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21.06.2017

Justizminister von Bund und Ländern diskutieren über erweiterte DNA-Analyse

Sollen in Zukunft DNA-Spuren von Tatorten dazu genutzt werden dürfen, um die Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe, das biologische Alter und/oder die biogeografische Herkunft des potenziellen Straftäters zu bestimmen?

Bei der Justizministerkonferenz am 21.03. und 22.03.2017 diskutierten darüber die Justizminister der Länder und des Bundes. Um diese „erweiterte DNA-Analyse“ zuzulassen, müsste die Strafprozessordnung geändert werden, insbesondere §81e StPO. Bislang darf mit DNA-Spuren nur das Geschlecht bestimmt werden, und „nicht codierende“ DNA-Abschnitte dürfen genutzt werden, um ein sogenanntes Identifizierungsmuster festzustellen und dieses dann abzugleichen mit gespeicherten Einträgen der DNA-Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt oder – als ultima ratio – mit DNA-Proben von Freiwilligen aus einer Reihenuntersuchung.

Fortan sollen jedoch erstmals auch sogenannte codierende DNA-Bereiche zu forensischen Zwecken analysiert werden dürfen. Vom Erbgut, dem Genotyp, soll auf das Erscheinungsbild, den Phänotyp, geschlossen werden. DNA-Phenotyping oder DNA-Phänotypisierung nennen Experten diese Sonderform des DNA-Profiling deswegen.

Das Land Baden-Württemberg hatte im Februar 2017 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beim Bundesrat eingereicht; Bayern ist diesem beigetreten und hat im März einen eigenen Gesetzesentwurf beim Bundesrat eingereicht. Anlass für diese Initiativen waren, dass ein vermutlich aus Afghanistan Geflüchteter unter Verdacht steht, eine Medizin-Studentin in Freiburg ermordet zu haben.

Doch so politisch das Thema ist – so wissenschaftlich ist auch. Und so sehr manche Politiker zur Eile drängen – so sehr mahnen manche Wissenschaftler vor überstürzten Entscheidungen.

 

Übersicht

     

  • Prof. Dr. Carsten Momsen, Leiter des Arbeitsbereichs Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Wirtschafts- und Umweltstrafrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft, Freie Universität Berlin, Berlin
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  • Prof. Dr. Mark A. Zöller, Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht, Universität Trier, Trier
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  • PD Dr. Cornelius Courts, Leiter der Abteilung Forensische Genetik, Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, und Sachverständiger für forensische DNA-Analytik und Abstammungsbegutachtung, Kiel
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  • Prof. Dr. Barbara Prainsack, Department of Global Health & Social Medicine, King’s College London, und Mitglied der Ethikgruppe der britischen DNA-Datenbank, UK National Criminal Intelligence DNA Database, London (UK)
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  • Prof. Dr. Peter M. Schneider, Leiter Forensische Molekularbiologie, Uniklinik Köln, und Vorsitzender der Spurenkommission – Gemeinsame Kommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute in Deutschland, Köln
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  • Prof. Dr. Lutz Roewer, Leiter der Abteilung Forensische Genetik am Institut für Rechtsmedizin, Charité – Universitätsmedizin Berlin, Berlin
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  • Dr. Matthias Wienroth, Wissenschaftsforscher am Policy, Ethics and Life Sciences (PEALS) Research Centre, Newcastle University, Newcastle upon Tyne (UK)
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  • Prof. Dr. Anna Lipphardt, Professorin für Kulturanthropologie, Schwerpunkt Kultur und Mobilität in Europa, Institut für Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie, Universität Freiburg, und Mitglied der Initiative „STS@Freiburg“, Freiburg
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  • Prof. Dr. Amade M'charek, Department of Anthropology, University of Amsterdam, und Gründerin des Studiengangs „Forensic Science“, dem ersten seiner Art in den Niederlanden, Amsterdam (NL)
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  • Prof. Dr. Torsten Heinemann, Juniorprofessur für Soziologie, insb. soziale Probleme und soziale Kontrolle, Universität Hamburg, Hamburg
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Statements

Prof. Dr. Carsten Momsen

Leiter des Arbeitsbereichs Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Wirtschafts- und Umweltstrafrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft, Freie Universität Berlin, Berlin

Auf die Frage, inwiefern das von Politikern immer wieder herangezogene Argument PRO DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse ist technisch möglich, deswegen müsse sie auch legalisiert und eingesetzt werden.“ berechtigt ist:

„DNA-Profiling betrifft den Umgang mit personenbezogenen, hochsensiblen Informationen. Entscheidend ist nicht, was technisch möglich ist, sondern wie diese Daten rechtlich zulässig und ethisch verantwortungsbewusst erhoben und verwendet werden.“

Auf die Frage, inwiefern das von Wissenschaftlern immer wieder herangezogene Argument CONTRA DNA- Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse würde zu Diskriminierung führen und diverse Rechte und Gesetze verletzen.“ berechtigt ist:

„Das Contra-Argument trifft zu. Es besteht ein Gefahrenpotenzial. Betroffen sind neben der Menschenwürde das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Grundsatz der Gleichbehandlung. Die beabsichtigte Verwendung betrifft mehrheitlich die Überprüfung unschuldiger und unverdächtiger Menschen. In ihre Persönlichkeitsrechte darf nur in begründeten Ausnahmefällen eingegriffen werden. Anders als bisher wird nicht eine ganz konkrete Spur daraufhin untersucht, ob diese – und nur diese – Spur in der Datei bereits vorhanden ist. Mit den neuen Methoden wird überhaupt erst ein Verdacht gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe konstruiert. Sind die Merkmale diejenigen einer großen Mehrheit, dann entstehen keine spezifischen Effekte. Sind sie aber diejenigen einer Bevölkerungsminderheit, wird diese Gruppe automatisch zu einem großen Prozentsatz unter Generalverdacht gesetzt. Eine Minderheit wird daher einem relativ erheblich größeren Ermittlungs- und Verfolgungsdruck ausgesetzt, ohne dass jeder einzelne Angehörige der Minderheit mit einer höheren Wahrscheinlichkeit verdächtig ist als jeder andere Bürger. Die Effekte verstärken sich bei medialer Verbreitung der Ermittlungen. Sie können und werden Ressentiments, die in Teilen der Bevölkerung gegen Minderheiten bestehen, verstärken. Dabei muss man wissen, dass die DNA-Spur meistens ganz am Anfang der Ermittlungen stehen wird und sich sowohl die weitere Ausrichtung der Ermittlungen als auch die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf eine Bevölkerungsgruppe richten wird, ohne dass schon weitere Informationen zur Verfügung stehen, die den Eindruck korrigieren können. Das wäre sehr deutlich, wenn ein ‚genetisches Phantombild’ erstellt wird.“

Auf die Frage, welche Informationen zum aktuell vorliegenden Gesetzentwurf ergänzt werden sollten:

„Es sollte ermittelt werden, ob überhaupt ein kriminalistischer Bedarf besteht. Für die Erhebung und Verwendung müssen rechtliche und ethische Kriterien diskutiert und festgelegt werden. Die Anordnung muss auf bestimmte Taten beschränkt werden. Es muss eine unverzügliche Überprüfung der Anordnung der Maßnahme möglich sein. Es muss sichergestellt werden, dass die Daten aller Menschen, die in keiner Verbindung mit der Tat stehen, sofort gelöscht werden. Die Grenzen des Polizeirechts und des Strafverfahrensrechts dürfen nicht aufgehoben werden. Es bestehen verfassungsrechtlich ganz andere Anordnungskriterien.“

„Ultima ratio meint, dass keine andere vergleichbar erfolgversprechende Ermittlungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Das kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens bewertet werden. Wenn sich also etwa bei dem Fund einer – durch Gewalteinwirkung – umgekommenen Person (Verdacht eines Tötungsdelikts) abgesehen von einer DNA-Spur keine anderen Ermittlungsansätze finden, dann kann ultima ratio zu diesem Zeitpunkt – ganz am Anfang der Ermittlung – auch bedeuten, jetzt schon die DNA-Analyse durchzuführen. Hat man andere Möglichkeiten wie Zeugenaussagen, dann würde ultima ratio bedeuten, zunächst einmal diese Beweise zu erheben und erst, wenn sich hieraus nichts ergibt, über die DNA-Analyse zu entscheiden. Es wäre gut, das im Gesetzentwurf gewissermaßen zu unterstreichen.“

„Für Ermittlungen sind die äußeren Merkmale entscheidender. Gleichwohl werden sie beispielsweise in den Niederlanden meines Wissens nicht abgefragt. Die sogenannte biogeographische Herkunft sagt, von welchem Kontinent ein Mensch über seine Vorfahren abstammt – nicht, woher er gerade kommt. In Deutschland enthalten die Melderegister – anders als in den USA – keine Eintragungen über ethnische Herkunft, die als Einordnungskriterium der biogeographischen Herkunft ähnelt. Die biogeographische Herkunft ermöglicht nur indirekte Schlüsse. Ermittler müssen aus anderen Quellen wissen, welche Personen konkret in Betracht kommen, wenn sie Informationen zur biogeographischen Herkunft erhalten. Das ist bei Zeugenaussagen, die unter Umständen durch Klischees und Vorurteile belastet sein können, extrem fehleranfällig. Das betrifft auch die Ausbildung der ermittelnden Beamten selbst.“

„Der Freiburger Fall zeigt keine Notwendigkeit für die Gesetzesänderung. Er wurde schnell mit ‚traditionellen’ Ermittlungsmethoden aufgeklärt. Die neuen Varianten sind derzeit noch mit einem höheren Fehlerpotenzial ausgestattet. Dies gilt noch mehr für die biogeographische Herkunft. Schon eine Wahrscheinlichkeit von nur 95 Prozent führt dazu, dass kaum noch eine Aussagekraft der Spuren besteht. Zudem sind die Spuren häufig zu schlecht, um eine so differenzierte Analyse durchzuführen. So ergibt sich nur eine – praktisch unbrauchbare – Wahrscheinlichkeit von 66 Prozent. Damit aber besteht immer die Gefahr, dass sie der einzige Ermittlungsansatz ist und Ermittlungen gegen die in Betracht kommenden Bevölkerungsgruppen aufgenommen werden – mit allen Nachteilen und Gefahren.“

Prof. Dr. Mark A. Zöller

Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht, Universität Trier, Trier

„Der Einsatz der DNA-Analyse zum Zweck der Strafverfolgung ist in der deutschen Strafprozessordnung zum ersten Mal im Jahr 1997, also vor rund 20 Jahren, geregelt worden. Seitdem hat die genetische Forensik unbestreitbar erhebliche Fortschritte gemacht. Davor sollten sich auch die Juristen nicht verschließen. Allerdings gibt es klare verfassungs- und menschenrechtliche Grenzen, also ‚rote Linien’, die nicht überschritten werden dürfen. Eine Ausforschung von Persönlichkeitsmerkmalen lässt unser Grundgesetz nicht zu. Die Erhebung von Informationen über unsere Psyche, unseren Charakter oder Krankheiten kommt daher auch zur Verfolgung schwerster Straftaten nicht in Betracht.“

„Jenseits dieser absoluten Grenzen ist aber eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Erweiterung der geltenden Vorschriften durchaus vorstellbar. Diese Grenzen hält der baden-württembergische Gesetzentwurf im Wesentlichen ein, der sich nur auf äußerlich erkennbare Merkmale wie Haar- und Hautfarbe sowie das biologische Alter bezieht und damit keine Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ermöglicht. Ob demgegenüber die biogeografische Herkunft, wie von Bayern behauptet, wirklich ermittlungstaktisch unverzichtbar ist, wird man kritisch hinterfragen müssen. Schließlich sagen solche Informationen nicht zwingend etwas über das Aussehen des Betreffenden aus.“

„Im Übrigen gilt, dass derjenige, der die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zum Einsatz von DNA-Analysen und damit zu Eingriffen in die Grundrechte der Bürger ausweiten will, dann im Gegenzug auch Ausgleichsmaßnahmen vorsehen muss, damit das rechtstaatliche Gesamtgefüge gewahrt bleibt. Sie müssen auf schwere Straftaten wie Mord, Totschlag oder Vergewaltigung beschränkt bleiben. Über ihre Anordnung hat stets ein Richter zu wachen. Und sie haben zu unterbleiben, wenn schon andere Maßnahmen, etwa der Abgleich mit der beim Bundeskriminalamt geführten DNA-Analysedatei, zum Erfolg führen. Hier besteht bei den bisherigen Gesetzentwürfen noch Nachbesserungsbedarf im Detail. Ausführliche Informationen zu den aktuellen Reformvorschlägen aus juristischer Sicht finden sich in [1].“

„Vor allem aber muss der Gedanke stärker in den Vordergrund rücken, dass eine molekulargenetische Untersuchung immer nur eine statistische Wahrscheinlichkeit bietet, der Tatverdächtige also in Wirklichkeit auch ganz anders aussehen kann. Insbesondere wenn man mit solchen Informationen an die Öffentlichkeit geht, ist zu betonen, dass der Täter so aussehen ‚könnte’, aber eben nicht ‚muss’. Ansonsten öffnet man medialen Hexenjagden Tür und Tor.“

PD Dr. Cornelius Courts

Leiter der Abteilung Forensische Genetik, Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, und Sachverständiger für forensische DNA-Analytik und Abstammungsbegutachtung, Kiel

Auf die Frage, inwiefern das von Politikern immer wieder herangezogene Argument PRO DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse ist technisch möglich, deswegen müsse sie auch legalisiert und eingesetzt werden.“ berechtigt ist:

„Nicht berechtigt. Die technische Möglichkeit allein belegt weder den Nutzen noch die moralische ‚Einwandfreiheit’ dieser oder überhaupt einer Methode.“

Auf die Frage, inwiefern das von Wissenschaftlern immer wieder herangezogene Argument CONTRA DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse würde zu Diskriminierung führen und diverse Rechte und Gesetze verletzen.“ berechtigt ist:

„Nicht berechtigt. Niemand wird jemals wegen der Befunde der erweiterten DNA-Analyse, also wegen Anhaltspunkten zum Äußeren und zum Alter, verurteilt werden. Ob es hingegen zu einer präferenziellen Ermittlung innerhalb bestimmter Ethnien kommen würde, ist noch nicht klar. Doch entsprechenden Bedenken ist zu entgegnen, dass der Einsatz dieser Techniken nur in enger Zusammenarbeit zwischen Polizei und forensischen Genetikern erfolgen sollte; und dabei sollte stets genau diskutiert werden, welche Information realistischerweise aus einer Probe – zum Beispiel einer asservierten Spur, die häufig sehr klein sind, – gewonnen werden kann und welche Schlussfolgerungen wirklich gezogen werden können. Zudem würde die erweiterte DNA-Analyse sehr viel seltener eingesetzt, als vielleicht von manchen befürchtet wird, da die nicht unerheblichen Kosten solcher Untersuchungen immer gegen den Wert der zu erwartenden Vorhersage abzuwägen sind. Sie wäre damit eher ein Mittel der letzten, nicht der ersten Wahl, das man nutzen würde, wenn alle anderen Möglichkeiten der Ermittlung ausgeschöpft sind.“

„Das Konzept der biogeographischen Herkunft wurde vor etwa 15 Jahren ersonnen. Es umfasst die vier Hauptgruppen ‚ostasiatisch’, ‚indoeuropäisch’, ‚amerikanische Ureinwohner’ und ‚Subsahara-afrikanisch’ und sollte irgendwie das biologisch durchaus problematische Konzept der ‚Rasse’ ersetzen. Das Problem ist derzeit, dass noch nicht ausreichend weltweit gesammelte Populationsdaten vorliegen, um das Verfahren ohne Verzerrung und mit zufriedenstellender Trennschärfe einsetzen zu können.“

„Wenn diese Daten jedoch vorliegen und solide analysiert sein werden, sollte eine Zulassung des Verfahrens diskutiert werden, da es durchaus hilfreich wäre, Ermittlungen auf Vertreter einer bestimmten Ethnie konzentrieren zu können, ohne dabei auf notorisch unzuverlässige bis subjektiv eingefärbte Aussagen menschlicher Zeugen angewiesen zu sein. Bei den vergleichsweise konkreteren Merkmalen wie Alter, Haar-, Augen- und Hautfarbe ist die Konzentration auf bestimmte Gruppen deutlich schwieriger. [2] [3]“

Auf die Frage, welche Informationen zum aktuell vorliegenden Gesetzentwurf ergänzt werden sollten:

„Es sollte ergänzt werden, wer die Analysen durchführen darf und unter welchen Umständen sowie welche Qualifikation dafür erforderlich ist, zum Beispiel eine Akkreditierung des Verfahrens nach der ISO 17025 (weltweite Qualitätsstandards für Prüf- und Kalibrierungslabors; Anm. d. Red.). Hierzu müsste ggf. eine Differenzierung des Begriffs des Sachverständigen vorgenommen werden. Methodische Details wären im Gesetz m. E. deplatziert; dies müsste an anderer Stelle geregelt werden.“

Auf die Frage, wie häufig pro Jahr die erweiterte DNA-Analyse in Deutschland nötig wäre und in wie vielen Fällen davon erfahrungsgemäß die nötige Menge und Qualität an DNA-Spuren zur Verfügung stünde:

„Das lässt sich nicht seriös beantworten. Angesichts von Ländern wie den Niederlanden, die das Verfahren bereits nutzen, scheint es jedoch nicht übereilt, über eine Einführung nachzudenken – angesichts des Potenzials, das ihm zweifellos innewohnt.“

„Ein erheblicher Vorteil der erweiterten DNA-Analyse, auch als forensische DNA-Phänotypisierung (FDP) bezeichnet, besteht darin, dass sie eine ‚molekulare Augenzeugenschaft’ ermöglicht, also die Erkenntnis äußerlich sichtbarer Merkmale einer tatverdächtigten Person nur aufgrund von molekularbiologischer Evidenz und validierbaren Algorithmen zur Interpretation – und eben ohne auf die Aussagen menschlicher Augenzeugen angewiesen zu sein, für deren Unzuverlässigkeit, Beeinflussbarkeit und Unbeständigkeit in der Zeit es inzwischen sehr starke Belege gibt.“

„Es ist richtig, dass die Methode noch nicht perfekt ist und auch nicht annähernd mit der Genauigkeit wie das Standard-DNA-Profiling funktioniert, doch sind – im Gegensatz zu menschlichen Zeugenaussagen – Art und Ausmaß des Methodenfehlers einschätzbar. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Methode durch anhaltende Forschungsbemühungen stetig zu verbessern.“

„Die Rechte von Tatverdächtigen sehe ich durch die Methode überdies nicht verletzt, da für Informationen wie Haut-, Augen- und Haarfarbe etc., die bei jeder Begegnung ohnehin offen erkennbar sind, kein Geheimhaltungswunsch angenommen werden muss. Abgesehen davon darf man ja auch Videoaufnahmen und am Tatort hinterlassene Haare (Länge, Farbe) von Tatverdächtigen als Ermittlungsgrundlage nutzen.“

Prof. Dr. Barbara Prainsack

Department of Global Health & Social Medicine, King’s College London, und Mitglied der Ethikgruppe der britischen DNA-Datenbank, UK National Criminal Intelligence DNA Database, London (UK)

Auf die Frage, inwiefern das von Politikern immer wieder herangezogene Argument PRO DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse ist technisch möglich, deswegen müsse sie auch legalisiert und eingesetzt werden.“ berechtigt ist:

„Nur, weil etwas technisch möglich ist, bedeutet dies nicht, dass es gemacht werden soll oder darf. Vielmehr soll die Entscheidung darüber, ob eine neue Technologie rechtlich zugelassen werden soll, davon abhängen, ob sie große Vorteile bringt, ohne die Rechte und Interessen von Individuen oder Gruppen unzulässig zu beschneiden. Diese Frage lässt sich wiederum für keine Technologie allgemein und abstrakt beantworten. Es kommt immer darauf an, wie sie genutzt wird.“

Auf die Frage, inwiefern das von Wissenschaftlern immer wieder herangezogene Argument CONTRA DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse würde zu Diskriminierung führen und diverse Rechte und Gesetze verletzen.“ berechtigt ist:

„Wie jede Technologie kann auch die erweiterte DNA-Analyse so angewendet werden, dass sie zu Diskriminierung führt oder Gesetze verletzt. Genau aus diesem Grund sollten Projekte zur Entwicklung und Implementierung dieser Technologien sich ausführlich mit der Frage auseinandersetzen, wie man denn ihren Nutzen maximieren und eine gesetzes- und interessenverletzende Nutzung verhindern kann. Das von der Europäischen Union geförderte VISAGE-Projekt [4], in dem ich mitarbeite, hat aus diesem Grund ein Teilprojekt zu ethischen, sozialen, und regulatorischen Aspekten und einen Ethik-Beirat mit Menschenrechts- und anderen wichtigen ExpertInnen.“

Auf die Frage, mit welchen Informationen Kriminaltechniker und Ermittler in der Praxis mehr anfangen könnten – mit Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe und biologischem Alter oder mit der biogeografischen Herkunft:

„Wissenschaftlich ist das problematisch, weil Pigmentierung indirekt auch Aussagen über mögliche biogeographische Herkunft zulässt. Zudem glaube ich nicht, dass es sinnvoll ist, in diesem Zusammenhang verschiedene Informationsarten als gefährlicher anzusehen als andere. Auch hier kommt es wieder darauf an, wie die Information genutzt wird. Hier muss man mit Information und Aufklärung dem entgegenwirken, dass Information über biogeographische Herkunft missverstanden oder rassistisch ausgeschlachtet wird – von allen Akteuren. Die Gefahr, dass Letzteres passiert, ist meiner Ansicht nach bei biogeographischer Herkunft nicht höher als bei Haar-, Augen-, oder Hautfarbe. Und natürlich darf man nicht vergessen, dass auch Zeugenaussagen – bewusst oder unbewusst – von Vorurteilen beeinflusst sein können.“

Auf die Frage, welche Informationen zum aktuell vorliegenden Gesetzentwurf ergänzt werden sollten:

„Eine Determinierung der Verbrechensarten, bei denen die erweiterte DNA-Analyse zur Anwendung kommen darf, würde ich für sinnvoll halten. Dasselbe gilt für eine Festschreibung der Entscheidungsträger und Entscheidungsprozesse.“

Auf die Frage, wie häufig pro Jahr die erweiterte DNA-Analyse in Deutschland nötig wäre und in wie vielen Fällen davon erfahrungsgemäß die nötige Menge und Qualität an DNA-Spuren zur Verfügung stünde:

„Es ist mir nicht möglich, hier genaue Zahlen zu nennen. Wenn die erweiterte DNA-Analyse in Fällen, in denen es keine anderen Hinweise auf die Täter gibt, als Ermittlungshilfe angewendet wird und wenn allen Beteiligten klar ist, dass es sich um eine Wahrscheinlichkeitsaussage handelt und nicht um ein ‚Phantombild’ oder eine Vorhersage, wie der Täter aussieht, dann wäre das meiner Ansicht nach eine eindeutig positive Entwicklung.“

Prof. Dr. Peter M. Schneider

Leiter Forensische Molekularbiologie, Uniklinik Köln, und Vorsitzender der Spurenkommission – Gemeinsame Kommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute in Deutschland, Köln

„Nur, weil etwas technisch möglich ist, muss man es natürlich nicht machen. Es stellt sich vielmehr die Frage nach dem Zugewinn an Information für das Ermittlungsverfahren. Konkret bedeutet dies für die erweiterte DNA-Analyse, dass durch deren Anwendung zusätzliche, bisher nicht verfügbare Informationen über Aussehen, Alter und Herkunft eines unbekannten Spurenlegers gewonnen werden können in Fällen, bei denen das ‚konventionelle’ DNA-Profil nach einer Recherche in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamts (BKA) keine Übereinstimmungen mit einer Person oder einer anderen Tatortspur ergeben hat.“

„Inwieweit diverse Rechte und Gesetze durch eine erweiterte DNA-Analyse verletzt werden, vermag ich nicht zu beurteilen. Es ist Sache des Gesetzgebers, hier für klare Regelungen zu Sorgen, damit solche Konflikte nicht entstehen.“

„Die Besorgnis in Bezug auf eine mögliche Diskriminierung von Minderheiten ist aus meiner Sicht nicht begründet, muss aber selbstverständlich ernst genommen werden. Es ist aus meiner Sicht so: Wenn es einen klaren Hinweis gibt, dass der Täter einer bestimmten Bevölkerungsgruppe entstammt, dann soll er auch dort gesucht werden. Das sehe ich nicht als Diskriminierung. Dann muss die Polizei auch dort suchen. Das schützt umgekehrt die Minderheiten vor ungerechtfertigten Verdächtigungen – wenn der Test nämlich zum Beispiel ergibt, dass der Täter mitteleuropäische Vorfahren hat. Die eindeutige Identifizierung einer Person muss ohnehin immer über das konventionelle DNA-Profil erfolgen. Nur das kann vor Gericht als Beweis verwendet werden.“

Auf die Frage, mit welchen Informationen Kriminaltechniker und Ermittler in der Praxis mehr anfangen könnten – mit Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe und biologischem Alter oder mit der biogeografischen Herkunft:

„Sowohl die Vorhersagen zu den äußeren Körpermerkmalen als auch zu Herkunft und Alter sollten eingesetzt werden. Dabei können vor allem Aussehen und Herkunft sachlich nicht getrennt werden, da bei der Pigmentierungsanalyse zwangsläufig auch Informationen über die Herkunft anfallen. Die Herkunftsanalyse (derzeit unterscheidbar auf kontinentaler Ebene) wird in den meisten Fällen das Verfahren mit der besten Aussagekraft sein. Der Test ist auch bei Personen mit gemischtem genetischen Hintergrund informativ, da diese Eigenschaft an den Daten erkennbar ist und zu einer geringeren Vorhersage-Wahrscheinlichkeit führt, die dann entsprechend vorsichtig im Kontext aller genetischen Daten bewertet werden muss. Die Vorhersage des Alters eines unbekannten Spurenlegers könnte durchaus unabhängig davon oder auch ergänzend eingesetzt werden, da dieses Verfahren aktuell nur mit Blutspuren einer bestimmten Größe möglich ist und technisch auch anders durchgeführt werden muss.“

„Bei der Anwendung muss berücksichtigt werden, dass Variationen von Augen- und Haarfarbe typisch europäische Eigenschaften und daher vor allem in Bezug auf Menschen mit europäischen Vorfahren relevant ist, während hellhäutige Menschen sowohl in Europa als auch in Asien leben und sich in ihren Genen unterscheiden. Daraus folgt, dass die Eigenschaften zu Aussehen und Herkunft nicht separat erhoben und verwendet werden sollten, da sie genetisch in einer engen Beziehung stehen.“

Auf die Frage, welche Informationen zum aktuell vorliegenden Gesetzentwurf ergänzt werden sollten:

„Bei den vorliegenden Entwürfen fällt auf, dass die für die erweiterte DNA-Analyse zulässigen Merkmale alle explizit aufgelistet worden sind. Dies ist im Lichte der gesetzgeberischen Praxis nachvollziehbar, hat aber den Mangel einer fehlenden Nachhaltigkeit. Käme es zu wissenschaftlichen Fortschritten in Bezug auf weitere nicht im Gesetzestext sanktionierte äußere Körpermerkmale, so müsste das Gesetz erst erneut geändert werden, bevor deren Verwendung zulässig wäre. Eine allgemeine Formulierung, die eine genetische Analyse aller äußerlich erkennbaren Körpermerkmale gestatten würde, die keinen Krankheitsbezug haben, wäre daher sinnvoller.“

„Die Vorgaben zum Einsatz der neuen DNA-Analysen beruhen letztendlich auf einer Entscheidung des Gesetzgebers. In der zum Teil etwas aufgeregten Diskussion in Politik und Medien wird häufig übersehen, dass deren Anwendung aus sehr pragmatischen Gründen beschränkt sein wird.“

Auf die Frage, wie häufig pro Jahr die erweiterte DNA-Analyse in Deutschland nötig wäre und in wie vielen Fällen davon erfahrungsgemäß die nötige Menge und Qualität an DNA-Spuren zur Verfügung stünde:

„Leider gibt es keinerlei Zahlen, auf Grund derer eine solche Abschätzung möglich wäre. Dennoch muss Folgendes bedacht werden: Fast jede dritte Tatortspur, die man mit der DNA-Analysedatei beim Bundeskriminalamt (BKA) abgleicht, ergibt mittlerweile einen Treffer. In all diesen Fällen ist eine erweiterte DNA-Analyse nicht mehr notwendig. Lediglich Spuren, die in der Datenbank keine Treffer erzielen und bei denen man trotz intensivster Ermittlungen nicht weiterkommt, kämen dafür in Betracht. Unabhängig davon wird es viele Fälle geben, bei denen die Spuren-DNA bereits für die konventionelle DNA-Analyse aufgebraucht wurde, sodass eine erweiterte Analyse nicht mehr möglich sein wird. Schließlich kommen auch nur solche Spuren dafür in Betracht, bei denen ein eindeutiger Bezug zur Straftat hergestellt werden kann, wie etwa eine Spermaspur nach einem Sexualdelikt, während eine Zigarettenkippe, die am Tatort gefunden wurde, diese Voraussetzung sicherlich nicht erfüllt. Als Konsequenz aus all diesen Einschränkungen hielte ich es für sinnvoll, darüber nachzudenken, ob die erweiterte DNA-Analyse erst ab einer bestimmten Schwere der Straftat in Betracht gezogen werden sollte.“

Prof. Dr. Lutz Roewer

Leiter der Abteilung Forensische Genetik am Institut für Rechtsmedizin, Charité – Universitätsmedizin Berlin, Berlin

„Ich beziehe mich auf die Analyse der Herkunft, genauer auf die ‚Eingrenzung der Herkunftspopulation’, sowie die Altersbestimmung. Die Aussagekraft der Pigmentierung sehen viele Praktiker skeptisch. Die Untersuchung der Hautfarbe wäre für viele Forensiker in Deutschland ein Tabu.“

„Um die Euphorie zu bremsen: Viele Methoden, gerade Pigmentierung und Altersbestimmung, sowie einige neuere Methoden zur Herkunftsbestimmung sind nicht für die Spurenanalyse getestet. Die am Tatort vorgefundenen DNA-Mengen, häufig im Bereich von wenigen Billionstel Gramm, ist in der Spurenanalytik der kritische Punkt, in diesem Bereich funktionieren viele der vorgeschlagenen Methoden (noch) nicht.“

Auf die Frage, inwiefern das von Politikern immer wieder herangezogene Argument PRO DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse ist technisch möglich, deswegen müsse sie auch legalisiert und eingesetzt werden.“ berechtigt ist:

„So kann man nicht ernsthaft argumentieren. Was technisch möglich ist, muss deshalb nicht eingesetzt werden. Oft darf ein Verfahren nicht eingesetzt werden, weil Gesetze oder Grundrechte verletzt werden.“

Auf die Frage, inwiefern das von Wissenschaftlern immer wieder herangezogene Argument CONTRA DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse würde zu Diskriminierung führen und diverse Rechte und Gesetze verletzen.“ berechtigt ist:

„Aus Erfahrung sehe ich in der polizeilichen Praxis von Reihenuntersuchungen und im ‚media stereotyping’ Gefahren für Bürger und Gesellschaft.“

„Genetik kommt von γενεά (griechisch: geneá, Abstammung) oder γένεσις (griechisch: génesis, Ursprung). Aussagen über die Häufigkeit von genetischen Merkmalen, also auch solcher, die die Pigmentierung oder die Zellalterung steuern oder erbliche Defekte wie etwa die Rot-Grün-Sehschwäche auslösen, sind populationsbasiert. Ohne Information über die Herkunftspopulation ist eine Aussage auch zu äußerlich sichtbaren Merkmalen unwissenschaftlich.“

„Die Populationsgenetik ist seit jeher – schon zur Zeit der Blutgruppen-Untersuchungen –Bestandteil der humangenetischen und der forensisch-genetischen Forschung und daher nicht neu. Deshalb gibt es hier eine robuste wissenschaftliche Basis und eine weite Verfügbarkeit der Methoden. Die Möglichkeit der Differenzierung von ‚Herkunft’ von entfernten Vorfahren bis hin zur unmittelbaren Verwandtschaft, der Kernfamilie, wirkt Stereotypen entgegen und ist ein relevanteres Prüfmerkmal (siehe StPO 81h) als etwa ‚hell oder dunkel’.“

Auf die Frage, welche Informationen zum aktuell vorliegenden Gesetzentwurf ergänzt werden sollten:

„Das Wichtigste wäre der Richtervorbehalt: Die Eingrenzung auf schwere Straftaten – juristisch exakt definierte sogenannte Katalogstraftaten – ist essenziell.“

„Bei einer Eingrenzung auf schwere Straftaten, sehe ich nicht mehr als zehn Fälle je Bundesland im Jahr, in denen neue Ermittlungsansätze geprüft werden könnten. Wie der ‚Fall Freiburg’ gezeigt hat, gehören auch Mordfälle NICHT automatisch zu der Kategorie von Straftaten, in denen die erweiterte DNA-Analyse als ‚letztes Mittel (last resort)’ eingesetzt werden könnte.“

Dr. Matthias Wienroth

Wissenschaftsforscher am Policy, Ethics and Life Sciences (PEALS) Research Centre, Newcastle University, Newcastle upon Tyne (UK)

„Meine Aussagen beziehen sich auf das forensische DNA-Phenotyping (fDP), das die Ableitung äußerer Merkmale und biogeografischer Herkunft umfasst [5] [6] [7]. Beide Techniken gehören der dritten Welle der forensischen Genetik an, die sich der Analyse von ermittlungstechnisch möglicherweise relevanten Informationen widmet (und nicht Beweismaterial per se), sich auf Gruppen von Personen bezieht (und nicht der Identifizierung einer einzelnen Person) und nur durch global zusammengetragene und vielseitige Referenzdaten verlässlich werden kann [8] [9].“

Auf die Frage, inwiefern das von Politikern immer wieder herangezogene Argument PRO DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse ist technisch möglich, deswegen müsse sie auch legalisiert und eingesetzt werden.“ berechtigt ist:

„Nur, weil etwas technisch möglich ist, bedeutet dies weder, dass es gleichzeitig auch nutzbringend oder gar mit gesellschaftlichen Werten vereinbar ist, noch dass Polizei, Politik oder Öffentlichkeit für das forensische DNA-Phenotyping bereits entsprechend sensibilisiert sind.“

„Neue technische Möglichkeiten gehen Hand in Hand mit gesellschaftlichen Veränderungen und schaffen, wie im Fall der forensischen DNA-Analyse, neue Arten von Identitäten, Verhältnissen und Strukturen [10]. Wir haben in der derzeitigen Debatte die Möglichkeit, bewusst und reflektierend eine verantwortungsvolle Infrastruktur für den Einsatz erweiterter DNA-Analysen wie das DNA-Phenotyping und die Verwandtschaftssuche zu schaffen, um vorausschauend deren Anwendung – und jene zukünftiger DNA-Technologien – zu regulieren und um das gemeinschaftliche Zusammenleben nicht durch voreilige und eventuell nachlässige Technologieanwendung zu gefährden [11] [12] [13].“

„Während genetische Analysen in unserer Gesellschaft viel Autorität genießen, können Aussagen ohne umsichtige Interpretation auch zu eklatanten Missverständnissen führen, da Technologie eben nicht objektiv, sondern immer das Resultat und ein Bestandteil menschlicher Handlungen ist. Daher müssen die Grenzen des wissenschaftlich Machbaren klar von den Forensikern aufgezeigt werden, um Erwartungshaltungen zu moderieren. Und es müssen ganz bewusst kulturelle oder persönliche Überzeugungen der Ermittler angesprochen werden, welche die Interpretation stark beeinflussen können.“

Auf die Frage, inwiefern das von Wissenschaftlern immer wieder herangezogene Argument CONTRA DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse würde zu Diskriminierung führen und diverse Rechte und Gesetze verletzen.“ berechtigt ist:

„Beim forensischen DNA-Phenotyping gibt es drei Punkte zu beachten. Erstens: Welcher Qualität sind die Referenzdaten, die für eine Analyse vor allem der sogenannten biogeografischen Herkunft herangezogen werden? Zweitens: Welche persönlichen und kulturellen Annahmen gehen in die Analyse und Interpretation von DNA-Daten ein? Und drittens: Wie wird mit den Daten und dem durch die Interpretation einer DNA-Analyse produzierten Wissen sowohl ermittlungsintern als auch öffentlich umgegangen? Diese Fragen sollten offen und ehrlich geklärt werden, denn ansonsten bestände die Gefahr, dass gesellschaftliche Errungenschaften wie das Recht auf Gleichbehandlung, auf menschliche Würde und auf informationelle Selbstbestimmung durch fahrlässige Anwendung von Technologien wie den erweiterten DNA-Analysen untergraben würden.“

„Die erweiterten DNA-Analysen könnten dann hilfreich sein, wenn Ermittler keine weiteren sachdienlichen Informationen haben und es darum geht, Prioritäten für die nächsten Schritte in einer Ermittlung zu setzen. Letztendlich wird es den Ermittlern nämlich darum gehen, eine Personenbeschreibung anfertigen zu können, die dabei helfen mag, eine unbekannte Person zu finden, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu einem Sachverhalt befragt werden kann. Wenn in diesem Zuge dann auf ‚biogeografische Herkunft’ analysiert würde, dann wird diese Herkunft sehr wahrscheinlich von Ermittlern mit äußeren Merkmalen assoziiert, um auf Grundlage von kulturellen Vorannahmen ein äußeres Gesamtbild einer unbekannten Person zu schaffen – welches natürlich falsch sein kann, denn es beruht ja auf Annahmen. Einzelne äußere Merkmale, wie Augenfarbe oder Haarfarbe, ergäben für eine Ermittlung nur unzureichende Informationen, und daher ist es nachvollziehbar, dass Befürworter dieser Analysen oft unbedingt alle Merkmale fordern, die technisch möglich zu sein scheinen. Das erhöht dann allerdings auch die Fehleranfälligkeit der Analyse und Interpretation.“

„Es kann auch sein, dass Ermittler Informationen zur biogeografischen Herkunft nutzen möchten, um einen Anfangsverdacht zu verstärken, wie es schon in einer späten Aufklärungsphase zu den Zug-Anschlägen in Madrid von 2004 getan wurde [14]. Doch das ist eher die Ausnahme und hängt stark von den Forensikern ab, die bei der Interpretation der Daten die Ermittler unterstützen.“

„Um die Anwendung von Technologien zukunftstauglich und transparent klären zu können, sind mindestens drei von Polizei und Politik unabhängige, multi-perspektivische Instanzen notwendig. Zum einen ein Gremium zur Prüfung des Nutzwertes erweiterter DNA-Analysen in einzelnen Ermittlungsfällen. Zudem ein forensischer Regulierer zur allgemeinen Sicherstellung, dass technische Standards, Leitlinien, und Ausbildung zur Anwendung von forensischen Analysen gewährleistet und auf dem neuesten Stand sind. Und drittens eine Kontrollinstanz, die sich mit der ermittlungstechnischen Verwendung, Speicherung und Löschung von biometrischen Daten durch Polizei und Sicherheitsdienste befasst.“

„Im Konzert mit einer ausgeglichenen, öffentlichen Debatte zu Genetik und Gesellschaft (zum Beispiel zu Ethnie, Abstammung/Herkunft, Verwandtschaft und informationeller Selbstbestimmung sowie welche Rolle die Genetik in deren Verständnis spielt), und einem umfassenden wissenschaftlichen und kulturellen Ausbildungsprogramm für Kriminaltechniker und Ermittler, können so die Voraussetzungen für eine nutzbringende, verlässliche und legitime Anwendung erweiterter DNA-Analysen geschaffen werden.“

„Mir sind bisher nur extrem wenige Ermittlungen in Europa und der USA bekannt, in der forensisches DNA-Phenotyping zu einer Aufklärung maßgeblich beigetragen hat. Es gibt zudem so gut wie keine wissenschaftlichen Fallstudien zu den Anwendungen der erweiterten DNA-Analysen in Ermittlungen, was deren tatsächlichen Nutzen und Verlässlichkeit jedoch darlegen könnte. Wir müssen uns im Klaren darüber sein, dass forensisches DNA-Phenotyping bisher auch dort, wo es zugelassen ist, eher begrenzt ermittlungstechnische Informationen liefern kann, die zudem in ihrem Nutzen sehr stark von den Annahmen der Ermittler anhängig sind.“

Prof. Dr. Anna Lipphardt

Prof. Dr. Anna Lipphardt, Professorin für Kulturanthropologie, Schwerpunkt Kultur und Mobilität in Europa, Institut für Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie, Universität Freiburg, und Mitglied der Initiative „STS@Freiburg“, Freiburg

Auf die Frage, inwiefern das von Politikern immer wieder herangezogene Argument PRO DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse ist technisch möglich, deswegen müsse sie auch legalisiert und eingesetzt werden.“ berechtigt ist:

„Aus zwei Gründen überzeugt mich das Argument nicht. Erstens sind die Technologien noch nicht so ausgereift, wie oft behauptet wird – Grundlagenforschung und die anwendungsorientierte Forschung sind noch voll im Gang. Bis dann die technische Reife erreicht ist, um diese Instrumente auf solider Basis in der kriminalistischen Ermittlungspraxis einzusetzen, ist es noch ein weiter Weg – zumal, wenn es um das ‚genetische Phantombild’ geht, für welches Bundesinnenminister Thomas de Maizière und Bundesjustizminister Heiko Maas so schnell wie möglich die rechtlichen Grundlagen schaffen wollen. Zweitens wurden die Technologien zwar technisch anhand von Testszenarien validiert, aber nicht für konkrete Anwendungsfälle. Dieser zweite Validierungsschritt ist jedoch entscheidend.“

Auf die Frage, inwiefern das von Wissenschaftlern immer wieder herangezogene Argument CONTRA DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse würde zu Diskriminierung führen und diverse Rechte und Gesetze verletzen.“ berechtigt ist:

„Dieses Argument hat für uns in Bezug auf DNA-Phenotyping (im Unterschied zum genetischen Fingerabdruck, der in der Praxis für den Identitätsabgleich sehr gut validiert ist) zwei Teile, wobei der zweite aus unserer Sicht ganz zentral ist, aber bisher in der öffentlichen Debatte zu Unrecht vernachlässigt wird.“

„Erstens: Die Anwendung ist besonders effektiv für örtlich seltene Merkmale, wie sie in Minderheiten auftreten [15] [16], weil nur dann die eingegrenzte Gruppe klein genug ist, dass danach eine sinnvolle Fokussierung der Ermittlungen vorgenommen werden kann – etwa durch eine DNA-Reihenuntersuchung. In Deutschland wären das zum Beispiel eine dunkle Hautfarbe oder eine biogeographische Herkunft, die außerhalb Europas liegt. Schon hier wird deutlich, dass das Analyseinstrument nur zum Einsatz kommen wird, um Tatverdächtige, die aus der Mehrheitsbevölkerung stammen, und Tatverdächtige, die aus Minderheiten stammen, voneinander abzugrenzen.“

„Zweitens: Die Vorhersagen der Methoden sind gerade dann besonders unzuverlässig, wenn der DNA-Test auf seltene Merkmale und damit auf gesellschaftliche Minderheiten hinweist, und zwar wegen der Fehlerrate. Die hohen Vorhersage-Genauigkeiten, die in den Gesetzesanträgen und in Politiker-Statements als schlagendes Argument für die Technologien angeführt werden, sind Angaben aus technischen Validierungsschritten, nicht aus Einsatzvalidierungen. Für die Vorhersagegenauigkeit im Einsatz ist die Häufigkeit der jeweiligen Merkmale vor Ort entscheidend. Bei einer ungleichen Merkmalsverteilung – große Mehrheit, kleine Minderheit – kann eine scheinbar geringe Fehlerrate eine recht große Anzahl an Mehrheitsangehörigen betreffen – eine Anzahl, die größer sein kann als die ortsansässige Minderheit. In einem solchen Fall könnte die Vorhersage-Genauigkeit der Methode weit unter 50 Prozent liegen, auch wenn die technische Validierung mehr als 95 Prozent ergeben hat. Eine Fehlerrate von fünf Prozent (bei angeblicher 95% Vorhersage-Genauigkeit) wird dabei zu viel niedrigeren Werten führen als eine Fehlerrate von 0,1 Prozent bei angeblichen 99,9 Prozent Vorhersage-Genauigkeit [17] [18]. Dieses ‚prevalence adjustment’ (Anpassung von Ergebnissen an die Prävalenz, d.h. an den Anteil in einer bestimmten Population; Anm. d. Red.) für erweiterte DNA-Analysen scheint in Deutschland vielen politischen Entscheidungsträgern und Polizeivertretern, die sich momentan für deren Einführung einsetzen, nicht bekannt zu sein. Selbst nicht allen Forensikern und Ermittlern scheint diese Problematik bewusst zu sein: Zumindest ist in der öffentlichen Debatte bisher von den Befürwortern an keiner Stelle thematisiert worden, wie man in der Praxis mit den jeweiligen Fehlerraten umzugehen gedenkt. Ohne die Berücksichtigung der für jeden Fall spezifischen ‚prevalence adjustments’ würden künftige Gutachten also viel zu hohe Werte angeben.“

Auf die Frage, mit welchen Informationen Kriminaltechniker und Ermittler in der Praxis mehr anfangen könnten – mit Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe und biologischem Alter oder mit der biogeografischen Herkunft:

„Dazu hört man sehr unterschiedliche Einschätzungen von den Befürwortern, aber kaum jemand scheint sich der Fallstricke bewusst zu sein, die für beide Varianten aufgezeigt wurden. Das biologische Alter spielte bisher in der öffentlichen Debatte keine Rolle. Unsere Initiative ist der Ansicht, dass nur in sehr speziellen Fällen (und unter Berücksichtigung des fallspezifischen ‚prevalence adjustments’) eine Hypothese formuliert werden kann, auf die diese Technologien – beide Varianten – Antworten liefern könnten. In den Niederlanden haben die Ermittler seit der offiziellen Einführung der erweiterten DNA-Analysen im Jahre 2003 übrigens bislang nur biogeografische Herkunft angefragt, keine äußeren Merkmale.“

„Ganz abgesehen davon macht die aktuelle öffentliche Debatte in Deutschland deutlich, dass biogeographische Herkunft, Ethnizität oder gar Nationalität von vielen Befürwortern verwechselt bzw. gleichgesetzt werden. Bei vielen herrscht offenbar die Vorstellung, aus visuellen Markern wie Augen-, Haar- und vor allem Hautfarbe könne man die ethnische Herkunft oder nationale Zugehörigkeit von Personen ableiten. Auch auf dieser Ebene ist aus meiner Sicht noch viel Aufklärungsarbeit zu leisten, um sicherzustellen, dass Vermischungen und Verwechslungen solch differenter gesellschaftlicher Konzepte und Kategorien nicht auch in der Ermittlungsarbeit vorkommen.“

„Wenn auch die Gesetzesinitiative Bayerns zum ‚genetischen Fingerabdruck’ erfolgreich wäre, dann regelt der überarbeitete §81 StPO in Zukunft, dass Ermittler selbst entscheiden dürfen, und dass die Straftatbestände stark ausgeweitet werden. Beides halten wir aus rechtlicher, ethischer und gesellschaftspolitischer Perspektive für inakzeptabel. Unsere Initiative fordert, dass vor der Gesetzesänderung zahlreiche Aspekte geklärt und entsprechende Regelungen etabliert werden, wie zum Beispiel die Begrenzung auf sehr schwere Straftaten, die Genehmigung nur im Rahmen von Einzelfallentscheidungen durch ein unabhängiges, multidisziplinäres Gremium, Richtlinien für die daran anschließende Öffentlichkeitsfahndung und Kriminalberichterstattung, um zu verhindern, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen unter Generalverdacht geraten. Im Detail sind unsere Forderungen nachzulesen unter [19]. Um das zu gewährleisten, wäre es jedoch dringend nötig, nicht nur Kosten für die technologische Ausstattung einzuplanen, wie es der Gesetzesantrag von Baden-Württemberg und Bayern vorsieht, sondern auch umfassend in Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für alle Ermittlungsbeteiligte zu investieren.“

„Der Ermittlungswert liegt meines Erachtens momentan noch deutlich zu niedrig, um die Gefahren und Risiken aufzuwiegen, die ein Einsatz ohne fallspezifisches ‚prevalence adjustment’ und ohne gut durchdachte Kommunikationsstrategie mit sich bringt.“

„Aus meiner Sicht wäre der Einsatz in Freiburg und Endingen wenig sinnvoll gewesen: Nationalitäten können mit den Technologien nicht ermittelt werden – und die erzielbaren Angaben wären für den jeweiligen Einsatz viel zu vage gewesen. Zum Beispiel trifft in der Umgebung von Endingen die biogeografische Herkunft ‚osteuropäisch’ auf viele Leute zu. Es steht ihnen aber weder auf die Stirn geschrieben, noch steht es bei allen in den Ausweispapieren. Ganz abgesehen davon reichte die in Endingen gefundene Täter-DNA zwar für einen DNA-Abgleich mit der in Kufstein beim Mordfall Lucille A. sichergestellten Täter-DNA aus. Eine erweiterte DNA-Analyse wäre aufgrund der unzureichenden Qualität der DNA-Spuren aus Endingen und Kufstein jedoch technisch gar nicht möglich gewesen.“

„In Freiburg war die Ausgangslage noch komplexer: Es handelt sich hier um eine Stadt mit rund 220.000 Einwohnern, deren demographische Zusammensetzung sehr vielfältig ist – nicht zuletzt wegen der bis ins Mittelalter zurückreichenden Migrationsgeschichte der Stadt und der Universität. Außerdem liegt Freiburg in einer Grenzregion, durch die sich täglich hunderttausende Personen aus Frankreich und der Schweiz bewegen, viele von ihnen als Berufspendler. Wenn also in Freiburg eine erweiterte DNA-Analyse rechtlich (und technisch) möglich gewesen wäre, und dabei herausgekommen wäre, dass der mutmaßliche Täter mit mehr als 90 Prozent Wahrscheinlichkeit braune Augen, braune Haare sowie einen leicht dunklen Teint aufweist und dass seine biogeographische Herkunft in Asien liegt: Welche Gruppe hätten die Ermittler dann wie und mit welchen weiterführenden Ermittlungsansätzen ‚eingegrenzt’? Wie lange hätte es zum Beispiel gedauert, im Anschluss daran alle Männer mit diesen Merkmalen zu erfassen und zum DNA-Abgleich zu bewegen? Heute wissen wir, dass der mutmaßliche Täter aus Afghanistan kommt. Für eine DNA-basierte Herkunftsanalyse stellt das allerdings eine besondere Herausforderung dar, weil die Bevölkerung Afghanistans multiethnisch ist und der Mittlere Osten durch mehrere Jahrtausende von Wanderungsbewegungen geprägt ist. Eine DNA-Spur lässt sich unter diesen Umständen, mit den bisherigen Methoden und anhand vorhandener Referenzdaten, nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit einer biogeografischen Herkunft zuordnen [20].“

Prof. Dr. Amade M'charek

Department of Anthropology, University of Amsterdam, und Gründerin des Studiengangs „Forensic Science“, dem ersten seiner Art in den Niederlanden, Amsterdam (NL)

„Wir müssen uns bewusst sein, dass es sich hier nicht um Identifikationstechnologien handelt, die auf die Richtung eines einzelnen Verdächtigen hindeuten, sondern auf Clustering-Technologien, die zu einer Gruppe von Verdächtigen aus der Bevölkerung führen. Das könnte die Privatsphäre einer großen Gruppe von Bürgern beeinflussen, die nichts mit einem Verbrechen zu tun haben. Deren Recht muss mit Sorgfalt behandelt werden.”

„Außerdem könnte mit der erweiterten DNA-Analyse zu Beginn einer kriminellen Untersuchung ein Tunnelblick entstehen und den Grund für eine kriminaltechnische Untersuchung negativ beeinflussen, sodass die Ermittler vielleicht sogar davon abkommen, das eigentliche Verbrechen aufzuklären. Der Grund dafür ist, dass DNA so einen starken Status hat, dass die meisten Menschen dazu neigen, die DNA als absolute Wahrheit zu nehmen. Obwohl die Technologien, über die wir hier sprechen, immer und inhärent auf Wahrscheinlichkeiten beruhen. Trotz einer Wahrscheinlichkeit von 99,9 Prozent könnte der Verdächtige genau zu den 0,1 Prozent gehören.“

„Der Kostenaspekt des DNA-Phenotyping sollte berücksichtigt werden. Das ist wichtig, um sicherzustellen, dass diese Untersuchungsmethoden nicht andere Werkzeuge verdrängen, die bereits langjährige Praxis sind.“

Auf die Frage, inwiefern das von Politikern immer wieder herangezogene Argument PRO DNA-Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse ist technisch möglich, deswegen müsse sie auch legalisiert und eingesetzt werden.“ berechtigt ist:

„Dieses Argument zieht nicht. Es gibt zahllose Fälle, in denen wir das Wissen und das technologische Know-how haben, um ‚ein Problem zu lösen’ und wo wir als Gesellschaft uns entschlossen haben, mit einer Technologie sehr vorsichtig zu sein. Die Fälle finden sich im Bereich der Fortpflanzungstechnologie, zum Beispiel bei jener Methode des Kerntransfers, bei der Mitochondrien einer kranken Mutter durch Mitochondrien einer gesunden Frau ersetzt werden. Obwohl diese Technologien das Problem einiger Eltern lösen könnten, die sich ein gesundes Baby wünschen, werden sie in vielen europäischen Ländern als ein Risiko für die Gesellschaft als Ganzes betrachtet – weil diese Technologien einen Fall des menschlichen Klonens darstellen. Der Gesetzgeber in einer Demokratie muss die verschiedenen Ziele abwägen, die mit einer technologischen Lösung bedient werden.“

Auf die Frage, inwiefern das von Wissenschaftlern immer wieder herangezogene Argument CONTRA DNA- Phänotypisierung „Die erweiterte DNA-Analyse würde zu Diskriminierung führen und diverse Rechte und Gesetze verletzen.“ berechtigt ist:

„Diskriminierung ist ein wirkliches Risiko der erweiterten DNA-Analyse und neben der Frage, wie vertrauenswürdig das erstellte Profil oder Ergebnis und wie zuverlässig die Technologie also ist, die größte Herausforderung für den Gesetzgeber und die kriminellen Ermittler. Immerhin müssen sie sicherstellen, dass diese Technologien nicht zu Stigmatisierung und möglicher Gewalt gegen Minderheiten beitragen. Wir wissen von verschiedenen Beispielen, dass Verbrechen die allgemeine Bevölkerung zutiefst beeinflussen und dass die emotionale Belastung von kriminellen Ereignissen Gewalt gegen Gruppen auslösen könnte. Im Fall Marianne Vaatstra in den Niederlanden etwa gab es gewalttätige Übergriffe auf Flüchtlinge, die in der Nähe des Tatorts gelebt haben. Dabei stellte sich später heraus, dass der Täter ein friesischer Bauer aus der Nachbarschaft war.“

Auf die Frage, mit welchen Informationen Kriminaltechniker und Ermittler in der Praxis mehr anfangen könnten – mit Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe und biologischem Alter oder mit der biogeografischen Herkunft:

„Das kann nicht vorherbestimmt werden, denke ich, und muss in der Praxis beurteilt werden. Aber im Allgemeinen könnte der deutsche Gesetzgeber von den Erfahrungen in den Niederlanden lernen, wo einige dieser Marker bereits im Einsatz sind. Wenn in den Niederlanden die erweiterte DNA-Analyse durchgeführt wird, dann werden die biogeographische Abstammung und die Suche nach Verwandtschaftstreffern am häufigsten bestimmt. In jüngster Zeit hat das niederländische forensische Institut (NFI) in einer kleinen Anzahl von Fällen auch die Augenfarbe verwendet. Darüber hinaus wissen wir auch, dass die Augenfarbe – vor allem wenn es nicht braun ist – anfällig sein kann für Umwelteinflüsse wie Kleidung, Licht und Emotionen. Schwierig kann es auch sein, die Haarfarbe als Marker in der Praxis zu verwenden. Immerhin haben nicht alle Menschen ihre natürliche, genetisch bestimmte Haarfarbe, etwa wenn sie älter werden oder sie die Haare färben oder verändern.“

Prof. Dr. Torsten Heinemann

Juniorprofessur für Soziologie, insb. soziale Probleme und soziale Kontrolle, Universität Hamburg, Hamburg

„Neue Verfahren der DNA-Analytik erlauben eine verbesserte Verbrechensbekämpfung und Prävention. Zugleich werfen diese unter diesem Namen zusammengefassten Techniken auch eine Reihe von Fragen auf, insbesondere bezüglich der sozialen und rechtlichen Implikationen. Um die Potenziale und Grenzen dieser Techniken einschätzen und bewerten zu können, ist eine äußerst differenzierte Betrachtung notwendig. DNA-Phenotyping (das Feststellen äußerer Merkmale auf der Basis genetischer Informationen), DNA-Analysen zur Bestimmung der Herkunft und DNA Familial Searching (Familien-Suchen) unterscheiden sich jedoch grundlegend sowohl in der wissenschaftlichen Validität als auch den damit verbundenen gesellschaftlichen Implikationen.“

„Das oft zu hörende Argument, die erweiterte DNA-Analyse sollte unbedingt legalisiert werden, da die Technik nun einmal in der Welt ist, ist nicht stichhaltig. Technische Möglichkeiten rechtfertigen nicht unbedingt deren Legalisierung. Es steht außer Frage, dass die erweiterte DNA-Analyse in bestimmten Fällen bei der Verbrechensaufklärung hilfreich sein kann. Dies begründet allerdings nicht deren flächendeckenden Einsatz, da anderweitig die Gefahr besteht, dass wichtige rechtliche Grundrechte ausgehebelt werden.“

„Die Nutzung dieses Instruments gänzlich zu verbieten, weil es möglicherweise Minderheiten stigmatisiert und diskriminiert, wie es einige Kritikerinnen und Kritiker fordern, kann keine Lösung sein. Das Potenzial einer Diskriminierung ist nur beim jetzigen Stand der Technik relevant und würde sich bei einer technischen Weiterentwicklung unter Umständen erübrigen. Das Risiko der Stigmatisierung muss auch gegen den gesellschaftlichen Nutzen abgewogen werden. Hier gibt es durchaus Fälle, in denen ein Einsatz zweckmäßig erscheint. Diese Einsatzfelder müssen genau definiert und rechtlich streng reglementiert werden.“

„Der Gesetzentwurf der Innenministerkonferenz sowie der Länder Bayern und Baden-Württemberg werfen eine Reihe von Fragen und Problemen auf und sind in der jetzigen Fassung äußert vage formuliert. Bei einem so weitreichenden Instrument ist es notwendig, dessen Einsatz wohlüberlegt und nach breiter gesellschaftlicher Diskussion zu regeln. Bisher fehlen gerade von den Strafverfolgungsbehörden genauere Argumente, warum ein möglichst weitreichender Einsatz inklusive biogeographischer Herkunft, Familien-Suchen und sichtbaren Merkmalen sinnvoll ist. Es ist selbstverständlich, dass Strafverfolgungsbehörden jede Technik begrüßen, die potenziell bei der Bekämpfung und Aufklärung von Verbrechen hilfreich ist. Inwiefern dies aber zweckmäßig ist und die weitreichenden Grundrechtseingriffe rechtfertigt, ist damit noch nicht gesagt und muss erst noch geklärt werden. Deshalb sollte ein solches Gesetz nicht vorschnell verabschiedet werden. Zudem ist es wichtig, darauf zu achten, dass das Gesetz technischen Entwicklungen schnell angepasst werden kann, um mit dem Innovationspotential und den Möglichkeiten des technischen Fortschritts Schritt halten zu können.“

Mögliche Interessenkonflikte

Prof. Dr. Carsten Momsen: „Es bestehen keine Interessenkonflikte.“

Prof. Dr. Barbara Prainsack: „Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
Hinweis zu eigenen Forschungsprojekten zum hiesigen Thema:
„Ich bin Mitglied im dem Konsortium ‚VISible Attributes Through GEnomics –VISAGE’, einem EU-geförderten Projekt, das es sich zum Ziel setzt, bestehende Tests für DNA-basierte Information für Augen-, Haar-, und Hautpigmentierung sowie biogeographischer Abstammung und Alter auf ethisch und sozial verantwortungsvolle Weise weiterzuentwickeln.“

Prof. Dr. Peter M. Schneider: „Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
Hinweis zu eigenen Forschungsprojekten zum hiesigen Thema:
„Ich bin auch ein Partner im VISAGE-Konsortium. Darüber hinaus bin ich Koordinator des European Forensic Genetics Network of Excellence (EUROFORGEN-NoE), das von 2012 bis 2016 von der EU im Rahmen der Sicherheitsforschung gefördert wurde und als Netzwerk weiter existiert.“

Dr. Matthias Wienroth: „Es bestehen keine Interessenkonflikte.“
Hinweis zu eigenen Forschungsprojekten zum hiesigen Thema:
„Ich war von 2012 bis 2016 Mitarbeiter am FP7-geförderten EUROFORGEN Network of Excellence; dort hat er mit Forensikern und Genetikern ausführliche Gespräche zu den ethischen und sozialen Aspekten ihrer Arbeit geführt.

Prof. Dr. Anna Lipphardt: „Es bestehen keine Interessenskonflikte.“

Alle anderen: Keine Angaben erhalten.

Literaturstellen, die von den Experten zitiert wurden

[1] Zöller MA et al. (2017): Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen der Ausweitung von DNA-Analysen im Strafverfahren. Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik; 12(6):331-40.

[2] Gannett L (2014): Biogeographical ancestry and race. Stud Hist Philos Biol Biomed Sci;47 Pt A:173-84. DOI: 10.1016/j.shpsc.2014.05.017.

[3] Phillips C (2015): Forensic genetic analysis of bio-geographical ancestry. Forensic Sci Int Genet;18:49-65. DOI: 10.1016/j.fsigen.2015.05.012.

[4] Homepage VISAGE Consortium (VISible Attributes Through Genomics

[5] Koops BJ et al. (2008): Forensic DNA Phenotyping: Regulatory Issues. TILT working paper series on Technology and Law, No. 2. Colum. Sci. & Tech. L. Rev.

[6] Sankar P (2012): Forensic DNA phenotyping. Continuity and change in the history of race, genetics and policing. In: Wailoo K et al. (eds.): Forensic DNA phenotyping. Genetics and the unsettled past: The collision of DNA, race, and history. Rutgers University Press:104-113.

[7] Murphy E (2013): Legal and ethical issues in forensic DNA phenotyping. Public Law & Legal Theory Research Paper Series Working Paper No. 13-46. New York University School of Law.

[8] Wienroth M et al. (2014): Technological innovations in forensic genetics: Social, legal and ethical aspects. Recent Advances in DNA and Gene Sequences;8:98-103.

[9] Williams R et al. (in press): Social and ethical aspects of forensic genetics: A critical review. Forensic Science Review;29(2): 147-172.

[10] Lynch M et al. (2009): Forensic DNA databases and biolegality. The co-production of law, surveillance technology and suspect bodies. In: Atkinson P et al. (eds.): Handbook of Genetics and Society. Mapping the New Genomic Era. London; New York: Routledge:283-301.

[11] Zum Human Provenance Pilot Project: Tutton R et al. (2014): Suspect technologies: forensic testing of asylum seekers at the UK border. Ethnic and Racial Studies;37(5):738-52.

[12] Travis J (2009): Scientists decry isotope, DNA testing of ‘nationality’. Science; 326(5949):30-31.

[13] Zur Operation Minstead: McCartney C (2006): The DNA expansion programme and criminal investigation. British Journal of Criminology;46(2):175-92.

[14] Phillips C et al. (2009): Ancestry analysis in the 11-M Madrid bomb attack investigation. PLoS One;4(8):e6583.

[15] Kayser M et al. (2011). Improving human forensics through advances in genetics, genomics and molecular biology. Nat Rev Genet;12(3):179-92. DOI: 10.1038/nrg2952.

[16] Ossorio PN (2006): About Face: Forensic Genetic Testing for Race and Visible Traits. J Law Med Ethics;34(2):277-92.

[17] Wienroth M et al. (2017): Wissenschaftliche, ethische und soziale Gesichtspunkte der Anwendung neuer Gen-Analysen im polizeilichen Ermittlungsdienst. Vortrag im Rahmen des BMJV-Symposiums „Möglichkeiten und Grenzen der DNA-Analyse“ am 21.03.2017.

[18] Staubach F (2017): Germany: Note limitations of DNA legislation. Nature;3;545(7652):30. DOI: 10.1038/545030c.

[19] Lipphardt V et al. (2017): Stellungnahme zu drei aktuellen Gesetzesinitiativen für eine Ausweitung von DNA-Analysen in kriminalpolizeilichen Ermittlungen (Änderungen im §81 StPO). Stand: 02.06.2017.

[20] Y-Chromosome STR Haplotypes Reference Database (YHRD): National Database „Afghanistan”.

Weitere Recherchequellen

Science Media Center Germany (2017): DNA-Profiling und die Wissenschaften: Wie weit kann die erweiterte DNA-Analyse gehen? Press Briefing. Stand: 21.03.2017.

„Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material“. Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Bayern vom 03.02.2017. Bundesrat, Drucksache 117/17. Permanenter Link: http://www.bundesrat.de/bv.html?id=0117-17

„Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung von genetischem und daktyloskopischem Fingerabdruck im Strafverfahren“. Gesetzesantrag des Landes Bayern vom 21.03.2017. Bundesrat, Drucksache 231/17. Permanenter Link: http://www.bundesrat.de/bv.html?id=0231-17

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Expertenanhörung zu DNA-Analyse in der Forensik am 21.03.2017.

Spurenkommission (2016): Stellungnahme „Möglichkeiten und Grenzen der DNA-gestützten Vorhersage äußerer Körpermerkmale, der biogeographischen Herkunft und des Alters unbekannter Personen anhand von Tatortspuren im Rahmen polizeilicher Ermittlungen“. Stand: 14.12.2016.

Lipphardt V et al. (2016): Offener Brief zu DNA-Analysen in der Forensik. Stand: 08.12.2016.

Bundeskriminalamt (BKA): DNA-Treffer Statistik.

Bundeskriminalamt (BKA): DNA-Analyse-Datei.

Statistisches Bundesamt: Lange Reihe – Strafverfolgung für Deutschland – Verurteilte Deutsche und Ausländer nach Art der Straftat 2007 bis 2014. Stand: 29.04.2016

Sense about Science & European Forensic Genetics Network of Excellence (2017): Making Sense of Forensic Genetics. What can DNA tell you about a crime? 

(Broschüre mit umfassendem Überblick, für interessierte Laien geschrieben; Anm. d. Red.)

Kayser M (2015): Forensic DNA Phenotyping: Predicting human appearance from crime scene material for investigative purposes. Forensic Sci Int Genet;18:33-48. DOI: 10.1016/j.fsigen.2015.02.003.

Zieger M et al. (2015): About DNA databasing and investigative genetic analysis of externally visible characteristics: A public survey. Forensic Sci Int Genet;17:163-72. DOI: 10.1016/j.fsigen.2015.05.010.

Kloosterman A et al. (2014): Error rates in forensic DNA analysis: definition, numbers, impact and communication. Forensic Sci Int Genet;12:77-85. DOI: 10.1016/j.fsigen.2014.04.014.

Williams R et al. (2014): Public perspectives on established and emerging forensic genetics technologies in Europe. EUROFORGEN-NoE.

Roewer L (2013): DNA fingerprinting in forensics: past, present, future. Investig Genet. 2013 Nov 18;4(1):22. DOI: 10.1186/2041-2223-4-22.