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20.09.2022

EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

     

  • EuGH hat anlasslose Vorratsdatenspeicherung für nicht vereinbar mit EU-Recht erklärt
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  • zurzeit politische Diskussion über das Thema in Deutschland
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  • Experten: Urteil war zu erwarten, Politik sollte jetzt evaluieren, welche Maßnahmen überhaupt sinnvoll sind
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Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist unvereinbar mit EU-Recht, da durch die gespeicherten Daten präzise Rückschlüsse über das Privatleben von Personen möglich seien [I]. Dieses Urteil zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20.09. 2022 bekanntgegeben. Die Richter verhandelten unter anderem auf Antrag deutscher Gerichte über die Klagen des deutschen Internetproviders Spacenet [II] und die der Telekom [III], welche die Unternehmen gegen das 2015 in Deutschland verabschiedete Gesetz zur VDS eingereicht hatten.

Der EuGH führte zwar weiter aus, dass bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit die VDS allerdings gerechtfertigt sein könne. Aber auch dann kann die Speicherung nur durch einen richterlichen oder unabhängigen behördlichen Beschluss eingeleitet werden und muss zeitlich begrenzt sein.

Um schwerwiegende Verbrechen zu bekämpfen oder ernsthaften Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit entgegenzuwirken, können Mitgliedsstaaten jedoch eine zielgerichtete Speicherung der Daten bestimmter Personen oder das anlasslose Sammeln nur von IP-Adressen anordnen – wenn die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gewährleistet bleibt. Auch diese Maßnahmen müssen zeitlich begrenzt sein, hielten die Richter des Weiteren fest.

Vorratsdatenspeicherung beschreibt den Prozess, dass Internetprovider oder Anbieter von Kommunikationsdiensten bestimmte personenbezogene Daten all ihrer Nutzerinnen und Nutzer für einen gewissen Zeitraum speichern müssen. Die Daten müssen sie gegebenenfalls öffentlichen Stellen zur Ermittlung von Straftaten zur Verfügung stellen. Bei den zu speichernden Daten handelt es sich um Metadaten über die Kommunikation. Das sind zum Beispiel Zeitpunkt und Dauer eines Telefonats, wer mit wem telefoniert oder eine SMS geschrieben hat oder die IP-Adresse eines Geräts im Internet. Nicht gespeichert werden die Inhalte der Kommunikation, also das Gespräch oder die Nachricht selbst oder welche Internetseite aufgerufen wurde. Nach einer gewissen Frist – im aktuellen Fall je nach Daten zwischen vier und zehn Wochen – müssen die Daten gelöscht werden. Vorher können zuständige Behörden mit einem richterlichen Beschluss eine Herausgabe der Daten zu Ermittlungszwecken verlangen.

Befürworter der VDS betonen, wie wichtig der Zugriff auf die Daten für Ermittlungsarbeiten im digitalen Raum sei. Kritiker halten die Maßnahme für verfassungswidrig und betonen, dass es unverhältnismäßig sei, pauschal die Daten aller Bürgerinnen und Bürger zu speichern – auch solcher, die vertrauliche Informationen behandeln oder der Schweigepflicht unterliegen: Sie würden so unter Generalverdacht gestellt.

Das Oberverwaltungsgericht Münster und das Verwaltungsgericht Köln folgten den Kritikern insofern, als dass sie 2017 und 2018 die VDS für nicht vereinbar mit EU-Recht erklärten. Wegen weiterer offener Fragen wurden die Klagen dann 2019 dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland war seitdem ausgesetzt.

Politisch gibt es in Deutschland momentan allerdings eine Diskussion um eine mögliche Weiterführung der VDS. Während Innenministerin Nancy Faeser (SPD) die Wichtigkeit dieser Maßnahme für Ermittlungen betonte, stellen sich gerade Politikerinnen und Politiker der FDP und der Grünen gegen die Vorratsdatenspeicherung. Dabei verweisen sie auch auf den Koalitionsvertrag, in dem steht, dass es keine anlasslose Speicherung von Daten – wie die Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Form – mehr geben soll.

Übersicht

     

  • Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker, Professor für IT-Sicherheitsrecht, Hochschule Bremen
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  • Dr. Simon Assion, Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Informations- und Kommunikationsrecht in der Kanzlei Bird & Bird, Frankfurt am Main
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  • Prof. Dr. Christoph Sorge, Inhaber der Professur für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
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Statements

Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker

Professor für IT-Sicherheitsrecht, Hochschule Bremen

„Inhaltlich ist die Entscheidung des EuGH nicht überraschend, da das Gericht seine Rechtsprechungslinie fortsetzt – dies nicht zuletzt auch als ein Ergebnis der Diskussion in den Mitgliedstaaten, wo das Ermittlungsinstrument der Vorratsdatenspeicherung immer wieder auf dem politischen und damit auch auf dem gesetzgeberischen Tapet landet. Natürlich wäre es wünschenswert gewesen, wenn sich der EuGH rechtlich noch klarer im Sinne der informationellen Grundrechte geäußert hätte, aber wir müssen jetzt mit dem arbeiten, was wir haben.“

„Für die Bundesregierung bedeutet dies, dass die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung nach wie vor nicht vom Tisch ist, und uns das Thema noch mit Sicherheit weitere Jahre verfolgen wird. Die bekannten Bereichsausnahmen wie der Schutz nationaler Sicherheitsinteressen, die Bekämpfung (schwerer) Kriminalität sowie die Gefahrenabwehr lässt den Mitgliedstaaten nach wie vor viele Handlungsspielräume. Und man hat schon kurz nach Veröffentlichung des Urteils politisch in Deutschland gesehen, dass dieser Handlungsspielraum auch genutzt werden soll, indem man sich zumindest des Quick Freeze-Verfahrens bedient (ein als Alternative zur VDS angeführtes Verfahren, bei dem Behörden fallbezogen Telekommunikationsanbietern anordnen können, Daten zu speichern, bis ein richterlicher Beschluss vorliegt, der den Zugriff der Behörden erlaubt; Anm. d. Red.). Das bedeutet, dass der bekannte Sicherheitsaktionismus auch unter der Ampel-Koalition bei Weitem nicht raus ist.“

„Sinnvoller wäre es gewesen, das Urteil nun endlich einmal zum Anlass zu nehmen, die gesamtstaatliche Sicherheitsarchitektur einer konkreten Neubewertung zu unterziehen und in der Rumpelkammer vielfach angestaubter staatlicher Überwachungsinstrumente einmal zu schauen, was man wirklich noch braucht und was definitiv weg kann. Das spart uns allen nicht nur Zeit und Muße, sondern den TL-Diensteanbietern Geld und gibt allen etwas mehr Rechtssicherheit. Diese Chance vertut man jetzt ein weiteres Mal.“

Auf die Frage, wie groß der Mehrwert der VDS für Ermittlungsarbeit sein kann:
„Das ist ja schon seit Jahren die Frage, weshalb das Thema Vorratsdatenspeicherung auch immer wieder hochkocht. Das ist ein bisschen mit der Videoüberwachung vergleichbar, bei der man unterstellt, dass Videoüberwachung im öffentlichen Raum zwingend zu einem geringeren Maß an Straftaten führt. Das kann so sein, muss aber nicht, denn auch Straftäter stellen sich auf geänderte Verhältnisse ein, suchen sich andere Orte aus, begehen Straftaten auf andere Weise und mit anderen Mitteln oder machen sich unkenntlich.“

„Dasselbe kann man auch auf den digitalen Raum übertragen. Der Europaabgeordnete Dr. Patrick Breyer hat das jüngst gut zusammengefasst, indem er dargestellt hat, dass die Aufklärungsquote laut amtlicher Kriminalstatistik bei Internetdelikten schon jetzt überdurchschnittlich hoch ist. Bei kinderpornografischen Darstellungen – ein Verbrechen, dessen Bekämpfung eines der erklärten politischen Ziele der Vorratsdatenspeicherung ist – soll sie sogar bei 90 Prozent liegen, ohne dass die Vorratsdatenspeicherung technisch in den letzten Jahren überhaupt umgesetzt wurde.“

„Ein vor einigen Jahren veröffentlichtes, viel zitiertes Gutachten belegt überdies, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht einmal ein im verfassungsrechtlichen Sinne geeignetes Mittel darstellt, um den grundrechtlichen Eingriff durch die anlasslose Massenüberwachung zu rechtfertigen. Zuletzt können natürlich auch Internetstraftäter Anonymisierungstechniken zur erfolgreichen Verschleierung ihrer Identität einsetzen.“

Auf die Frage, inwiefern das Modell der anlasslosen Speicherung grundsätzlich problematisch ist und wie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen abgewogen werden kann:
„Zumindest verfassungsrechtlich und rechtsstaatlich ist diese Betrachtung glasklar: Die Vorratsdatenspeicherung stellt einen unmittelbaren staatlich veranlassten Eingriff in die informationellen Grundrechte dar, weshalb sie einer Rechtfertigung bedarf. Diese Rechtfertigung setzt voraus, dass die Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt und zur Erreichung dieses Zweckes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verfolgung von Internetstraftätern ist zweifellos ein solcher legitimer Zweck, aber die anderen Faktoren sind mehr als fraglich.“

„Insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeit müssen wir uns nun jedoch die Frage stellen, ob das erstrebte Ziel und die damit verbundenen Kosten – also intensive Eingriffe in die digitale Privatsphäre – in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Und das ist immer weniger der Fall. Wir diskutieren seit den 2000ern mehr oder weniger intensiv über die Vorratsdatenspeicherung. Fakt ist aber: Wir leben mittlerweile – und mehr denn je – in einer digitalen und vernetzten Gesellschaft, in der täglich Abermillionen Verkehrs- und Verbindungsdaten anfallen, die Gegenstand der Vorratsdatenspeicherung sind. Dass die weitestgehend anlasslose Massenspeicherung all dieser Daten für verhältnismäßig limitierte, mögliche Einsatzszenarien erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft, dürfte jedem bei diesen Dimensionen mehr als deutlich werden.“

Auf die Frage, wie alternative Methoden wie das Quick Freeze-Verfahren zu beurteilen sind:
„Ich halte Quick Freeze für ein Feigenblatt, für einen faulen Kompromiss, der von der eigentlichen rechtsstaatlichen Diskussion ablenkt, ob wir derlei Maßnahmen überhaupt benötigen, was ja ohnehin schon fraglich ist. Natürlich kann man argumentieren, dass Quick Freeze weniger eingriffsintensiv ist, aber das sollte hier nicht die Frage sein, weil es zumindest juristisch und rechtsstaatlich an dieser Stelle nicht um einen politischen Kompromiss geht, sondern darum, ob wir eine digitale Ermittlungsmaßnahme benötigen und ob sie überhaupt zielführend sein kann.“

„Bevor man politisch nun also wieder einmal unreflektiert Quick Freeze in den Raum wirft, nur um Ärger in der Koalition zu vermeiden, sollte man die aktuelle Lage für eine Neubewertung der gesamtstaatlichen Überwachungsarchitektur in Deutschland nutzen. Und das kommt nicht nur dem Rechtsstaat zugute, sondern auch allen Bürger:innen, die hier leben und den Unternehmen, die mit sinnbefreiten gesetzlichen Anforderungen schon seit Jahren konfrontiert werden.“

Dr. Simon Assion

Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Informations- und Kommunikationsrecht in der Kanzlei Bird & Bird, Frankfurt am Main

„Die Entscheidung des EuGH ist nicht überraschend. Der EuGH hat schon vielfach entschieden, dass nationale Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind. Das heutige Urteil ist eine fast wortlautgleiche Wiederholung der bisherigen Urteile des EuGH.“

„Es ist aus juristischer Sicht verwunderlich, dass der EuGH immer wieder diese Entscheidungen treffen muss. Eigentlich war auch schon vor der heutigen Entscheidung alles gesagt.“

„Der deutsche Gesetzgeber muss nun die bisherigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung aufheben und durch neue ersetzen. Die neuen Regelungen werden deutlich anders aussehen als das bisher geltende Recht, weil der EuGH relativ genau gesagt hat, was geht – und was nicht.“

Auf die Frage, inwiefern das Modell der anlasslosen Speicherung grundsätzlich problematisch ist und wie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen abgewogen werden kann:
„Die Problematik der Vorratsdatenspeicherung in ihrer aktuellen Form ist, dass sie unterschiedslos jede und jeden trifft. Wer mit dem Handy kommuniziert oder einen Internetzugang nutzt, wird erfasst. Es gibt weder eine räumliche, noch sachliche, noch zeitliche Begrenzung. Dieser ‚one size fits all‘-Ansatz ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar, das hat der EuGH nun wieder einmal klargestellt.“

„Der EuGH hat in seinem heutigen Urteil nun erneut zusammengefasst, welche Alternativen zur Verfügung stehen. Eine Vorratsdatenspeicherung hat er dabei tatsächlich sogar erlaubt – allerdings streng beschränkt auf das Ziel der nationalen Sicherheit, also zum Beispiel Terrorbekämpfung. Für andere Zwecke, einschließlich der Kriminalitätsbekämpfung, darf auf diese Daten nicht zugegriffen werden.“

„Als Alternativen zur klassischen Vorratsdatenspeicherung nennt der EuGH nun wieder einmal verschiedene Ausweichmöglichkeiten. Dazu gehören gezielte Speicher-Anordnungen, die zum Beispiel alle Mobilfunkdaten in einem bestimmten räumlichen Bereich betreffen. Auch eine gezielte Überwachung einer bestimmten Personengruppe ist erlaubt, wenn es dafür einen hinreichend rechtfertigenden Anlass gibt. Insgesamt hat der deutsche Gesetzgeber also durchaus Spielräume.“

Auf die Frage, wie alternative Methoden wie das Quick Freeze-Verfahren zu beurteilen sind:
„Die vom EuGH genannten Alternativen sind zum einen weniger effektiv, zum anderen aber für die Behörden und Anbieter auch deutlich schwieriger umzusetzen. Falls der deutsche Gesetzgeber den Weg zum Beispiel eines Quick Freeze gehen will, wird dabei die Frage der praktischen Umsetzung eine große Rolle spielen. Die deutsche Politik wäre gut beraten, nun keine Schnellschüsse zu machen, sondern zunächst verschiedene Varianten auf ihre praktische Machbarkeit zu prüfen.“

Prof. Dr. Christoph Sorge

Inhaber der Professur für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes, Saarbrücken

„Die Entscheidung ist nicht überraschend, auch der EuGH selbst verweist auf seine frühere Rechtsprechung, der nun noch einige Nuancen hinzugefügt werden. Klargestellt wird unter anderem, dass bereits vergleichsweise kurze Speicherdauern oder ein begrenzter Umfang gespeicherter Verkehrs- und Standortdaten hochproblematisch sein können.“

„Ich bin sicher, dass die Vorratsdatenspeicherung für einige Ermittlungsverfahren, von der einfachen Kriminalität bis zur Terrorismusbekämpfung, Vorteile hat. Umgekehrt ließen sich aber auf der ‚makroskopischen‘ Ebene der Kriminalitätsstatistik keine quantifizierbaren Vorteile wie höhere Aufklärungsquoten zeigen – was etwa eine Studie des wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2020 deutlich macht [1]. Es mag sein, dass das für ganz spezifische Kriminalitätsbereiche anders aussehen würde, wenn man diese einzeln und genauer betrachtete. Entsprechende Studien sind mir aber nicht bekannt. Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass die ‚Wirksamkeit der Strafverfolgung im Allgemeinen nicht von einem einzigen Ermittlungsinstrument abhängt‘, sondern von deren Gesamtheit.“

„Dieser Erkenntnisstand macht die Rechtfertigung einer Vorratsdatenspeicherung, die nahezu alle Bürger betrifft und erhebliches Missbrauchspotential birgt, natürlich sehr schwierig. Dass ein gezielteres Vorgehen (‚Quick Freeze‘, Speicherung aufgrund geographischer Kriterien oder ähnliches) für zulässig gehalten wird, ist kein Widerspruch dazu. Das Gericht konkretisiert in der neuen Entscheidung weiter, wie solche gezielten Speicherungen aussehen könnten. Es steht zu erwarten, dass es in den Mitgliedsstaaten der EU Versuche geben wird, solch gezielte Speicherungen vorzuschreiben und die Kriterien dafür möglichst weit zu fassen.“

„Festzuhalten ist schließlich, dass das Gericht durchaus noch eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung zulässt – nämlich die Speicherung von Daten, die zur Identifikation von Kommunikationspartnern benötigt werden. Dazu zählt auch die Zuordnung von IP-Adressen zu Personen. Auch das ist ein Grundrechtseingriff und bedarf einer Rechtfertigung, ist aber auch nach der Rechtsprechung des EuGH unter gewissen Umständen möglich.“

Angaben zu möglichen Interessenkonflikten

Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker: „Es bestehen keine Interessenkonflikte.“

Prof. Dr. Christoph Sorge: „Interessenkonflikte sind mir nicht bewusst.“

Alle anderen: Keine Angaben erhalten.

Literaturstellen, die von den Experten zitiert wurden

[1] European Parliamentary Research Service (2020): General data retention / effects on crime. Analyse.

Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden

[I] Europäischer Gerichtshof (20.09.2022): Press Release No 156/22. Pressemitteilung zum Urteil zu den Klagen von Spacenet und der Telekom.

[II] Europäischer Gerichtshof: Rechtssache C-793/19. Die Klage von Spacenet.

[III] Europäischer Gerichtshof: Rechtssache C-794/19. Die Klage der Telekom.