kurzer Expositionen.“
„Die neuen Empfehlungen bestätigen die grundsätzliche Bewertung der aktuellen Mobilfunktechnik durch das BfS und die Einschätzung zur Einführung des neuen 5G-Mobilfunk-Standards: Die Grenzwerte schützen. Gleichzeitig bedarf es der Umsicht beim Ausbau des Mobilfunks, des Monitorings der EMF-Expositionen innerhalb dieser Grenzwerte und der Klärung verbliebener, offener Fragen für zukünftig voraussichtlich vergebene Frequenzen. Das BfS hat bereits Forschungsvorhaben auf den Weg gebracht, die zu dieser Klärung beitragen werden. Hersteller und Betreiber sollten zudem vorsorglich weiterhin darauf achten, die aktuell geltenden Grenzwerte möglichst nur zu einem geringen Maße auszuschöpfen.“
„Ich bin nicht Mitglied in der ICNIRP und habe nicht an der Erstellung der Richtlinien mitgewirkt.“
„Ich bin Mitglied der Kommission von ICNIRP und habe an den RF Guidelines (Richtlinien) mitgearbeitet. ICNIRP wird von öffentlichen Institutionen und Behörden finanziert und ist unabhängig [2].“
„Kein Interessenkonflikt. Die Leiterin des Fachgebiets elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder des BfS, Dr. Gunde Ziegelberger, ist wissenschaftliche Sekretärin von ICNIRP, in dieser Funktion allerdings nicht stimmberechtigt. Derzeit entsendet das BfS keinen Vertreter in die Kommission oder die Expert Group von ICNIRP.“
Alle anderen: Keine Angaben erhalten.
Primärquelle
International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (2020): ICNIRP Guidelines for Limiting Exposure to Electromagnetic Fields (100 KHz to 300 GHz). Health Physics. DOI: 10.1097/HP.0000000000001210.
Weiterführende Recherchequellen
Science Media Center (2019): Gesundheitliche Auswirkungen von 5G. Research in Context. Stand: 19.03.2019.
Literaturstellen, die von den Expert:innen zitiert wurden
[1] IEEE Standards Association (2019): C95.1-2019 - IEEE Standard for Safety Levels with Respect to Human Exposure to Electric, Magnetic, and Electromagnetic Fields, 0 Hz to 300 GHz.
[2] International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (o.J.): Funding & Governance.
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (2008): Statutes of the International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection e.V.
[II] World Health Organization (o.J.): International Organizations.
[III] International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (o.J.): Commission.
[IV] International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (1998): ICNIRP Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying Electric, Magnetic and Electromagnetic Fields (up to 300 GHz).
[V] International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (2009): ICNIRP Statement on the „Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying Electric, Magnetic and Electromagnetic Fields (up to 300 GHz).“
[VI] International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (2011): ICNIRP Sci Review: Mobile Phones, Brain Tumours and the Interphone Study: Where Are We Now?
[VII] U.S. Food & Drug Administration (2020): Review of Published Literature between 2008 and 2018 of Relevance to Radiofrequency Radiation and Cancer.
Dr. Christian Bornkessel
Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet Hochfrequenz- und Mikrowellentechnik, Technische Universität Ilmenau
Prof. Dr. Martin Röösli
Leiter des Bereichs Umweltexposition und Gesundheit, Departement Epidemiologie und Public Health, Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut (Swiss TPH), Schweiz
Prof. Dr. Achim Enders
Leiter des Instituts für Elektromagnetische Verträglichkeit, Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Assoz.-Prof. PD Dr. Hans-Peter Hutter
Stellvertretender Leiter der Abteilung für Umwelthygiene und Umweltmedizin am Zentrum für Public Health, Medizinische Universität Wien, Österreich
PD Dr. Michaela Kreuzer
Leiterin der Abteilung Wirkungen und Risiken ionisierender und nichtionisierender Strahlung, Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)