Nieren-Überkreuzspende – Idee, Umsetzung, Wirkung
sich nahestehende Personen, die einander keine Niere spenden können, sollen künftig an andere Paare spenden können; das Transplantationsgesetz soll entsprechend geändert werden
bislang sind derlei Organspenden von sich nicht nahestehenden Personen verboten
die Gesetzesänderung soll dem Organmangel entgegenwirken; Forschende sind zuversichtlich und verweisen auf die gute Praxis im Ausland
In Deutschland soll es künftig möglich sein, Nieren überkreuz zu spenden. Das sieht ein Entwurf für eine Änderung des Transplantationsgesetzes vor, der voraussichtlich am 28. Januar im Bundestag in erster Lesung beraten werden soll. Das Bundeskabinett hatte den Entwurf im Oktober vergangenen Jahres beschlossen.
Bei der Nieren-Überkreuzspende gibt der Spender eines Paares – bestehend aus zwei sich nahestehenden Personen – seine Niere an einen Empfänger eines anderen Paares und umgekehrt. So erhalten beide Erkrankten eine passende Niere, wenn eine direkte Spende der jeweiligen nahestehenden Person zum Beispiel aus immunologischen Gründen nicht möglich ist. Die beiden Organspendepaare kennen sich hierbei nicht. Bislang steht in Deutschland die Mitwirkung an einer Lebendorganspende für die Ärztin oder den Arzt unter Strafe, wenn sich die Spendenden und Empfangenden nicht „in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen“, zum Beispiel im Fall von Verwandten und Ehegatten. Laut Gesetzentwurf soll zudem die sogenannte nicht gerichtete anonyme Nierenspende möglich werden. Das ist eine anonyme Spende an eine unbekannte Person. Eine noch zu gründende Stelle soll die Vermittlung der Organe organisieren.
Direktor der Klinik für Nieren- und Hochdruckerkrankungen, Medizinische Hochschule Hannover (MHH)
Auswirkung auf die Zahl der Spenderorgane
„Durch die neuen Möglichkeiten der Überkreuzspende und der anonymen Nierenspende wird eine Steigerung der Lebendspendezahlen möglich sein. Die Überkreuzspende hilft vor allem Paaren, bei denen eine direkte Spende wegen Unverträglichkeiten nicht möglich ist. Die anonyme Spende – auch ,nicht gerichtete Spende‘ – kann zusätzlich einzelne Empfänger auf der Warteliste erreichen. In Deutschland warten derzeit mehr als 6000 nierenkranke Menschen auf eine Transplantation und müssen sich bis dahin den erheblichen Belastungen einer Dialysebehandlung unterziehen. Dem steht jedoch ein deutliches Defizit an verfügbaren Spenderorganen gegenüber. Im Durchschnitt beträgt die Wartezeit auf eine Nierentransplantation rund acht Jahre. In den vergangenen Jahren wurden in Deutschland jährlich etwa 2000 Nieren transplantiert – die meisten davon über die zentrale Warteliste von Eurotransplant. Zusätzlich kommen rund 600 Transplantationen pro Jahr durch Lebendspenden zustande.“
„Durch die neuen gesetzlichen Regelungen zur Überkreuzspende und zur anonymen Nierenspende wird erwartet, dass künftig etwa 100 zusätzliche Nierentransplantationen pro Jahr ermöglicht werden. Dies entspricht einer Steigerung der Zahl der Lebendspenden um rund 15 Prozent. Insgesamt wird die Zahl der Nierentransplantationen somit um etwa fünf Prozent zunehmen. Die neue Gesetzesregelung stellt zweifellos einen Schritt in die richtige Richtung dar – sie allein wird jedoch den Mangel an Spenderorganen in Deutschland nicht vollständig beheben können.“
Erfolg von Spenderketten
„Bei einer Spenderkette startet meist eine anonyme Spenderin oder ein anonymer Spender, der einer unbekannten Person eine Niere gibt. Der Empfangende hat wiederum jemanden, der selbst spenden wollte, aber medizinisch nicht kompatibel war – diese Person spendet dann an den nächsten Empfangenden, und so weiter. So entsteht eine Kette von Lebendspenden, die oft mehrere Paare umfasst. Damit keine Spende verloren geht, werden alle Operationen zeitlich eng abgestimmt, häufig sogar am selben Tag in verschiedenen Zentren. Die in der Kette am Schluss übrigbleibende Niere wird in der Regel einem Empfangenden auf der Warteliste zugeteilt.“
„Falls jemand zum Beispiel wegen Krankheit kurzfristig ausfällt, kann die Koordinationsstelle die Reihenfolge anpassen, ein anderes Paar einfügen oder die Kette unterbrechen und später fortsetzen. Im Ausland – etwa in den Niederlanden oder den USA – funktionieren solche Systeme seit Jahren gut. Kettenabbrüche sind nicht ganz auszuschließen, aber selten.“
Aufbau einer koordinierenden Stelle
„Die neu einzurichtende Koordinationsstelle wird die Abläufe der Überkreuzspenden und der altruistischen Nierenspenden koordinieren. Unter anderem wird sie die EDV-Systeme für den Abgleich von Spender- und Empfängerdaten aufbauen und die Koordination zwischen den beteiligten Transplantationszentren übernehmen. Dabei müssen der Datenschutz und die Zuständigkeiten klar geregelt werden. Eine Herausforderung wird darin bestehen, zu klären, wie die Koordinationsstelle rechtlich und organisatorisch mit Eurotransplant zusammenarbeitet.“
Kommerzialisierung der Lebendorganspende
„Das Transplantationsgesetz enthält bereits heute strenge Regeln, um jede Form der Kommerzialisierung der Lebendorganspende zu verhindern. Lebendspenden sind nur zwischen Personen erlaubt, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stehen, und werden durch unabhängige Lebendspendekommissionen geprüft. Der neue Gesetzentwurf stärkt diese Schutzmechanismen weiter. Er führt die Überkreuz- und Kettenspende sowie die anonyme altruistische Nierenspende in einem klar geregelten, besonders kontrollierten Rahmen ein. Die Zuteilung der Organe erfolgt künftig über eine unabhängige zentrale Vermittlungsstelle, auf die weder die Spendenden noch die Zentren Einfluss haben. Zusätzlich werden eine unabhängige Lebendspendebegleitperson und eine gesetzlich verankerte psychosoziale Evaluation eingeführt, um Spenderinnen und Spender besser zu schützen. Zusammen genommen ergibt sich durch den neuen Gesetzesentwurf eine Stärkung der vorbeugenden Maßnahmen, die eine Kommerzialisierung der Lebendspende ausschließen sollen. Nach meiner persönlichen Einschätzung ist das Kontrollsystem der Lebendspenden in Deutschland ausgesprochen ausgefeilt und beugt einem Missbrauch durch Kommerzialisierung sehr effektiv vor. Die Kontrollmechanismen werden durch den neuen Gesetzesentwurf noch verstärkt.“
Neuer Ressourceneinsatz
„Die neuen Regelungen machen die Einrichtung einer zentralen Vermittlungsstelle für lebendgespendete Nieren notwendig und führen in den Transplantationszentren zunächst zu einem höheren organisatorischen Aufwand. Gleichzeitig ermöglichen sie jedoch Lebendspenden, die bisher aus medizinischen Gründen unmöglich waren, und eröffnen Betroffenen damit eine reale Chance auf Heilung. Erfahrungen aus Ländern wie den USA und dem Vereinigten Königreich zeigen, dass Überkreuz- und altruistische Nierenspenden gut funktionieren und zu mehr Spenderorganen und kürzeren Wartelisten führen. Den zusätzlichen Kosten stehen erhebliche Einsparungen durch wegfallende Dialysebehandlungen gegenüber. Insgesamt ist nach meiner Einschätzung der im Gesetz vorgesehene Ressourceneinsatz medizinisch sinnvoll, wirtschaftlich vertretbar und ethisch gerechtfertigt.“
Teilnahme kompatibler Spenderpaare
„Eine Teilnahme kompatibler Spender-Empfänger-Paare am Überkreuz-Austauschsystem ist im Gesetzentwurf ausdrücklich nicht vorgesehen.“
Weitere Organe
„Die Idee der Überkreuzspende lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Organe übertragen. Das liegt an der besonderen Situation, dass der Mensch zwei Nieren besitzt und in der Regel eine davon mit geringem Risiko und ohne wesentliche gesundheitliche Folgen spenden kann. Der Gesetzentwurf beschränkt sich daher ausdrücklich auf die Überkreuzspende der Niere.“
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht, Universität Münster
Bewertung Gesetzentwurf
„Positiv ist, dass der Kreis der Organspender und -empfänger erweitert und sowohl Überkreuzlebendnierenspenden als auch nicht gerichtete anonyme Nierenspenden grundsätzlich möglich werden sollen sowie dass der verfehlte Subsidiaritätsgrundsatz des Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Transplantationsgesetz aufgehoben werden soll (gemeint ist, dass die Entnahme bei einem Lebenden nur zulässig ist, wenn kein geeignetes Organ von einem Verstorbenen zur Verfügung steht; Anm. d. Red.).“
„Die Liberalisierung des Spenderkreises bei der Lebendspende ist aus medizinischen und rechtlichen Gründen überfällig. Die Restriktion des Spenderkreises war normativ seit jeher falsch und hat seit jeher auf empirisch unzutreffenden Annahmen und ‚alternativen Fakten’ beruht.“
Umsetzung der gesetzlichen Regelung
„Um eine vernünftige Regelung zu schaffen, hätte es gereicht, einfach nur den – in dieser Form dysfunktionalen und im Übrigen verfassungswidrigen – Paragrafen 8 Absatz 1 Satz 2 im Transplantationsgesetz zu streichen. Das würde eine 28-jährige Fehlentwicklung korrigieren. Stattdessen stolpert der Gesetzgeber bei dem Versuch, einen halben Schritt in die richtige Richtung zu gehen, über seine eigenen Füße und will ein bürokratisches Monster schaffen. Die Regelung ist an verschiedenen Punkten immer noch zu restriktiv und wird die Hilfe für die Patient:innen weiter behindern.“
„Das in dem Entwurf vorgesehene Konzept der ,psychosozialen Evaluation‘ ist ein verfassungsrechtlicher Eingriff in die Grundrechte der Lebendspender und -empfänger (im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass Spenderinnen und Spender zuvor auf psychosoziale Belastungen untersucht werden müssen; Anm. d. Red.). Es würde die Lebendspender unter eine bereichsspezifische Vormundschaft stellen.“
„Die Bundesärztekammer, die das deutsche System der postmortalen Organspende ruiniert hat, nun auch an der Lebendorganspende zu beteiligen, ist ein Fehler. Die Bundesärztekammer sitzt im Zentrum des eigenartigen Systems, das die ‚Gewinnung‘ und Verteilung von postmortalen Organen kontrolliert. Das System ist gescheitert. Seit Inkrafttreten des Gesetzes 1997 haben sich die Organspenderzahlen pro eine Million Einwohner in Spanien von 17 in Richtung 60 bewegt, in Deutschland sind sie von 17 konstant auf rund 10 zurückgegangen.“
„In Deutschland sterben täglich Menschen, die bei einem vernünftig organisierten Organspendesystem überleben könnten. Nahezu jeder seriöse, einschlägig arbeitende Jurist in Deutschland hält das System der Organverteilung für verfassungswidrig. Die Bundesärztekammer hält sich aber auch nicht einmal an dieses problematische Gesetz. Sie hat nur die Befugnis, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen – ,für‘ die Regeln zur Organvermittlung. Sie hat nicht die Befugnis, die Regeln zur Organvermittlung selbst aufzustellen. Die ,Richtlinien‘ der Bundesärztekammer enthalten jedoch seit jeher weitgehend bereits Regeln zur Organverteilung. Insoweit sind die Richtlinien nicht durch das Transplantationsgesetz gedeckt; die Organe werden außerhalb des Rechts verteilt.“
„Der deutsche Bundesgerichtshof hat zudem festgehalten, dass in den Richtlinien der Bundesärztekammer Feststellungen (Regeln) enthalten sind, für die keine hinreichenden medizinischen Gründe existieren, die deshalb nicht von Paragraf 16 des Transplantationsgesetzes gedeckt sind und die zudem gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Regelung der Vermittlung von Sonderformen der Lebendorganspende hat sich die Bundesärztekammer bereits angemaßt, obwohl sie nach dem Gesetz dafür ganz ausdrücklich keine Kompetenz besitzt [1]. Geändert hat sich seither nichts Wesentliches. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass das Bundesministerium für Gesundheit niemals willens und in der Lage war, Rechtsaufsicht auszuüben. Jetzt sollen der Bundesärztekammer auch noch Befugnisse zur ,Vermittlung‘ (Zuteilung) von Nieren zugesprochen werden, die lebende Spender einer anderen Person spenden möchten. Sie erhält, mit anderen Worten, jetzt auch noch Zugriff auf die Grundrechte lebender Spender. Niemand, dem an einer funktionierenden, rechtsstaatlich verantwortbaren und die Grundrechte der Betroffenen achtenden Lebendorganspende gelegen ist, kann dies wollen.“
Kommerzialisierung der Lebendorganspende
„Es gibt an deutschen Kliniken und in den Fällen, um die es hier geht, keine realen Probleme mit einer Kommerzialisierung der Lebendorganspende beziehungsweise des Organhandels. Die Debatte kreist um einen Mythos, der nur von den realen Problemen ablenkt. Als verfahrensmäßige Sicherungen reichen das Arzt-Spender-Empfänger-Gespräch und die Lebendspendekommissionen weiterhin völlig aus.“
Aufbau einer koordinierenden Stelle
„Die Stelle ist überflüssig. Wie in allen anderen westlichen Staaten könnte die Medizin selbst organisatorisch regeln, mit ein wenig Kostenersatz durch die Krankenkassen, die durch Lebendspenden pro Fall mindestens 250.000 Euro sparen. Vor allem gilt: Es gibt bei der Überkreuzspende – anders als bei postmortal entnommenen Organen – nichts zu ,vermitteln‘. Dies ist kein Fall der Verteilung eines knappen sozialen Gutes durch staatliche oder staatlicherseits beliehene Agenturen. Über die Spende entscheiden vielmehr die betroffenen Paare und vor allem die Spender selbst.“
Leitender Oberarzt der Medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Nephrologie und Internistische Intensivmedizin, Schwerpunkt Transplantation, Charité – Universitätsmedizin Berlin
Bewertung Gesetzentwurf
„Die Überkreuztransplantation ist in vielen Ländern wie den Niederlanden, den USA oder Kanada längst etabliert und trägt dort wesentlich dazu bei, mehr Patientinnen und Patienten mit einer Nierentransplantation zu versorgen. In Deutschland hingegen war die Rechtslage bislang unklar. Es war weder ausdrücklich erlaubt noch ausdrücklich verboten. Die geplante gesetzliche Neuregelung schließt nun diese Lücke und bringt uns auf das Niveau anderer Länder.“
„Die Überkreuzspende ermöglicht, dass zwei oder mehr Paare, bei denen eine direkte Spende wegen Inkompatibilität nicht möglich ist, ihre Organe so ,tauschen‘, dass alle Beteiligten profitieren. Zusätzlich können sogenannte altruistische Spenderinnen und Spender – also Menschen, die ihre Niere selbstlos ohne konkreten Empfänger spenden – ganze Ketten in Gang setzen, durch die viele Transplantationen möglich werden. Das hat sich international sehr bewährt: Ein einziger altruistischer Spender kann dann theoretisch fünf, zehn oder mehr Transplantationen anstoßen.“
„Die Erfahrungen anderer Länder zeigen, dass solche Programme sicher und effektiv sind. Die Sorge vor Kommerzialisierung ist unbegründet, da in Deutschland jede Lebendspende ohnehin von einer unabhängigen Lebendspendekommission der Ärztekammer geprüft und genehmigt wird. Daran ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Auch die geplante Anonymisierung zwischen Spender- und Empfängerpaaren ist sinnvoll und verhindert unzulässige Einflussnahmen. Wenn beide Seiten es wünschen, können sie sich wie in der Schweiz später kennenlernen.“
Aufbau einer koordinierenden Stelle
„Eine bundesweite Koordinierungsstelle beispielsweise über Eurotransplant ist aus meiner Sicht unbedingt notwendig. Nur wenn die Daten aller Paare zentral zusammengeführt werden, können die besten Übereinstimmungen gefunden werden. Je größer der Pool, desto höher die Wahrscheinlichkeit, passende Kombinationen zu identifizieren. Die Niederlande machen das bereits seit vielen Jahren erfolgreich: Alle paar Monate wird dort in Kooperation mit Eurotransplant ein computergestützter Abgleich durchgeführt, um die besten Matches zu ermitteln. So sollte es auch in Deutschland organisiert werden, ohne das Rad neu zu erfinden.“
Auswirkungen der Überkreuzspende
„Durch die Einführung der Überkreuzspende können wir die Zahl der Lebendspenden in Deutschland um schätzungsweise 15 bis 20 Prozent steigern, also etwa 100 zusätzliche Transplantationen pro Jahr ermöglichen. Jeder einzelne Fall ist ein Gewinn: Wer von der Warteliste genommen wird, verkürzt auch die Wartezeit für andere. Transplantationen verbessern nicht nur die Lebensqualität und Überlebenschancen der Betroffenen erheblich, sie sparen auch Kosten: Schon nach einem halben Jahr ist eine Transplantation günstiger als die fortgesetzte Dialyse.“
„Medizinisch sind die Matching-Prozesse bei der Überkreuzspende im Prinzip identisch mit denen bei der postmortalen Spende: Es wird geprüft, welche Kombination immunologisch am besten passt. Das kann mithilfe moderner Allokationssysteme effizient und fair erfolgen. Auch medizinisch weniger ideale, aber potenziell nützliche Kombinationen – etwa altersbedingt inkompatible Paare wie eine Großmutter und ihr Enkel – könnten den Spenderpool erweitern, wenn ihre Organe über ein Matching-System sinnvoll weitervermittelt werden, wie es in anderen Ländern schon lange erfolgreich praktiziert wird.“
„Wichtig ist außerdem, dass der Spenderschutz gestärkt wird. Ein lebenslanges Spenderregister, wie es in Münster bereits als Forschungsprojekt existiert, sollte gesetzlich verankert werden. Nur durch systematische Nachbeobachtung und wissenschaftliche Auswertung können wir den Schutz und die Versorgung künftiger Spenderinnen und Spender weiter verbessern. Forschung ist der beste Spenderschutz.“
„Insgesamt ist das neue Gesetz ein großer Fortschritt. Es erweitert die Möglichkeiten der Lebendspende, stärkt den Schutz der Spenderinnen und Spender und bringt Deutschland international wieder auf Augenhöhe. Jeder Mensch, der durch eine solche Transplantation von der Warteliste genommen werden kann, rechtfertigt diesen Schritt.“
Direktorin der Abteilung Verhalten auf Märkten, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), Berlin, und Professorin für Volkswirtschaftslehre an der Technischen Universität Berlin
Bewertung Gesetzentwurf
„Der Gesetzentwurf ist eine sehr zu begrüßende und überfällige Initiative. Deutschland ist inzwischen in Europa in einer absoluten Außenseiterrolle, was die Möglichkeit von Überkreuzspenden angeht. Das führt dazu, dass deutsche Patient:innen und ihre Lebendorganspender:innen regelmäßig ins Ausland gehen müssen, um eine Überkreuzspende zu ermöglichen.“
Erfolge in anderen Ländern
„Viele Länder haben große Programme aufgebaut, die Überkreuzspenden organisieren. Regionale Zentren arbeiten auch länderübergreifend zusammen. Damit lässt sich die Zahl der Lebendorganspenden deutlich erhöhen.“
Auswirkungen der Gesetzesanpassung
„Grundsätzlich führen Nierentransplantationen zu enormen Kostensenkungen, weil sie die teure Dialyse überflüssig machen. Außerdem gilt, dass die Patient:innen gesundheitlich stärker von Lebendorganspenden als von postmortal gespendeten Organen profitieren. Auch aus diesem Grund sind Lebendorganspenden wichtig.“
Freiwilligkeit der Spende
„Ein Argument, das gegen Überkreuzspenden vorgebracht wird, ist, dass sie den Druck auf Angehörige erhöhen, eine Niere zu spenden, weil Inkompatibilitäten keine Rolle mehr spielen. Zutreffend an diesem Argument ist, dass den Lebendorganspendekommissionen eine sehr wichtige Rolle zukommt bei der Überprüfung der Freiwilligkeit der Spende, mit oder ohne Überkreuzspenden. Grundsätzlich gilt, dass durch Überkreuzspenden der Kreis der möglichen Spender:innen erweitert wird. Es ist nicht zu erwarten, dass das zu einem höheren Druck auf jeden einzelnen möglichen Spender führen kann. Wichtig ist, dass Überkreuzspenden dazu führen, dass Personen, die spenden möchten, auch die Möglichkeit dazu bekommen. Bei der jetzigen Gesetzeslage ist das nicht der Fall, sobald Inkompatibilitäten vorliegen.“
Fazit
„Aus meiner Sicht ist der Entwurf sehr gut. Es ist wichtig, dass der Vorrang von Organen von verstorbenen Spendern vor der Lebendorganspende aufgehoben werden soll. Auch die Ermöglichung nicht-gerichteter anonymer Lebendorganspenden ist ein zentraler Baustein, um mehr und bessere Überkreuzspenden zu ermöglichen und Personen auf der Warteliste ein Organ zur Verfügung stellen zu können.“
Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin, Universitätsmedizin Göttingen, und Präsidentin der Akademie für Ethik in der Medizin e.V., Göttingen
Bewertung Gesetzentwurf
„Der Entwurf nimmt sich endlich der in Deutschland sowohl rechtlich als auch öffentlich vernachlässigten Lebendspendepraxis an. Dieser Fokus war längst überfällig, angesichts der Tatsache, dass bereits seit Langem ein Drittel aller transplantierten Nieren aus der Lebendorganspende entstammen.“
„Viele Länder, die ein besser funktionierendes und effektiveres Transplantationssystem haben, haben die Lebendorganspende systematisch integriert. Hierzu gehört, dass Vergabepraxis, Aufklärung und Nachsorgepraxis nun regelmäßig durch eine Vermittlungsstelle und die Bundesärztekammer einheitlich geregelt und kontrolliert werden. Es gab bislang rechtliche Unklarheiten, ob zum Beispiel die in manchen Zentren bereits praktizierte Überkreuzspende mit dem alten Gesetz ausreichend abgedeckt ist.“
„Die Aufhebung der Subsidaritätsregel ist aus meiner Sicht ethisch rechtfertigbar und konsistent. Aufgrund des sogenannten Organmangels war die Regel eigentlich schon immer erfüllt und eine Lebendspende möglich. Zudem hat die Lebendorganspende medizinische Vorteile.“
Freiwilligkeit der Spende
„Unabhängig ob gerichtet, in sogenannten Nachverhältnissen, oder ungerichtet in einem offenen Kettensystem, ist die Freiwilligkeit der spendenden Person absolut zentral. In familiärem Kontext ist ebenfalls die Autonomie zu sichern, weil hier häufig schon im Vorfeld, ohne umfangreiche Beratung und medizinische Informationen Entscheidungen, wer spenden soll beziehungsweise will, gebahnt werden.“
„Der Unterschied zur Spende im direkten nahen Umfeld ist bei der offenen Kettenspende, dass die autonome Entscheidung für die Spende nicht mit der direkten Reziprozität gekoppelt ist. Das heißt, dass die empfangene Person auch die entsprechende Dankbarkeit ausdrücken kann. Für Lebendspenden in Nahverhältnissen wissen wir aus der Forschung, dass diese Rückkopplung ein zentraler Faktor für die moralisch empfundene Richtigkeit der Entscheidung bei den Betroffenen ist und zur gesteigerten Lebensqualität nach der Spende beiträgt. Daher halte ich die Option, dass ein Kontakt zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt werden kann, für ethisch nachvollziehbar.“
„Dennoch muss klar geregelt und ausgeschlossen werden, dass auch im Nachgang finanzielle Transaktionen stattfinden könnten, da dies sonst langfristig das ethisch gerechtfertigte Verbot des Organhandels unterwandert. Das Gesetz scheint mir diese Option nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.“
„Bei einer anonymen, ungerichteten und unentgeltlichen Spende kann man davon ausgehen, dass Freiwilligkeit ohne soziale Erwartungshaltung und ohne emotionalen Druck gegeben ist. Allerdings ist zu bedenken, dass durch die fehlende Verbundenheit auch eine geringere moralische Motivation, Risiken einzugehen, da ist.“
„Die Autonomie der Spender:innen kann und muss durch eine umfangreiche Aufklärung und Transparenz über die Verfahren und die Kriterien gesichert werden. Die Unabhängigkeit dieser Aufklärung ist aus ethischer Sicht eine notwendige Voraussetzung. Da der Gesetzesentwurf vorsieht, dass dies nur durch die involvierten Transplantationszentren vor Ort geleitet werden soll, ist dies allerdings suboptimal. Besser wäre auch hier eine übergreifende Vermittlungsstelle. Die Lebendspendekommissionen können dies nicht allein leisten.“
Moralische Verantwortungen bei der Kettenspende
„Da die Spende immer noch als Akt in einer komplexen Handlungsreihe gedacht werden muss, bei der der nahestehende Empfänger beziehungsweise die Empfängerin eine Niere erhält, ist davon auszugehen, dass die moralische Verantwortung am größten gegenüber dieser Person empfunden wird. Interessant ist eher der logistische Aspekt, ob ein:e potentielle:r Spender:in – sollte der/die nahestehende Empfänger:in schon die Niere erhalten haben, und sich die Spende zeitlich verzögern – gezwungen werden kann, die Entscheidung nicht kurzfristig zu revidieren, also einen Rückzieher zu machen. Aus ethischer Sicht ist es fragwürdig, solch einen Zwang dann durchzusetzen. Zugleich baut das System darauf auf, dass eine Zusage eingehalten wird. Dies ist ein praktisches, ethisches und juristisches Problem, dass nicht ausreichend über den Entwurf abgeklärt ist.“
Wer profitiert am meisten?
„Da wir wissen, dass Frauen überdurchschnittlich häufiger Lebendorgane spenden als Männer kann man davon ausgehen, dass auch dies hier der Fall sein wird. Durch systematische Evaluationen von Aufklärungs- und Informationsgesprächen sowie -materialien ist zu prüfen, ob dieses seit Jahrzehnten in der Lebendspende bekannte Phänomen der Ungleichheit besser an- und auszugleichen ist.“
„Psychosoziale Evaluation“ im Vorfeld der Spende
„Die Betroffenen nehmen eine Spende oft auch als belastende ‚Prüfung‘ war. Dennoch halte ich diese aus ethischer Sicht für äußerst wichtig und angemessen, da bei einer professionell geleiteten psychosozialen Betreuung auch Missverständnisse, moralischer und emotionaler Druck oder familiäre Belastungen besser geklärt und angesprochen werden können. Dies muss den Betroffenen klar vermittelt werden. Daher ist der Begriff ,Evaluation‘ auch kritisch zu sehen. Vielmehr soll es um eine psychosoziale Beratung und Unterstützung gehen, die als notwendige Bedingung von allen Beteiligten anzuerkennen ist.“
„Die ärztliche Fürsorgepflicht besteht auch darin, dass nach einer Spende langfristig ein Zugang zu psychosozialer Betreuung ermöglicht wird. Langzeitstudien durch systematische sozio-empirische Erhebungen psycho-sozialer Auswirkungen auf Betroffene sind hier notwendig, denn die Datenlage für erweiterte Modelle ist auch international eher schwach.“
Weitere Kritikpunkte im Gesetzentwurf
„Kritisch finde ich besonders, dass die Transplantation von Uteri nicht direkt angesprochen wird, obwohl sie in Deutschland an einige Kliniken nun forciert wird. Das wäre nun der richtige Anlass, diese Transplantation vergleichbar zu den anderen Gewebespenden zu regeln, da sich hier ebenfalls einige ethische Fragen stellen.“
„Weiterhin scheint mir im Gesetzesentwurf unklar zu sein, ob die Vermittlungsstellen national oder über Eurotransplant laufen sollen. Ich halte das für eine regulatorische Schwäche, sich hier nicht klar zu äußern. Eurotransplant regelt bisher die postmortale Organspende. Auch ob anonym gespendete Lebendnieren dann ins Ausland vermittelt werden dürfen, muss eindeutig vorab geregelt werden, da es für die Betroffenen eine wichtige Information darstellt.“
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
„In diesem Zusammenhang habe ich keine Interessenkonflikte. Außer, dass ich täglich Patienten betreue, die auf der Warteliste stehen und dringend ein Organ benötigen.“
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
„Ich war von 2010 bis 2020 Mitglied in der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer. Jetzt aber nicht mehr.“
Literaturstellen, die von den Expert:innen zitiert wurden
[1] Gutmann T et al. (2015): Die Domino-Transplantation von Organen. Medizinrecht. DOI: 10.1007/s00350-015-3981-7.
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] Chipman V et al. (2022): Motivations and outcomes of compatible living donor–recipient pairs in paired exchange. American Journal of Transplantation. DOI: 10.1111/ajt.16821.
Prof. Dr. Kai Schmidt-Ott
Direktor der Klinik für Nieren- und Hochdruckerkrankungen, Medizinische Hochschule Hannover (MHH)
Information on possible conflicts of interest
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Thomas Gutmann
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht, Universität Münster
Information on possible conflicts of interest
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Klemens Budde
Leitender Oberarzt der Medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Nephrologie und Internistische Intensivmedizin, Schwerpunkt Transplantation, Charité – Universitätsmedizin Berlin
Information on possible conflicts of interest
„In diesem Zusammenhang habe ich keine Interessenkonflikte. Außer, dass ich täglich Patienten betreue, die auf der Warteliste stehen und dringend ein Organ benötigen.“
Prof. Dr. Dorothea Kübler
Direktorin der Abteilung Verhalten auf Märkten, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), Berlin, und Professorin für Volkswirtschaftslehre an der Technischen Universität Berlin
Information on possible conflicts of interest
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Silke Schicktanz
Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin, Universitätsmedizin Göttingen, und Präsidentin der Akademie für Ethik in der Medizin e.V., Göttingen
Information on possible conflicts of interest
„Ich war von 2010 bis 2020 Mitglied in der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer. Jetzt aber nicht mehr.“