Wärmewende: Was wird wichtig bei der erneuten Reform des GEG?
Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz sollen zeitnah vorgestellt werden
laut Koalitionsvertrag soll das „Heizungsgesetz“ abgeschafft werden, außerdem muss europäisches Recht im Gebäudebereich umgesetzt werden
Forschende: 65-Prozent-Vorgabe ist aktuell zentral, bei Veränderung kommt es auf die Ausgestaltung an; kommunale Wärmeplanung stößt sinnvolle Prozesse an, bei der Kommunikation gibt es aber Probleme
Die Bundesregierung möchte das Gebäudeenergiegesetz (GEG) erneut reformieren und zeitnah erste Eckpunkte dazu vorstellen. Bekannt ist bereits, dass das neue Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) heißen soll [I]. Inhaltliche Details sind aber noch unklar.
Die Reform des GEG im Herbst 2023 gehörte zu den strittigsten Vorhaben der Ampelregierung. Das Gesetz wurde meist „Heizungsgesetz“ genannt, gemeint wurde damit der Paragraf 71 im GEG [II]. Heizungen, die ab Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 neu eingebaut werden, müssen demnach zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Verschiedene Möglichkeiten sind dabei erlaubt – pauschal erfüllt beispielsweise der Anschluss an Fernwärme oder der Einbau einer Wärmepumpe die Vorgabe [III].
Gruppenleiterin Wärmewende und Effizienz, Öko-Institut e.V., Freiburg
Bedeutung der 65-Prozent-Vorgabe
„Die 65-Prozent-Vorgabe im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist eine zentrale Leitplanke für den Heizungsmarkt, weil sie klar festlegt, dass neue Heizungen künftig überwiegend erneuerbar betrieben werden sollen. Sie schafft Planungs- und Investitionssicherheit für Haushalte, Handwerk, Hersteller und Energieversorger und schützt vor langfristigen Kostenrisiken durch fossile Energien. Die Vorgabe ist technologieoffen ausgestaltet und ermöglicht unterschiedliche Lösungen. Eine Aufweichung würde das Risiko neuer fossiler Lock-ins erhöhen, mit steigenden Kostenrisiken für Haushalte und einer anhaltenden Abhängigkeit von unsicheren Energieimporten.“
Kommunale Wärmeplanung
„Die kommunale Wärmeplanung ist bundesweit gut gestartet und hat vielerorts eine strategische Auseinandersetzung mit der zukünftigen Wärmeversorgung angestoßen. Positiv ist, dass technische, räumliche und infrastrukturelle Fragen systematisch zusammengeführt werden. Gleichzeitig gibt es große Unterschiede beim Umsetzungstempo sowie Engpässe bei Personal, Daten und fachlicher Expertise. Zudem wäre es sinnvoll, dass soziale und sozioökonomische Aspekte – etwa Einkommensstrukturen, Mietanteile oder Eigentumsverhältnisse – stärker in die Planung integriert werden, um tragfähige und umsetzbare Lösungen zu entwickeln.“
Förderprogramme
„Ein erster positiver Schritt ist, dass die aktuelle Heizungsförderung mit dem Einkommensbonus die finanziellen Möglichkeiten und Bedarfe der Antragstellenden stärker berücksichtigt. Das ist ein wichtiger Beitrag, um Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen bei der Wärmewende mitzunehmen. Dieser Ansatz sollte auch in der Sanierungsförderung als Leitlinie gelten und weiter differenziert werden. Gleichzeitig bleibt der Mietbereich eine zentrale Herausforderung, da Investitionsentscheidungen häufig bei Eigentümerinnen liegen, während die Kosten von Mieterinnen getragen werden. Hier können Förderprogramme helfen, die stärker auf Mietgebäude, Quartiere und kollektive Lösungen ausgerichtet sind. In diesem Zusammenhang ist es sehr zu begrüßen, dass das Programm ‚Energetische Stadtsanierung‘ wieder aufgelegt wurde, da es integrierte Ansätze ermöglicht.“
Leiter des Geschäftsfelds Klimaneutrale Gebäude, Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung, Karlsruhe
Auf die Frage, was es bedeutet, dass der Koalitionsvertrag vorsieht, Spielräume bei der Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie auszuschöpfen und welche Änderungen am nationalen Gesetz möglich sind:
„Mit ‚Spielräume ausschöpfen‘ ist gemeint, dass mögliche Übergangsfristen maximal ausgereizt werden sollen, die Zielerreichung möglichst flexibel gestaltet werden soll oder jeweils nur die Mindestanforderungen umgesetzt werden – ohne eine ambitionierte Ausgestaltung. Die 65-Prozent-Vorgabe kommt beispielsweise nicht direkt aus der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD). Sie ist aber ein wichtiger Aspekt zur Erreichung der Ziele, welche in der EPBD vorgeschrieben sind. Für Wohngebäude gilt beispielsweise, dass der Primärenergieverbrauch bis 2030 gegenüber 2020 um mindestens 16 Prozent abgenommen haben muss. Ein substanzieller Teil der Einsparungen muss dabei durch Gebäude der schlechtesten Gesamteffizienz erreicht werden.“
„Wichtig ist dabei aber auch zu erwähnen, dass viele der Vorgaben aus der EPBD zum heutigen Standpunkt noch nicht in nationales Recht umgesetzt sind. Beispielsweise die ‚Minimum Energy Performance Standards‘ (MEPS) für Nichtwohngebäude, die ‚Zero-Emission-Standards‘ (ZEB) für Neubauten oder auch die Vorgaben zur Berechnung von Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Neubau und die Anforderungen für Solaranlagen. Insgesamt lässt sich also sagen, dass bei einer konsequenten Umsetzung der EPBD zusätzliche Vorgaben in nationales Recht – beispielsweise in das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz – überführt werden müssen und nicht nur eine Abschaffung oder Reduzierung bestehender Vorgaben erfolgen kann.“
Bedeutung der 65-Prozent-Vorgabe
„Die aktuelle 65-Prozent-Vorgabe ist ein essenzieller Bestandteil des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Nach derzeitigem Recht gilt die Vorgabe für Haushalte ab Mitte 2026 beziehungsweise ab Mitte 2028 – je nach Größe der Kommune. Falls die Vorgabe nun beispielsweise auf das Jahr 2035 verschoben werden würde, hätte das eine Erhöhung der Treibhausgas-Emissionen zur Folge. Von uns durchgeführte Modellierungen zeigen, dass mit den aktuellen Regelungen im Jahr 2045 noch 32 Megatonnen CO2 im Gebäudesektor ausgestoßen werden würden. Mit einer Verschiebung der 65-Prozent-Vorgabe auf das Jahr 2035 wären es 38 Megatonnen – also ein Anstieg um etwa 19 Prozent. Es zeigt sich also, dass die Vorgabe essenziell ist, um die Lücke zum Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 zu reduzieren. Um die Wirkung einer eventuellen Verschiebung zu kompensieren, müsste entweder eine sehr deutliche Preiswirkung über den Emissionshandel oder höhere Förderungen erfolgen.“
„Eine Möglichkeit für eine Anpassung des GEG besteht darin, die Vorgaben an die verursachten Treibhausgas-Emissionen zu koppeln und nicht an den Anteil der genutzten erneuerbaren Energien – wie dies aktuell bei der 65-Prozent-Vorgabe der Fall ist. Je nach Ausgestaltung kann dadurch eine ähnliche Wirkung erzielt werden.“
Kommunale Wärmeplanung
„Die kommunale Wärmeplanung ist ein zentrales Instrument der Wärmewende und wird in größeren Städten bereits breit umgesetzt. Die Ergebnisse der neuesten Kommunenbefragung des Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) zeigen, dass sich 68 Prozent der befragten Kommunen schon in der Vorbereitung oder dem Prozess selbst befinden und 17 Prozent die Wärmeplanung schon umgesetzt haben oder sich in der Umsetzung befinden. Zugleich zeigen sich deutliche Hürden. Unsere Analysen zeigen, dass viele Kommunen mit Personalmangel, unzureichenden Daten, teilweise finanziellen Engpässen und auch abweichenden Zielbildern der einzelnen Akteure kämpfen.“
„Unabhängig von der Qualität der Pläne läuft allerdings die Kommunikation in vielen Fällen nicht ganz rund. Oft wird der Eindruck erweckt, dass der Wärmeplan verbindlich Vorgaben zur zukünftigen Wärmeversorgung macht. Zum Beispiel kann der Eindruck entstehen, dass in einem Fernwärme-Gebiet im kommunalen Wärmeplan zukünftig in jedem Fall eine Versorgung mit Fernwärme sichergestellt wird. Der Wärmeplan ist aber nur ein informatorisches Instrument und gibt keine verbindliche Aussage zu möglichen Versorgungslösungen.“
Laut Koalitionsvertrag soll die Verzahnung von kommunaler Wärmeplanung und GEG vereinfacht werden. Auf die Frage, welche Vereinfachungen sinnvoll wären:
„Die Verzahnung gilt vor allem durch die Übergangsfristen nach §71 im GEG, also dem Übergang, ab wann die 65-Prozent-Vorgabe gilt. Dabei wird oftmals fälschlicherweise angenommen, dass die Vorgabe gilt, wenn eine Wärmeplanung in einer Kommune vorliegt. Korrekt ist aber, dass die Vorgabe ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Kommune unter Berücksichtigung eines Wärmeplans entscheidet, ob ein Gebiet als Aus- oder Neubaugebiet eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen wird. In der Realität wird eine Kommune das auf Grund von vielen Unsicherheiten und rechtlichen Fragestellungen aber nicht tun. Vielmehr werden die Energieversorger irgendwann entscheiden, in welchen Gebieten die Fernwärme ausgebaut wird.“
„Unabhängig davon, wann eine Wärmeplanung vorliegt, gelten die Vorgaben für die Haushalte aber ab den Stichtagen: Also ab dem 30.06.2026 für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen und ab dem 30.06.2028 für die restlichen Kommunen. Das heißt: In der Realität ist der Wärmeplan vor allem informatorisch hilfreich, um eine fundiertere Entscheidung zur zukünftigen Heizungswahl zu treffen – die tatsächliche rechtliche Verzahnung ist aus den oben genannten Gründen aber schwächer als oftmals angenommen.“
Förderprogramme
„Vor allem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist für Privatpersonen wichtig und liefert einen substanziellen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen. Die Förderungen führen aber auch in begrenztem Maß dazu, dass Preise steigen und die Förderung diese Preissteigerungen kompensieren muss. Langfristig wäre es sinnvoll, die Förderungen weiterhin sozial gestaffelt auszugestalten und vor allem auch das Verhältnis von Strom- und Gaspreisen anzupassen. Wenn die Strompreise geringer sind, wird die Wärmepumpe automatisch wirtschaftlicher gegenüber einem Gaskessel.“
Leiter der Abteilung Energie-, Verkehrs- und Klimapolitik, Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH, Wuppertal
Nötige Änderungen, um deutsches an europäisches Recht anzupassen
„Zunächst einmal sind erhebliche Änderungen am nationalen Gesetz nötig, um zahlreiche neue Bestimmungen der Gebäuderichtlinie der Europäischen Union (EU) umzusetzen. Zu den wichtigsten gehören erstens: die Mindesteffizienzvorgaben für Nichtwohngebäude – Art. 9(1) [V]. Bis 2030 müssen die ineffizientesten 16 Prozent bis unter einen Schwellenwert des Energieverbrauchs verbessert werden, bis 2033 die ineffizientesten 26 Prozent einen neuen, niedrigeren Schwellenwert unterschreiten. Hier gäbe es Spielraum, noch ambitioniertere Schwellenwerte vorzusehen.“
„Zweitens: Mehr Ambition als das Minimum für die Gebäuderichtlinie wäre auch für Wohngebäude geboten. Hier sind Mindesteffizienzvorgaben seitens der EU nicht vorgeschrieben, aber möglich. Im Policy-Mix aus Gebäudeenergiegesetz (GEG) beziehungsweise Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) und anderen Instrumenten, muss der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des Bestands bis 2030 um mindestens 16 Prozent beziehungsweise bis 2035 um 20 bis 22 Prozent reduziert werden, jeweils gegenüber 2020 – Art. 9(2) [V]. Das ist nach unseren Analysen [1] am unteren Ende dessen, was für den Gebäudesektor im Klimaschutzgesetz beziehungsweise für den Beitrag des Sektors zu den Zielen der ,Effort Sharing Regulation‘ [2], der Energieeffizienzrichtlinie und zum Ziel eines Nullemissions-Gebäudebestands bis 2050 ohnehin nötig ist.“
„Drittens muss eine Definition für Nullemissionsgebäude im Neubau und im Bestand eingefügt werden – Art. 11 [V]. Es darf an seinem Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Der maximale Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes muss mindestens zehn Prozent unter dem Schwellenwert eines Niedrigstenergiegebäudes nach dem aktuellen GEG liegen. Für bestehende Gebäude gibt es bisher keine Definition des Niedrigstenergiegebäudes, daher gibt es Spielraum bei der Definition des Schwellenwerts für das Nullemissionsgebäude.“
„Viertens: Die Mitgliedstaaten müssen ein flächendeckendes Netz von zentralen Anlaufstellen – so genannte One-Stop-Shops – einrichten, die insbesondere Haushalten eine ganzheitliche Unterstützung bei der energetischen Renovierung geben. Hier bietet sich ein Förderprogramm des Bundes unter Federführung der Kommunen und Einbindung zum Beispiel von Handwerk, Energieberater*innen, Verbraucherzentralen, Energieunternehmen und Banken an.“
„Fünftens müssen die Energieausweise auf Gesamtprimärenergiebedarf oder -verbrauch und die Effizienzklassen auf A bis G umgestellt werden. Darüber hinaus müssen Effizienzklassen auch für Nichtwohngebäude eingeführt werden – Art. 19 [V]. Zudem soll es mehr Anlässe für die Ausstellung und konkretere Vorgaben zur Veröffentlichung beziehungsweise Vorlage an Interessent*innen geben – Art. 20 [V].“
„Sechstens muss eine zentrale und für öffentliche Zwecke nutzbare Datenbank eingerichtet werden, in die unter anderem die Daten aus den Energieausweisen einfließen. Bestimmte Kennwerte müssen alle sechs Monate veröffentlicht werden.“
„In der Gesamtschau dieser Vorgaben scheint der Spielraum bei der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie begrenzt. Er besteht zum Beispiel bei der Definition des Nullemissionsgebäudes im Bestand, in gewissem Maß bei den Grenzwerten zwischen den Effizienzklassen des Energieausweises oder der konkreten Ausgestaltung der One-Stop-Shops. Im Sinne des Klima- und Verbraucherschutzes und um Kosten des Bundes für den Zukauf von Emissionsminderungen im Rahmen der ,Effort Sharing Regulation‘ zu vermeiden, sollten Spielräume eher in Richtung von mehr Energieeffizienz genutzt werden.“
Bedeutung der 65-Prozent-Vorgabe
„Ohne die 65-Prozent-Vorgabe wäre ebenfalls das Erreichen der nationalen und EU-Ziele zum Klimaschutz, zu erneuerbaren Energien und auch zur Energieeffizienz mit dem Ziel eines Nullemissions-Gebäudebestands bis 2050 sehr gefährdet. Diese Ziele sind festgeschrieben im Klimaschutzgesetz, der ,Effort Sharing Regulation‘ [2], der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III [3] und der Gebäuderichtlinie [V]. Denn das GEG in seiner jetzigen Fassung erzielt laut Expertenrat für Klimafragen zusammen mit der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude den größten Anteil an der CO2-Minderung im Gebäudebereich bis 2030.“
„Zudem kann die 65 Prozent-Vorgabe aufgrund von EU-Vorgaben höchstens verringert, aber nicht ganz abgeschafft werden (Art. 15a, Abs 3, Unterabsatz 2 [3]).“
„Die Vorgabe setzt genau am richtigen Zeitpunkt an, nämlich dann, wenn eine Heizung ohnehin erneuert wird. Durch die Vorschrift des Ergebnisses – 65 Prozent erneuerbare Energien – anstelle konkreter Technologien ist sie bereits sehr technologieoffen: Wärmepumpen, Wärmenetze, Holzheizungen, Solarthermie, Biomethan, direktelektrische Heizungen, grüner Wasserstoff, Hybridlösungen sind alle möglich [4].“
„Zugleich dient der aktuelle Paragraf 71 im GEG auch dem Verbraucher*innenschutz, indem die zukünftigen Kostenrisiken beim Einbau einer Gasheizung verdeutlicht werden: In diesem Fall ist eine Beratung und ein bindender Fahrplan für die Umstellung auf Biomethan oder grünen Wasserstoff erforderlich. Würden diese Bestimmungen abgeschafft, würden die Verbraucher*innen in eine Kostenfalle gelockt, denn auch fossiles Erdgas wird durch den EU-Emissionshandel 2 absehbar teurer werden. Und die Umstellung auf Biomethan oder grünen Wasserstoff könnte aufgrund geringer Verfügbarkeit und hoher Kosten hinausgeschoben werden, wodurch wiederum die Klimaziele verfehlt werden dürften.“
Förderprogramme
„Positiv zu bewerten ist aus meiner Sicht bei der energetischen Sanierung der Gebäudehülle die Tatsache, dass die Förderquote bei der Effizienzhausförderung mit ambitionierteren Standards steigt, ebenso wie die Zusatzförderungen für serielles Sanieren und Worst-Performing-Buildings. Beim Heizungstausch sind der ,Speedbonus‘ von 20 Prozent (Förderbonus, wenn alte, ineffiziente Heizungen frühzeitig ausgetauscht werden, Anm. d. Red.) und die soziale Komponente durch den Einkommensbonus positiv hervorzuheben. Allerdings profitieren von diesen Boni nur selbstnutzende Eigentümer*innen, aber nicht Mieter*innen. Daher schlagen wir folgende Verbesserungen vor [5]: Erstens: Verlässlichkeit und politische Führung bei der weiteren Umsetzung und Förderung der Wärmewende und keine plötzlichen Kürzungen.“
„Zweitens: 20 Prozent mehr Förderung für Heizungstausch in Mietwohnungen – als Speed-Bonus – und für die Wärmedämmung für alle. Drittens: Ausweitung der ergänzenden Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)-Kredite, die es schon gibt, auf private Vermieter*innen und Bürgschaften des Staats für solche Kredite an ärmere und ältere Haushalte. Viertens: Ein Förderprogramm für die Kommunen, um ein flächendeckendes Netz von One-Stop-Shops für die Wärmewende zu betreiben. Und fünftens: Ergänzend dazu, eine deutliche Ausweitung der Caritas-Energieberatung für einkommensarme Haushalte – vor allem, falls in dem Haus, in dem sie wohnen, nicht bald die Heizung umgestellt oder wärmegedämmt wird.“
Leiterin des ifo Zentrums für Energie, Klima und Ressourcen, ifo Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e. V.
„Die Forderung des Koalitionsvertrag, das Heizungsgesetz und damit wohl auch die Förderung stärker an der erreichbaren CO₂-Vermeidung auszurichten, statt am Anteil erneuerbarer Energien oder der Nutzung von Abwärme, ist grundsätzlich sinnvoll. Dies rückt den Beitrag zum Klimaschutz stärker in den Mittelpunkt. Wie dies jedoch in der Praxis umgesetzt werden soll, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer gleichzeitigen Verschlankung des Gesetzes, bleibt derzeit unklar.“
„Im Heizungsgesetz werden verschiedene Technologien aufgelistet, die die 65-Prozent-Vorgabe pauschal erfüllen – für die also kein Nachweis für die Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien notwendig ist. Die Gründe für die Auswahl der genannten Technologien sind so per se nicht nachvollziehbar. Die Gründe könnten theoretisch vielfältig sein. Annahmen über heutige und zukünftige Wirtschaftlichkeit kann einer davon sein. Hier würde es allerdings wenig Sinn machen, dies als Grund für Ein- oder Ausschlüsse von der Liste zu sehen.“
„Aktuell fehlt zudem eine Perspektive auf die mittelfristige Weiterentwicklung der Anforderungen an geförderte Anlagen. Heizungen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, erfüllen zunächst die Vorgaben. Es ist aber unklar, wie der Pfad zu einem klimaneutralen Heizsektor konkret ausgestaltet wird – also wann die Anforderungen an die Heizungen steigen. Eine höhere Förderung für Technologien mit einer höheren Vermeidung von Treibhausgasen wäre hier sinnvoll. Dies kann auch dazu breitragen, neue Lock-in Effekte zu vermeiden und den Zero‑Emission‑Standard der EU-Gebäuderichtlinie für 2030 für alle neuen Gebäude ohne weitere Gesetzesreformen zu erreichen.“
„Eine nach Zahlungsfähigkeit gestaffelte Förderung ist grundsätzlich sinnvoll, wobei diese über das Haushaltseinkommen naturgemäß nur partiell erfasst werden kann. Verglichen mit einer Förderung nach Gießkannenprinzip stellt sie dennoch eine Verbesserung dar. Eine differenziertere Staffelung, kombiniert mit einem stärkeren Abschmelzen der Förderung für hohe Einkommen, wäre jedoch wünschenswert, um Mitnahmeeffekte zu reduzieren und einen gleichzeitig effizienteren und sozialverträglicheren Einsatz der verfügbaren Mittel zu erreichen.“
„Keine Interessenkonflikte.“
„Es sind keine Interessenkonflikte vorhanden. Ich bin wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fraunhofer ISI und wir erstellen als unabhängige Forschungsinstitution Studien für Ministerien und weitere Stakeholder. Die Zitate spiegeln meine eigenen Auffassungen der Thematik wider.“
„Interessenkonflikte sehe ich keine.“
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
Literaturstellen, die von den Expert:innen zitiert wurden
[1] Thomas S et al. (2025): Umsetzung der Energieeinspar-Anforderungen im Wohngebäudebestand nach Art. 9 (2) der EU-Gebäuderichtlinie. Studie für die Gebäude-Allianz.
[2] Europäische Union EU (2018): Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.
[3] Europäische Union EU (2023): Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates.
[4] Bundestag (2026): Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG).
[5] Thomas, S et al. (2024): Wie die Wärmewende sozial gestaltet werden kann. Zukunftsimpuls Nr. 29.
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Stand: 23.01.2026.
[III] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Häufig gestellte Fragen (FAQ). Stand: 23.01.2026.
[IV] CDU, CSU, SPD (2025): Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag.
[V] Amtsblatt der Europäischen Union (24.04.2024): Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Dr. Sibylle Braungardt
Gruppenleiterin Wärmewende und Effizienz, Öko-Institut e.V., Freiburg
Information on possible conflicts of interest
„Keine Interessenkonflikte.“
Dr. Markus Fritz
Leiter des Geschäftsfelds Klimaneutrale Gebäude, Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung, Karlsruhe
Information on possible conflicts of interest
„Es sind keine Interessenkonflikte vorhanden. Ich bin wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fraunhofer ISI und wir erstellen als unabhängige Forschungsinstitution Studien für Ministerien und weitere Stakeholder. Die Zitate spiegeln meine eigenen Auffassungen der Thematik wider.“
Dr. Stefan Thomas
Leiter der Abteilung Energie-, Verkehrs- und Klimapolitik, Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH, Wuppertal
Information on possible conflicts of interest
„Interessenkonflikte sehe ich keine.“
Prof. Dr. Karen Pittel
Leiterin des ifo Zentrums für Energie, Klima und Ressourcen, ifo Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e. V.
Information on possible conflicts of interest
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“