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06.08.2020

Mögliche neue Teststrategie für Corona – rechtliche Aspekte

In der ZEIT hat Christian Drosten einen „Plan für den Herbst“ in der COVID-19 Pandemie vorgestellt (siehe Primärquelle). Er schlägt darin einen Strategiewechsel vor, in dem verstärkt nach den Treibern der Epidemie gesucht werden soll (zum Beispiel Clusteranalysen nach Ansteckungsort), die Quarantäne von derzeit 14 Tagen auf eine „Abklingzeit“ von 5 Tagen verkürzt und eine Testung auf Infektiosität statt auf Infektion vermehrt eingesetzt werden sollte: „Würden wir uns zutrauen, aus den inzwischen vorliegenden wissenschaftlichen Daten eine Toleranzschwelle der Viruslast abzuleiten, könnten Amtsärzte diejenigen sofort aus der Abklingzeit entlassen, deren Viruslast bereits unter die Schwelle gesunken ist. Es würden wohl die allermeisten sein. […] Selbst eine Beendigung der Abklingzeit ohne Test wäre in Krisenzeiten denkbar, denn die Clusterstrategie arbeitet ohnehin mit Restrisiken. Alle Beteiligten müssen akzeptieren, dass man in Krisenzeiten nicht jede Infektion verhindern kann.“
Mit einer solchen Strategie, so argumentiert Drosten, könnte man womöglich trotz vermehrter Infektionen eine weitere COVID-19 Epidemie-Welle verhindern, ohne dass verschärfte „Lockdowns“ notwendig würden.
Wenig beleuchtet wurden bisher in der Berichterstattung die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Strategie. Drosten selbst schreibt: „Die wenigsten Amtsärzte würden aber die Verantwortung allein tragen wollen. Im Zweifelsfall müssen ihre Entscheidungen nämlich gerichtsfest sein.“ Das wirft die Frage auf, was genau in der Rechtsordnung unter „gerichtsfesten Entscheidungen“ mit Bezug auf eine niedrige Restwahrscheinlichkeit einer falsch-negativen (PCR)-Diagnose zu verstehen wäre mit Blick auf mögliche Infektionsrisiken gegenüber Dritten.

Statement

Prof. Dr. Jochen Taupitz

Geschäftsführender Direktor des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Biomedizin der Universitäten Heidelberg und Mannheim, Universität Mannheim

„Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass der Staat die möglicherweise infektiösen Bürger nicht übermäßig belasten darf, die möglicherweise von einer Infektion bedrohten Bürger aber auch nicht vor jeder Ansteckungsgefahr schützen muss. Es muss also eine vertretbare Abwägung stattfinden. Eine Verletzung staatlicher Schutzpflichten für Leben und Gesundheit ist erst dann gegeben, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Das ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein Vorgehen, wie es Herr Drosten vorschlägt, innerhalb der Medizin als vertretbar angesehen wird. Das Problem besteht zwar darin, dass sich neue Erkenntnisse erst langsam in einer Disziplin als ‚vertretbar‘ durchsetzen. Aber es gibt keine ‚offizielle‘ Instanz, die festlegt, was medizinisch richtig, falsch oder vertretbar ist. Eine Stimme wie die des RKI ist zwar ein gewichtiges Indiz, aber keine verbindliche Festlegung. Sofern der Vorschlag von Herrn Drosten von seinen Kollegen nicht mit guten Argumenten völlig zerrissen wird, darf der Staat ihm folgen.“

„Sofern sich ein Bürger im Rahmen einer Strategie, wie sie Herr Drosten vorschlägt, infiziert, hätte eine (Schadensersatz-)Klage gegen den Staat allenfalls dann Aussicht auf Erfolg, wenn im Prozess zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden könnte, dass die (konkrete!) Infektion bei anderem Vorgehen des Staates vermieden worden wäre und das tatsächliche Vorgehen überhaupt nicht oder – zum Beispiel wegen neuerer Erkenntnisse – überhaupt nicht mehr dem medizinisch Vertretbaren entsprach.“

Angaben zu möglichen Interessenkonflikten

Prof. Dr. Jochen Taupitz: „Bei mir besteht kein Interessenkonflikt.“

Primärquelle

Christian Drosten (05.08.2020): Zweite Corona-Welle: Ein Plan für den Herbst. ZEIT ONLINE.