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06.06.2024

Neuer Grenzwert für THC im Straßenverkehr

     

  • Bundestag hat am 06.06.2024  über neuen Grenzwert für THC im Autoverkehr entschieden
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  • dieser soll von 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml Blutserum angehoben werden
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  • Experten sind sich uneins, welcher Grenzwert sinnvoll ist
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Wann Menschen nach dem Konsum von Cannabis wieder sicher Auto fahren können und wie das kontrolliert werden kann, wird seit der Cannabis-Legalisierung in Deutschland neu diskutiert.

Am 06.06.2024 hat der  Bundestag beschlossen, den Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC) im Straßenverkehr  anzuheben [I]. Der nun abgestimmte Gesetzentwurf [II] der Ampelkoalition sieht vor, dass in Zukunft der Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (im Folgenden mit ng/ml abgekürzt) gelten soll. Das würde den bisherigen Wert von 1 ng/ml – der als Grenze für den sicheren Nachweis von Cannabiskonsum gilt – ablösen. Für Fahranfänger und unter 21-Jährige soll weiterhin der Grenzwert von 1 ng/ml gelten. Außerdem soll es ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten im Autoverkehr geben.

Die rechtliche Festlegung eines Grenzwertes für den Gehalt von THC im Blut, der sich am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientiert, ist schwierig. Auch in der Wissenschaft wird kontrovers über einen geeigneten Wert diskutiert. Denn die THC-Konzentration im Blut hängt nicht nur von Menge und Zeitpunkt des letzten Konsums, sondern auch stark vom allgemeinen Konsummuster ab. Wer regelmäßig – also beispielsweise fast täglich – konsumiert, kann auch mit einem großen Abstand zum letzten Konsum eine hohe THC-Konzentration im Blut aufweisen.

Vor zwei Jahren beschäftigte sich die Grenzwertkommission des Bundesverkehrsministeriums bereits mit dem Thema. Sie sollte die Frage beantworten, welcher THC-Grenzwert „bezüglich des anzunehmenden Verkehrssicherheitsrisikos mit einer Alkoholisierung von 0,5 Promille vergleichbar ist“ [III]. Die Kommission konnte sich jedoch nicht auf einen Grenzwert einigen. Sie begründete die Entscheidung damit, dass aufgrund der starken Heterogenität der Studienergebnisse keine Korrelation von THC-Konzentrationen im Blutserum mit dem Verkehrssicherheitsrisiko abgeleitet werden könne [III]

Der nun geplante Grenzwert von 3,5 ng/ml beruht auf dem Vorschlag einer weiteren Expertenkommission [IV]. Der Pressemitteilung [V] zufolge seien Gelegenheitskonsumenten bei einer Konzentration von 3,5 ng/ml ähnlich beeinträchtigt wie bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 Promille. 

Der aktuelle Gesetzentwurf schlägt zur Kontrolle des geplanten Grenzwertes von 3,5 ng/ml die Nutzung von Speicheltests als Vorscreening vor [II]. Denn bei Menschen mit regelmäßigem Konsum könne der Wert bei Bluttests „trotz adäquater Trennung zwischen Konsum und Fahren“ höher als 3,5 ng/ml liegen. Die Speicheltests hingegen sollen den aktuellen Konsum messen. Falls Fahrende „Anzeichen von Ausfallerscheinungen“ zeigen, solle jedoch auch bei negativem Speicheltest eine Blutprobe erfolgen. Mit der Klärung der Details zu den Speicheltests soll die Bundesanstalt für Straßenwesen vom Verkehrsministerium beauftragt werden [II].

Das SMC hat Expertinnen und Experten gebeten, die vorliegende Evidenz zu dem Thema einzuschätzen. Was lässt sich auf Basis der Studienlage zum Zusammenhang zwischen THC-Konzentration und Fahrtüchtigkeit sagen? Inwiefern lässt sich die Wirkung von Alkohol und Cannabis auf die Fahrtüchtigkeit vergleichen? Wie sollte die Einhaltung des Grenzwertes in der Praxis überprüft werden?

Die uns erreichten Einschätzungen finden Sie untenstehend.

Übersicht

  • Dr. Bernd Werse, Professor für Soziale Arbeit und Leiter des Instituts für Suchtforschung (ISFF), Frankfurt University of Applied Sciences
  • Dr. Jakob Manthey, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung, Universität Hamburg
  • Prof. Dr. Matthias Graw, Vorstand des Instituts für Rechtsmedizin, Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU), und Präsident der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM)
  • Prof. Dr. Volker Auwärter, Laborleiter Forensische Toxikologie, Universitätsklinikum Freiburg

Statements

Dr. Bernd Werse

Professor für Soziale Arbeit und Leiter des Instituts für Suchtforschung (ISFF), Frankfurt University of Applied Sciences

Zusammenhang zwischen THC-Konzentration und Fahrtüchtigkeit

„Die Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahrtüchtigkeit hängen einerseits natürlich von der konsumierten Menge ab. Der wichtigste Einflussfaktor ist aber die Zeit, die zwischen dem Konsum und der Autofahrt liegt. Man geht davon aus, dass in den ersten zwei Stunden nach dem Konsum die psychoaktive Wirkung so hoch ist, dass man sich auf keinen Fall hinters Steuer setzen sollte. In dem Zeitraum ist es auch egal, ob man einen oder vier Joints geraucht hat. Ob man nach einem Zeitraum von vier, sechs, acht oder zehn Stunden wieder fahren kann, hängt stark davon ab, wie viel man konsumiert hat. Bei einer halbwegs normalen gerauchtem Cannabiskonsum – also zwischen einem und vier Joints – sind die meisten Menschen nach acht Stunden nicht mehr beeinträchtigt [1]. Am gleichen Tag oder am gleichen Abend sollte man aber möglichst nicht mehr Auto fahren.“

Einordnung des Grenzwerts von 3,5 ng/ml Blutserum

„Im Vergleich zum Alkohol ist die Toleranzbildung bei Cannabis deutlich stärker. Das bedeutet: Der THC-Wert kann bei Menschen, die regelmäßig – also täglich oder fast täglich – Cannabis konsumieren, sehr hoch liegen, ohne dass diese Menschen noch beeinträchtigt sind. Jemand, der täglich konsumiert und dessen letzter Joint schon einige Stunden her ist, hat vielleicht noch sieben, acht oder elf Nanogramm im Blut. Bei einem Reaktionstest würde er aber vermutlich nicht schlechter abschneiden, als jemand der gar nicht konsumiert hat [2]. Das macht es sehr schwierig, einen allgemeinen Grenzwert festzulegen. Der Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (im Folgenden mit ng/ml abgekürzt; Anm. d. Red.) ist meiner Meinung nach dennoch ein vernünftiges Maß, denn bei diesem Wert ist davon auszugehen, dass nur in absoluten Ausnahmefällen noch Beeinträchtigungen bestehen [1].“

Vergleichbarkeit von 3,5 ng/ml THC mit 0,2 Promille Blutalkohol

„Weil der THC-Wert stark von der Konsumhäufigkeit abhängt und nicht exakt mit einem Grad der Beeinträchtigung einhergeht, ist ein Vergleich schwierig. Grob kann aber gesagt werden, dass es sowohl bei 0,2 Promille Alkoholgehalt als auch 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter absolute Ausnahmefälle sind, bei denen Menschen Beeinträchtigungen zeigen. Ein Wert von 3,5 ng/ml ist deshalb ein konservativer, aber meiner Einschätzung nach ein durchaus sinnvoller Wert.“

„Einem Wert von 0,5 Promille Alkohol würde allerdings eher ein Wert von 10 ng/ml entsprechen [3]. Wenn der Gesetzesentwurf verabschiedet wird, ist für Alkohol im Straßenverkehr also eine höhere Toleranz angesetzt. Ich würde hier für eine Gleichbehandlung und eine Absenkung der Promille-Grenze plädieren. Auch weil zu den Beeinträchtigungen hinzukommt, dass Autofahrende ihre Fähigkeiten nach Alkoholkonsum tendenziell überschätzen. Nach Cannabiskonsum wird die Fahrweise hingegen eher vorsichtiger [4]. Ein Alkoholgrenzwert von 0,2 Promille wäre im Sinne der Verkehrssicherheit sinnvoll. Das würde bedeuten: Man sollte vor dem Fahren gar keinen Alkohol trinken, aber falls von irgendwo her noch ein Rest drin ist, – auch Apfelsaft enthält beispielsweise geringe Mengen Alkohol – dann fällt das noch in den Toleranzbereich.“

Tests zum Nachweis von THC

„Durch Speicheltests hat man im Ausland gute Erfahrungen damit gemacht, die akute Beeinträchtigung festzustellen. Geeignet sind die Tests auch für Menschen, die regelmäßig konsumieren und deren Wert deshalb höher als 3,5 ng/ml liegt. Wenn der letzte Konsum lang genug – also etwa acht Stunden – zurück liegt, wird der Test nicht anschlagen, sodass dann kein Bluttest mehr durchgeführt werden würde.“

Regelung für Fahranfängerinnen und Fahranfänger

„Da man sich bei dem Wert von 3,5 ng/ml schon wirklich anstrengen muss, um einen Fall zu finden, bei dem es eine Beeinträchtigung gibt, bin ich der Meinung, dass dieser Wert auch als Grenzwert für Fahranfänger gelten sollte.“

Aufklärung im Rahmen der Grenzwerterhöhung

„Es ist nie eine gute Idee, sich hinters Steuer zu setzen, wenn man in irgendeiner Form beeinträchtigt ist. Das gilt für Alkohol und Cannabis, aber beispielsweise auch für jede Menge rezeptfreie Medikamente oder Nikotin, bei denen sich niemand Gedanken um Grenzwerte macht. Auch Übermüdung oder emotionale Aufgewühltheit kann dazu führen, dass man nicht mehr fahrfähig ist. Aufklärungskampagnen zum sicheren Autofahren sollten all diese Aspekte mit einschließen.“

Dr. Jakob Manthey

Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung, Universität Hamburg

Zusammenhang zwischen THC-Konzentration und Fahrtüchtigkeit

„Experimentelle Studien zeigen, dass akuter Cannabiskonsum die Fahrtüchtigkeit leicht einschränkt [5]. Unmittelbar nach dem Konsum fahren Personen im Fahrsimulator im Durchschnitt etwas langsamer. Zudem wird die Geschwindigkeit weniger konstant gehalten und die Position auf der Fahrbahn schwankt stärker. Daraus ergibt sich ein leicht erhöhtes Unfallrisiko. Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der THC-Konzentration im Blut und der Fahrtüchtigkeit besteht jedoch – anders als bei Alkohol – nicht.“

Einordnung des Grenzwerts von 3,5 ng/ml Blutserum

„Zunächst ist festzuhalten, dass die Grenzwertkommission nach Sichtung der Literatur davon ausgeht, dass erst ab einer Konzentration von 7 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (im Folgenden mit ng/ml abgekürzt; Anm. d. Red.) mit einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen ist [IV]. Mit dem Grenzwert von 3,5 ng/ml werden also diejenigen erfasst, die berauscht Auto fahren; allerdings werden auch einige Personen, die abends einen Joint geraucht haben, aber morgens nüchtern zur Arbeit fahren, über dem Grenzwert liegen und bestraft werden. Dies kann durch die Anwendung eines einfachen THC-Grenzwertes nicht ausgeschlossen werden.“

Vergleichbarkeit von 3,5 ng/ml THC mit 0,2 Promille Blutalkohol

„Die Gleichsetzung des THC-Grenzwertes mit dem Alkoholgrenzwert ist meines Erachtens nicht ganz richtig. Bei 0,2 Promille können wir relativ genau sagen, wie viel Alkohol wann konsumiert wurde und wie es um die Fahrtüchtigkeit steht. Bei Cannabis können wir das leider nicht. Insgesamt ist das Fahren unter Alkoholeinfluss auch viel gefährlicher. Das Fahren unter Cannabiseinfluss erhöht das Unfallrisiko um etwa 30 bis 50 Prozent [6] [7], wobei sich das Unfallrisiko unter Alkoholeinfluss je 0,2 Promille Blutalkohol um 60 Prozent erhöht [8]. Bereits beim Grenzwert von 0,5 Promille ist das Unfallrisiko also vermutlich mehr als doppelt so hoch wie bei einer nüchternen Fahrt. Vor diesem Hintergrund wäre eine Absenkung des Grenzwertes auf 0,2 oder gar 0 Promille ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit.“

Tests zum Nachweis von THC

„Zur Feststellung der Grenzwertüberschreitung ist eine Blutprobe erforderlich, die in der Regel nicht am Straßenrand entnommen wird. Bei Verdacht auf eine Rauschfahrt – egal ob Alkohol oder Cannabis – muss der Betroffene einem Arzt vorgeführt werden, der eine Blutprobe entnimmt. Bei Alkohol wird der Verdacht durch einen Atem-Alkoholtest erhärtet, der relativ genau anzeigt, wie viel Alkohol getrunken wurde. Für Cannabis fehlt ein vergleichbarer Test, weshalb die Grenzwertkommission einen Speichelvortest empfiehlt.“

„Dieser Speichelvortest weist einen Konsum innerhalb der letzten Stunden nach. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit sollen also laut Empfehlung der Grenzwertkommission Blutproben nur dann genommen werden, wenn ein akuter Cannabiskonsum mittels Speichelvortest festgestellt werden kann oder Ausfallerscheinungen gezeigt werden. So soll sichergestellt werden, dass nur Personen bestraft werden, die tatsächlich berauscht ein Fahrzeug führen.“

„Ob der Speichelvortest tatsächlich geeignet ist akuten Konsum nachzuweisen, ist jedoch von verschiedenen Parametern abhängig. Die von der Grenzwertekommission zitierte Studie zeigt, dass 20 bis 70 Prozent von Personen mit relevanten THC-Blutkonzentrationen durch entsprechende Speicheltests nicht entdeckt werden (Sensitivität zwischen 30 und 80 Prozent [9]). Je nach Grenzwert des Speicheltests sollte ein nicht länger als drei Stunden zurückliegender Konsum je nach Testhersteller zuverlässig identifiziert werden können [10]. Allerdings erkennen auch Speicheltests nicht jeden akuten Konsum und schlagen auch in manchen Fällen falsch an, beispielsweise wenn der Konsum schon acht Stunden oder länger zurück liegt und Nüchternheit vorliegt.“

„Da nicht abzusehen ist, ob dieses zweistufige Verfahren in der Praxis zur Anwendung kommt, wäre eine Evaluation dieses Gesetzes wünschenswert. Meiner Meinung nach wäre es insbesondere interessant, ob sich die Zahl von Strafen für nüchterne Fahrer:innen (falsch positive Fälle) reduzieren lassen, ohne dass berauschte Fahrer:innen straffrei ausgehen (falsch negative), weil sie nicht erkannt werden.“

Regelung für Fahranfängerinnen und Fahranfänger

„Grundsätzlich sind schärfere Regeln für Fahranfänger:innen sinnvoll und zu begrüßen, da diese Altersgruppe weniger Fahrerfahrung hat und ein riskanteres Fahrverhalten zeigt. Allerdings bedeutet der sehr niedrige Grenzwert von 1 ng/ml Blutserum, dass der Konsum am Samstagabend noch am Dienstag zur Fahruntüchtigkeit führen kann. Der daraus resultierende Führerscheinentzug und der damit verbundene Verlust des Arbeitsplatzes haben jedoch insbesondere für junge Menschen schwerwiegende Folgen. Dieses Risiko kann lediglich durch die Anwendung entsprechender Speichelvortests minimiert werden.“

Aufklärung im Rahmen der Grenzwerterhöhung

„Die meisten Menschen wissen wahrscheinlich bereits, dass Cannabiskonsum die Verkehrssicherheit beeinträchtigen kann. Durch Kampagnen wie #mehrAchtung, die sich der Rolle von Cannabis im Straßenverkehr widmen, werden Konsumierende angehalten, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Um Verkehrsunfälle zu vermeiden, sollte zwischen dem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs mindestens sechs bis acht Stunden gewartet werden. Wenn Cannabis durch Lebensmittel (edibles) konsumiert wird, sollte eine Mindestwartezeit von acht bis zwölf Stunden eingehalten werden [11].“

Prof. Dr. Matthias Graw

Vorstand des Instituts für Rechtsmedizin, Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU), und Präsident der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM)

Hinweis: Prof. Dr. Matthias Graw war Mitglied der ursprünglichen Grenzwertkommission, die sich nicht auf einen THC-Grenzwert für den Straßenverkehr einigen konnte [III].

Zusammenhang zwischen THC-Konzentration und Fahrsicherheit

„Das Hauptproblem bei der Diskussion um einen THC-Grenzwert ist, dass immer wieder der Vergleich mit dem Alkohol herangezogen wird. Die physiologischen Grundlagen bei THC und Alkohol sind aber keinesfalls vergleichbar. Vereinfacht gesagt: Je mehr Alkohol ich trinke, desto höher wird die Blutalkoholkonzentration und umso stärker die Wirkung. Dies liegt daran, dass die Konzentration im Blut in etwa auch die Wirkkonzentration an den Zellmembranen ist. Für THC gibt es diesen engen korrelativen Zusammenhang eben nicht. THC ist lipophil und wirkt über Rezeptoren, verschwindet daher rasch aus dem Blut, reichert sich jedoch noch am Wirkort an. Daher sehen wir initial bei abfallenden Konzentrationen eine zunehmende Wirkung. Konzentration und Wirkung sind also gegenläufig, deshalb lässt sich nicht verlässlich mit einem solchen THC-Grenzwert argumentieren.“

Einordnung des Grenzwerts von 3,5 ng/ml Blutserum

„Die Entscheidung zur Erhöhung des Grenzwertes auf 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (im Folgenden mit ng/ml abgekürzt; Anm. d. Red.) geht wohl zu Ungunsten der Verkehrssicherheit.“

„Denn mit der Aussage: ‚Das ist ja gar nicht so gefährlich und wir können den Grenzwert erhöhen‘ besteht die realistische Gefahr, dass Personen, die gelegentlich Cannabis konsumieren, ermutigt werden, schneller danach wieder Auto zu fahren. Diese Menschen werden das Klientel sein, das uns Probleme machen wird, weil sie fahrunsicher sind. Diejenigen, die regelmäßig kiffen, haben bei diesen Konzentrationen eher weniger Ausfallserscheinungen, was bei der Kontrolle dann eher zu einer Ordnungswidrigkeit führt.“

„Die THC-Konzentration im Blut hängt stark davon ab, wie regelmäßig jemand konsumiert. Die Frage, ob man sich mit einem Grenzwert an Gelegenheitskonsumenten – also an Menschen, die etwa mal am Wochenende konsumieren – oder an den regelmäßigen Konsumenten, die fast täglich konsumieren, orientieren soll beziehungsweise will, ist von der Politik nie sauber beantwortet, das Problem vielleicht aber auch gar nicht richtig verstanden worden. Die Einstufung des Grenzwertwerts von 3,5 ng/ml ist davon jedoch abhängig. Hier verweise ich auf die Stellungnahme unserer Fachgesellschaft [12].“

„Die Menschen, die regelmäßig konsumieren, profitieren kaum von der Grenzwertanhebung, weil sie auch die 3,5 ng/ml nicht selten überschreiten werden. Sie werden also nach wie vor von der Ordnungswidrigkeit bedroht sein. Diejenigen, die gelegentlich konsumieren, sind diejenigen, die im Straßenverkehr problematisch sind und beispielsweise Unfälle bauen, weil sie Cannabis weniger gewohnt sind. Diese Konsumenten werden jedoch etwa fünf bis sieben Stunden nach einem Konsum auch wieder unter dem bisherigen Grenzwert von 1 ng/ml sein, danach ist dann auch eine Wirkung kaum noch zu erwarten.“

Vergleichbarkeit von 3,5 ng/ml THC mit 0,2 Promille Blutalkohol

„Ein THC-Wert von 3,5 ng/ml ist nicht mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbar. Die 0,2 Promille wurden für die Fahranfänger als Synonym für ‚kein Alkohol‘ aus pragmatischer Sicht eingeführt, und hier ist – anders als bei 3,5 ng/ml – keine Wirkung zu erwarten, diese wird theoretisch erst ab 0,3, praktisch erst ab 0,5 Promille zu beobachten sein.“

„Der einzige Vergleich, der sich mit Alkohol ziehen lässt: Menschen, bei denen sicher ein Cannabiskonsum nachgewiesen wird – die also über dem Wert von 1ng/ml liegen – haben ein knapp zweifach höheres Risiko in einen Unfall verwickelt zu sein [13]. Der Effekt ist also in etwa vergleichbar mit einer Alkoholkonzentration von 0,5 Promille. Die Auswertungen aus unserem Labor, die sich auch mit Beobachtungen anderer Institute decken, zeigen: Vier Prozent der Menschen, bei denen Cannabis als Monokonsum nachgewiesen wurde, wurden von der Polizei bei der Kontrolle als fahrunsicher bezeichnet, hatten also Ausfallerscheinungen, weitgehend unabhängig von der gemessenen Konzentration zwischen 1 und 5 ng/ml. Wir müssen uns von dem Gedanken lösen, dass die Konzentration tatsächlich die Wirkung reflektiert. Die Konzentration sagt nichts darüber aus, wie die Ausfallerscheinungen sind. Das ist wie schon gesagt ganz anders als beim Alkohol. Die Frage, ab wann das erhöhte Risiko beginnt, lässt sich also schon mit dem bisherigen Wert von 1 ng/ml beantworten.“

Tests zum Nachweis von THC

„Speicheltests – eigentlich getestet wird die Mundhöhlenflüssigkeit – wären dann sinnvoll gewesen, wenn man bei dem bisherigen Grenzwert von 1 ng/ml geblieben wäre. Da Speicheltests den kürzer zurückliegenden Konsum anzeigen, hätte man dadurch eine Möglichkeit, die Frage nach der Trennung zwischen Konsum und Fahren zu beantworten. Dies wird im Ausland teilweise schon praktiziert, dann werden allerdings bei einer chromatographischen Bestätigung des positiven Vortests in der Mundflüssigkeit eine fehlende Trennung und damit ein akuter Konsum als bewiesen angesehen. Dieses Vorgehen ist bei einem höheren THC-Grenzwert im Blutserum aber nun nicht mehr zielführend. Außerdem haben wir derzeit noch keine Tests, die entsprechend brauchbar sind [14].“

Aufklärung im Rahmen der Grenzwerterhöhung

„Zu empfohlenen Wartezeiten zwischen Cannabiskonsum und Autofahrten kann ich aus der Stellungnahme des DGMV zitieren [15]:“

„Präzise Angaben sind bei Cannabis grundsätzlich nicht möglich, da die Wirkstoffkonzentration im Blutserum auch von Begleitumständen des Konsums, wie beispielsweise der Packdichte und Temperatur des Joints, der Inhalationstiefe sowie von individuellen und schwankenden Faktoren bei der Verteilung im Körper und Verstoffwechselung des Cannabis abhängt, die der Konsument nicht berücksichtigen kann.“

„Die gelegentlichen Konsumenten erreichen in der Regel nach sechs bis sieben Stunden einen Wert, der unter dem derzeitigen Grenzwert von 1 ng THC/ml Blutserum liegt. Nach drei bis fünf Stunden können bereits Werte unter 3,5 ng/ml erreicht werden. Wir empfehlen aber auch bei einem entsprechend angehobenen Grenzwert eine Wartezeit von zwölf Stunden nicht zu unterschreiten, da fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigungen auch unter 3,5 ng/ml auftreten können.“

„Liegt ein regelmäßiger Konsum vor, kann eine Depotbildung von THC und eine Rückresorption ins Blut die Nachweiszeit wesentlich verlängern. Regelmäßiger Konsum liegt im Sinne dieser Überlegungen dann vor, wenn die Konsumzeitpunkte nicht mehr als singulär bezeichnet werden können, wenn also an mehreren Tagen in der Woche ohne ausreichend lange Konsumpausen, jedoch auch noch nicht täglich, Cannabis eingenommen wird.“

„Beschränkt sich der Konsum auf moderate Einzelkonsummengen – damit wird hier eine Konsummenge von maximal 25 Milligramm THC, entsprechend 0,25 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von zehn Prozent verstanden – ist zumeist nach drei bis fünf Tagen nicht mehr mit einem Nachweis oberhalb von 3,5 ng/ml zu rechnen. Der Übergangsbereich zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum kann derzeit nicht sicher bestimmt werden. Es fehlen zum Beispiel wissenschaftliche Untersuchungen dazu, wie sich etwa ein wiederholter Konsum an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (Wochenendkonsum) auf die Nachweisdauer auswirkt.“

„Bei täglichem oder mehrfach täglichem Hochkonsum ist eine Verkehrsteilnahme in der Regel grundsätzlich ausgeschlossen und sollte erst nach einer längeren Abstinenz über mehrere Wochen wieder in Erwägung gezogen werden.“

Prof. Dr. Volker Auwärter

Laborleiter Forensische Toxikologie, Universitätsklinikum Freiburg

Hinweis: Prof. Dr. Volker Auwärter war Mitglied der ursprünglichen Grenzwertkommission, die sich nicht auf einen THC-Grenzwert für den Straßenverkehr einigen konnte [III].

Zusammenhang zwischen THC-Konzentration und Fahrtüchtigkeit

„Eine halbwegs passable Korrelation zwischen der THC-Konzentration und dem Grad der Fahrtüchtigkeit, wie man sie für Alkohol noch auf halbwegs sicherer Datenbasis begründen kann, existiert nicht. Eine mögliche Beeinträchtigung hängt stark von Konsumverhalten (Frequenz und Dosierung) und daraus resultierender Gewöhnung ab. Zudem ist der zeitliche Verlauf der THC-Konzentration wesentlich komplexer als zum Beispiel bei Alkohol.”

Einordnung des Grenzwerts von 3,5 ng/ml Blutserum

„Der Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (im Folgenden mit ng/ml abgekürzt; Anm. d. Red.) ist auch im internationalen Vergleich ein guter Kompromiss, der auch im Hinblick auf das insgesamt im Vergleich zu Alkohol wesentlich geringere Verkehrssicherheitsrisiko sinnvoll erscheint. Der in der Pressemitteilung nahegelegte Vergleich zu 0,2 Promille lässt sich den Aussagen der Expertenkommission (in der Langversion) allerdings nicht entnehmen [IV]. Es gibt auch keine wissenschaftliche Datenlage, die diese Aussage stützen würde. Die Wirkungen von Alkohol und Cannabis sind sehr verschieden, ein direkter Vergleich ist daher nicht sinnvoll möglich. Allerdings kann man beispielsweise ein abstraktes Unfallrisiko bei Fahren unter Alkohol- beziehungsweise Cannabiswirkung theoretisch vergleichen. Die hierfür erforderlichen Fall-Kontroll-Studien gibt es für Cannabis aber leider nicht in ausreichender Qualität, da die Durchführung solcher Studien mit großen praktischen Problemen behaftet ist.”

Tests zum Nachweis von THC

„Da die Grenzwerte für Drogen im Blutserum festgelegt werden, besteht weiterhin das Problem, dass aus Urin- oder Speicheltests keine eindeutige Vorhersage bezüglich der vorliegenden Serumkonzentration möglich ist – man erhält also eher eine Ja-Nein-Aussage. Bei Cannabis hat das bereits in der Vergangenheit dazu geführt, dass auch ein mehrere Tage zurückliegender Konsum zu einer Blutentnahme führen kann, bei der dann im Serum weniger als 1 ng/ml festgestellt wird. Bei Beibehaltung der derzeit gängigen Cut-off-Werte würde sich dieses Problem verstärken. Speicheltests wären insofern vorzuziehen, da hier bei Cannabis primär eine Kontamination der Mundhöhle durch Rauch detektiert wird, die einen relativ kurz zurückliegenden letzten Cannabiskonsum anzeigen kann. Im Sinne der Verkehrssicherheit wäre es generell besser, an Stelle von Vortests zur Verdachtsgewinnung auf typische Auffälligkeiten zu achten, die eine akute Wirkung anzeigen können. Hierzu bedürfte es allerdings einer intensiven Schulung der Polizeibeamten.“

Regelung für Fahranfängerinnen und Fahranfänger

„Es ist bekannt, dass Fahranfänger statistisch ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko aufweisen, das nicht unnötig weiter erhöht werden sollte. Die Regelung erscheint daher auch angesichts des bereits geltenden Alkoholverbots (weniger als 0,2 Promille) für Fahranfänger nicht abwegig. Der niedrigere Grenzwert könnte zudem indirekt hochfrequentem Cannabiskonsum in dieser Altersgruppe entgegenwirken, der aufgrund der erhöhten Gesundheitsrisiken bei Heranwachsenden in besonderem Maße unerwünscht ist.“

Aufklärung im Rahmen der Grenzwerterhöhung

„Aufklärungsarbeit ist extrem wichtig und sollte auf keinen Fall vernachlässigt werden. Wesentlich hierbei ist es, den Zusammenhang von THC-Konzentrationen mit Konsummustern zu vermitteln. Häufiger Konsum, der insgesamt mit höheren gesundheitlichen Risiken verbunden ist, führt zur Wirkstoffakkumulation und damit der Notwendigkeit, nach dem Konsum länger mit dem Autofahren zu warten. Bei eher sporadischem und dosismäßig moderatem Konsum sollte nach Studienlage ein zeitlicher Abstand von acht Stunden sicher ausreichen, um unterhalb der Grenze von 3,5 ng/ml zu liegen.“

Angaben zu möglichen Interessenkonflikten

Dr. Bernd Werse: „Ich bin Sprecher des Netzwerkes Schildower Kreis. Interessenkonflikte bestehen keine, ich verdiene auf diesem Gebiet weder mit Cannabis noch mit Medizinisch-Psychologischen Untersuchungen (MPU) oder entsprechenden Kursen Geld.“ 

Dr. Jakob Manthey: „Ich bin Studienleiter einer von der Bundesanstalt für Straßenwesen in Auftrag gegebenen Studie zum Einfluss der Cannabisgesetzgebung auf die Verkehrssicherheit. Darüber hinaus habe ich für das Bundesministerium für Gesundheit ein wissenschaftliches Gutachten zur Legalisierung von Cannabis erstellt. Schließlich habe ich von folgenden staatlichen und nichtstaatlichen Gesundheitsorganisationen Honorare für Vorträge im Zusammenhang mit der Cannabislegalisierung erhalten: Fachstelle für Suchtprävention Berlin gGmbH (Referententätigkeit), Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (Referententätigkeit), Universität Erfurt (Referententätigkeit), Therapieladen e.V. (Referententätigkeit), DG Sucht/Deutscher Suchtkongress (Referententätigkeit), Friedrich-Ebert-Stiftung (Referententätigkeit), Landkreis Marburg (Referententätigkeit), Deutscher Bundestag (Stellungnahme/Experte im Gesundheitsausschuss), EMCCDA (Beratervertrag). Es bestehen keine finanziellen Beziehungen zur Cannabisindustrie.“

Prof. Dr. Matthias Graw: „Ich bin Rechts- und Verkehrsmediziner und erstelle zu dem Thema regelmäßig Gutachten. Ich sehe keinen Interessenkonflikt, sondern kann mich mit meinem Sachverstand frei äußern.“

Prof. Dr. Volker Auwärter: „Das Institut für Rechtsmedizin Freiburg untersucht unter anderem auch Proben der Polizei im Zusammenhang mit Verstößen gegen Paragraph 24a StVG und generiert dadurch Einnahmen. Sollte es durch eine Erhöhung des Grenzwerts zu einer Veränderung der Auftragszahlen kommen, hätte dies Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Instituts. Wie diese Auswirkungen zahlenmäßig aussehen könnten ist zwar unklar, es ist aber davon auszugehen, dass es nach Erhöhung tendenziell weniger Verkehrsteilnehmer mit Grenzwertüberschreitung und führerscheinrechtlichen Konsequenzen geben wird. Weniger Medizinisch Psychologische Untersuchungen (MPUs) zur Fahreignungsprüfung könnten wiederum die Einnahmen im Bereich der Abstinenzkontrolle in diesem Bereich schmälern, in dem wir auch tätig sind.“

Literaturstellen, die von den Expertinnen und Experten zitiert wurden

[1] Tank A et al. (2019): On the impact of cannabis consumption on traffic safety: a
driving simulator study with habitual cannabis consumers. International Journal of Legal Medicine. DOI: 10.1007/s00414-019-02006-3.

[2] Brooks-Russell A et al. (2021): Simulated driving performance among daily and
occasional cannabis users. Accident Analysis & Prevention. DOI: 10.1016/j.aap.2021.106326.

[3] Werse B (2023): Stellungnahme des Schildower Kreises e.V. zur nichtöffentlichen Anhörung (Auswirkungen der Cannabis-Legalisierung auf den Verkehrsbereich) im Rahmen der 48.
Sitzung des Verkehrsausschusses.

[4] Drummer OH et al. (2020): Odds of culpability associated with use
of impairing drugs in injured drivers in Victoria, Australia. Accident Analysis &
Prevention. DOI: 10.1016/j.aap.2019.105389.

[5] Simmons S et al. (2022): The effects of cannabis and alcohol on driving performance and driver behaviour: a systematic review and meta-analysis. Addiction. DOI: 10.1111/add.15770.

[6] Rogeberg O et al. (2016): The effects of cannabis intoxication on motor vehicle collision revisited and revised. Addiction. DOI: 10.1111/add.13347.

[7] Rogeberg O et al. (2018): Correction to: ‘The effects of cannabis intoxication on motor vehicle collision revisited and revised’ (2016). Addiction. DOI: 10.1111/add.14140.

[8] Taylor B et al. (2012): The Relationship Between Alcohol Consumption and Fatal Motor Vehicle Injury: High Risk at Low Alcohol Levels. Alcoholism: Clinical and Experimental Research. DOI: 10.1111/j.1530-0277.2012.01785.x.

[9] Robertson MB et al. (2022): Correlation between oral fluid and blood THC concentration: A systematic review and discussion of policy implications. Accident Analysis & Prevention. DOI: 10.1016/j.aap.2022.106694.

[10] Bosker WM et al. (2012): A placebo-controlled study to assess Standardized Field Sobriety Tests performance during alcohol and cannabis intoxication in heavy cannabis users and accuracy of point of collection testing devices for detecting THC in oral fluid. Psychopharmacology. DOI: 10.1007/s00213-012-2732-y.

[11] Fischer B et al. (2023): Lower-Risk Cannabis Use Guidelines (LRCUG) for reducing health harms from non-medical cannabis use: A comprehensive evidence and recommendations update. International Journal of Drug Policy. DOI: 10.1016/j.drugpo.2023.103995.

[12] Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin und Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie(04.02.2024): Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. (DGVM) zur geplanten Änderungen der FeV und des StVG im Rahmen des CanG.

[13] Hoch E et al. (2019): Cannabis: Potenzial und Risiko. Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme. Springer-Verlag GmbH Deutschland. DOI: 10.1007/978-3-662-57291-7, S. 159.

[14] Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds (2021): Praxistauglichkeit von Speichelvortests und –zweitproben.

[15] Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin und Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (16.05.2024): Empfehlung einer Wartezeit nach Konsum von Cannabis vor Verkehrsteilnahme.

Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden

[I] Koalition will Konsumcannabisgesetz nachjustieren. Website des Deutschen Bundestages. (Stand: 05.06.2024).

[II] Deutscher Bundestag (14.05.2024): Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

[III] Auwärter V et al. (2022): Stellungnahme der Grenzwertkommission zur Frage einer Änderung des Grenzwertes für D9-Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24a (2) StVG. Blutalkohol.

[IV] Backmund M et al. (2024): Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a Straßenverkehrsgesetz) – Langfassung.

[V] Bundesministerium für Digitales und Verkehr (28.03.2024): Unabhängige Expertengruppe legt Ergebnis zu THC-Grenzwert im Straßenverkehr vor. Pressemitteilung.