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19.06.2018

Europäischer Gerichtshof entscheidet Nitrat-Klage im Verfahren gegen Deutschland

Am Donnerstag, den 21.06.2018, verkündet der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil gegen Deutschland im Verfahren wegen der zu hohen Nitrat-Belastungen des Grundwassers in vielen Regionen des Landes. Die EU-Kommission hatte nach jahrelangem Streit mit den in Deutschland zuständigen Behörden im Oktober 2016 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim EuGH eingereicht. Im Falle einer Verurteilung droht eine empfindliche Geldstrafe bis in Milliardenhöhe. Frankreich wurde in einem ähnlichen Verfahren bereits im Jahr 2014 vom EuGH verurteilt.

Als Hauptursache der zu hohen Nitrat-Belastung gilt, dass übermäßig Gülle und Dünger in der Landwirtschaft ausgebracht wird. Nach Auffassung der EU-Kommission hätte Deutschland spätestens ab 2012 wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, um den steigenden oder zumindest nicht sinkenden Nitrat-Belastungen des Grundwassers in einigen Regionen entgegenzuwirken. Doch dies hat Deutschland nach Überzeugung der EU-Kommission nicht ausreichend getan. Inzwischen wurden – nachdem die Klage eingereicht worden war – in Deutschland ein neues Düngegesetz und eine neue Düngeverordnung verabschiedet; diese sind seit 2017 in Kraft. Mit Spannung wird erwartet, inwiefern das Gericht die darin verankerten Veränderungen in seiner Urteilsfindung berücksichtigt bzw. inwiefern es sich mit deren Umfang zufrieden zeigt.

Das Fact Sheet können Sie hier auch als PDF herunterladen.

Übersicht

     

  • Das „Nitrat-Problem“
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  • Die Vorgeschichte: EU-Nitratrichtlinie
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  • Das juristische Problem
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  • Die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland (27.10.2016)
  •  

  • Kurz zusammengefasst: Die Klagepunkte im Detail
  •  

  • Das neue Düngesetz und die neue Düngeverordnung (2017)
  •  

  • Änderungen im neuen deutschen Düngegesetz, die relevant sind für die EU-Klage
  •  

  • Änderungen in der neuen Düngeverordnung, die relevant sind für die EU-Klage
  •  

  • Fazit: Reichen die Veränderungen, um einer Verurteilung zu entgehen?
  •  

  • Literaturstellen, die zitiert wurden
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Das „Nitrat-Problem“

     

  • wichtigste Verursacher von Nitrat (NO3-) im Grundwasser: die Landwirtschaft
    • Eintrag durch übermäßige Düngung sowohl mit mineralischem Dünger als auch mit Gülle
    • Pflanzen nehmen überschüssigen Stickstoff nicht mehr auf
    • Dieser überschüssige Stickstoff verbleibt im Boden, versickert ins Grundwasser, gelangt in angrenzende Gewässer.
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  • Weiterer Verursacher von Nitrat (NO3-) im Grundwasser: „atmosphärische Deposition“
    • Ablagerung von atmosphärischem Stickstoff trägt zur Nitratbelastung bei.
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  • Nitrat selbst nur mit geringer unmittelbarer Gesundheitsgefährdung für Erwachsene, kann aber in gesundheitsgefährdendes Nitrit (NO2-) umgewandelt werden
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  • Nitrat-Messnetz in Deutschland: etwa 1200 Messstellen.
    • Diese bilden alle Landnutzungen (Wald, Siedlungen, Äcker, Grünland, Sonderkulturen) repräsentativ ab.
    • Davon gehören 697 Messstellen zum „Teilmessnetz Landwirtschaft“, in deren Einzugsgebiet landwirtschaftliche Nutzungseinflüsse dominieren und die für den Nitratbericht berücksichtigt werden.
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  • Grenzwert für Nitrat in Grund- und Trinkwasser:
    • in Deutschland: 50 mg/l [1][2]
    • in Österreich: 50 mg/l [3]
    • in der Schweiz: 25 mg/l [4]
    • Grenzwert ist EU-weit einheitlich durch Richtlinie festgelegt [18] und muss in nationales Recht umgesetzt werden; kann daher nur in Nicht-EU-Ländern abweichen.
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  • Grenzwert basiert auf empirischen Beobachtungen zur Entstehung der Methämoglobinämie („Blausucht“, Zyanose) bei bis zu sechs Monate alten Säuglingen – bei niedrigeren Nitrat-Konzentrationen wurden keine Säuglingszyanosen beobachtet
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  • Nitratbelastung im Grundwasser [5]:
    • bei 28 Prozent der 697 Messstellen > 50 mg/l, damit über dem Grenzwert
    • bei 8,5 Prozent zwischen 40 und 50 mg/l
    • bei 14 Prozent zwischen 25 und 40 mg/l
    • bei knapp 50 Prozent < 25 mg/l
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  • Messstellen mit erhöhten Nitratbelastungen überall in Deutschland zu finden; Regionen mit häufiger Grenzwertüberschreitung sind deutlich auszumachen [6]
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  • bereits ab Belastungen von 25 mg/l kann von deutlich anthropogenem (menschengemachtem) Einfluss gesprochen werden; natürliche Belastung gewöhnlich zwischen 0 und 10 mg/l
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  • Abstufungen bei 25 bzw. 40 mg/l Nitrat:
    • nicht toxikologisch begründet
    • entstammen Berechnungen, die Kosten ermitteln sollten, die die Trinkwasseraufbereitung zur Einhaltung von 50 bzw. 75 Prozent des Grenzwertes verursachen würden (Minimierungsgedanke)
    • Diese Zielwerte liegen bei 25 bzw. 37,5 mg/l, wobei der höhere Wert auf 40 mg/l aufgerundet wird.
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  • Auswirkungen hoher Nitratbelastungen auf die Gesundheit:
    • Aus Nitrat kann Nitrit gebildet werden, das zum einen eine Zyanose bei Säuglingen auslösen kann
    • Weiterhin kann Nitrit mit sekundären Aminen, die in vielen Lebensmitteln enthalten sind bzw. bei der Verdauung entstehen, im Magen Nitrosamine bilden – einige Nitrosamine haben sich im Tierversuch als kanzerogen (krebserregend) herausgestellt.
    • Für Erwachsene gilt auch die Aufnahme von stärker mit Nitrat belasteten Wasser über einen begrenzten Zeitraum als ungefährlich; zeitlich befristet gelten bis 130 mg/l als tolerabel.
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  • Auswirkungen hoher Nitratbelastungen auf die Umwelt:
    • Nährstoffüberversorgung (Eutrophierung) von Oberflächengewässern, Mooren, Meeren
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  • Auswirkungen hoher Nitratbelastungen auf die Biodiversität:
    • Artenvielfalt bedroht
    • An nährstoffarme Bedingungen angepasste Arten werden durch Stickstoff-liebende Arten verdrängt.
    • Beschleunigung der Bodenversauerung und somit veränderte Lebensbedingungen für Bodenmikroorganismen
    • Vielfalt der aquatischen Flora und Fauna stark gefährdet
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Die Vorgeschichte: EU-Nitratrichtlinie

     

  • EU-Nitrat-Richtlinie verpflichtet, Überschreitungen des Grenzwertes zu verhindern und erhöhte Belastungen stetig zu vermindern, ist am 12.12.1991 in Kraft getreten [7]
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  • Ziel: „(...) die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu reduzieren und einer weiteren Verunreinigung vorzubeugen. Hierzu ist es wichtig, Maßnahmen betreffend die Lagerung und das Ausbringen sämtlicher Stickstoffverbindungen auf landwirtschaftlichen Flächen sowie hinsichtlich bestimmter Bewirtschaftungsmethoden zu ergreifen.“
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  • Richtlinie verpflichtet EU-Mitgliedstaaten zur Festlegung von Aktionsprogrammen, „(...) um die Gewässerverunreinigungen durch Stickstoffverbindungen in d(ies)en (von Verschmutzung durch Stickstoffverbindungen, Anm. d. Red.) gefährdeten Gebieten zu verringern. Solche Aktionsprogramme sollten Maßnahmen umfassen, mit denen das Ausbringen jeglicher Art von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen begrenzt und insbesondere spezifische Grenzwerte für das Ausbringen von Dung festgelegt werden.“ [7]
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  • Mitgliedsstaaten seitdem verpflichtet, der EU-Kommission alle vier Jahre Bericht über die Umsetzung der Nitratrichtlinie vorzulegen und, wenn nötig, zusätzliche Maßnahmen festzulegen
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  • Deutschland legt seit 1996 alle vier Jahre Nitratberichte vor. [8] [9] [10]
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Das juristische Problem

     

  • Nitratbericht 2012 zeigt: Wasserqualität – vor allem die des Grundwassers – in Deutschland im Vergleich zum vorherigen Bericht nicht verbessert, d. h. Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms nicht ausreichend
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  • zu diesem Zeitpunkt gültig: Düngegesetz vom 09.01.2009 und Düngeverordnung vom 10.01.2006
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  • Deutschland infolge Nitratbericht 2012 gemäß EU-Nitratrichtlinie (Art. 5 Abs. 5 und Abs. 7) verpflichtet, zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen in Aktionsprogramm aufzunehmen
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  • ab Mitte 2013 ständiges Hin und Her zwischen EU-Kommission und deutschen Behörden
    • EU-Kommission: Deutschland kommt Verpflichtungen nicht nach, da keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen und bestehendes Aktionsprogramm nicht überarbeitet, als durch Nitratbericht deutlich wurde, dass bestehenden Maßnahmen nicht ausreichten, um Richtlinie gerecht zu werden.
    • Deutschland: Düngeverordnung enthalte gegenüber Zeitraum 2006 bis 2009 bereits Anpassungen; außerdem Verweis auf die geplante Novellierung der Düngeverordnung, Inkrafttreten für November 2014 erwartet; danach wären Verpflichtungen erfüllt.
    • EU: Generaldirektion Umwelt bewertet im Februar 2014 geplante Änderungen als unzureichend.
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  • bis zum Eingang der Klage der EU-Kommission Novellierung der neuen Düngeverordnung in Deutschland nicht erfolgt
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Die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland (27.10.2016)

     

  • wichtig: Klage ging VOR der Verabschiedung des neuen Düngegesetzes und der neuen Düngeverordnung ein, sodass sich die Klagepunkte immer auf das ‚alte’ Gesetz bzw. die ‚alte’ Verordnung beziehen
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  • Klage geht am 27.10.2016 als Rechtssache C-543/16 beim Europäischen Gerichtshof EuGH ein [11]
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  • wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 5 und Abs. 7 in Verbindung mit den Anhängen II und III der EU-Nitrat-Richtlinie [7]
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  • Wortlaut Art. 5, Abs. 5: „Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, dass die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung.“
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  • Wortlaut Art. 5, Abs. 7: „Mindestens alle vier Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme und schreiben sie, falls erforderlich, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen nach Artikel 5 fort. Sie unterrichten die Kommission von allen Änderungen der Aktionsprogramme.“
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  • Anhänge II („Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft“) und III („Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme [...] aufzunehmen sind“) regeln konkrete Maßnahmen und Vorgaben
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  • Deutschlands Regelungen laut Klageschrift in sechs Punkten nicht ausreichend:
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  1. Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen Düngung
  2. Zeiträume, in denen das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist („Sperrzeiten“)
  3. Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung
  4. Einhaltung der Höchstmenge Dung pro Jahr und Hektar
  5. Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen
  6. Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

Kurz zusammengefasst: Die Klagepunkte im Detail

     

  • 1. Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen Düngung<
    • Regeln zur Bestimmung der Düngermengen nicht im Einklang mit dem Grundsatz einer ausgewogenen Düngung.
    • § 3 Abs. 4 der Düngeverordnung verlangt, dass Düngemittel nur in einer Menge auszubringen sind, die dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entspricht.
    • Nach der Düngeverordnung ist dies durch ein ex-ante-Element, die Düngebedarfsermittlung, und ein ex-post-Element, den Nährstoffvergleich, zu erreichen.
    • Im Hinblick auf die ex-ante zu erfolgende Düngebedarfsermittlung räumt die deutsche Regierung ein, dass die geltenden Regeln (siehe § 3(1)-(3) der Düngeverordnung) „den tatsächlichen Nährstoffbedürfnissen der einzelnen Kulturen, den Erfordernissen in den verschiedenen bodenklimatischen Regionen und der Beachtung des Einflusses der Düngung auf den Wasserschutz nicht mehr in ausreichendem Maße gerecht" werden.
    • Nach Auffassung der EU-Kommission gilt dies auch für den ex-post anzustellenden betrieblichen Nährstoffvergleich, denn für diesen wird nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d der Düngeverordnung bei einem Nährstoffüberschuss an Stickstoff von nicht mehr als 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr (für die Düngejahre 2009, 2010 und 2011 und später) „vermutet, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind“.
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  • 2. Zeiträume, in denen das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist
    • Zum einen sieht Düngeverordnung im Hinblick auf die Sperrzeiten eine Ausnahme für „Festmist ohne Geflügelkot“ vor. Die in der Richtlinie enthaltene Forderung nach Sperrzeiten gilt jedoch für sämtliche Düngemittel ohne Ausnahme. Dort wird „Düngemittel“ definiert als "jeder Stoff, der eine oder mehrere Stickstoffverbindungen enthält und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht wird; hierunter können auch Dung, Abfälle aus Fischzuchtanlagen und Klärschlamm fallen“. Hierunter fällt auch die Düngemittelkategorie „Festmist ohne Geflügelkot“. BRD scheint bereits bei Klageeinreichung dies anzuerkennen, da die damals geplante Novellierung der Düngeverordnung eine Sperrzeit auch für „Festmist von Huftieren oder Klauentieren“ vorsah.
    • Zum anderen beruht die Dauer der Sperrzeiten in der Düngeverordnung (Ackerland: 01.11. bis 31.01.; Grünland: 15.11. bis 31.01.) nicht auf den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Sie müssen lang genug sein, um alle Zeiträume des Jahres abzudecken, in denen das Risiko einer Wasserverunreinigung durch Stickstoffverluste bei der Düngung signifikant ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Pflanzenwachstum und die daraus resultierende Stickstoffaufnahmekapazität bei niedrigen Temperaturen gering oder gleich Null sind. Außerdem ist das Risiko von Auswaschungen und Ausspülungen am größten, wenn die natürlichen Niederschläge (einschließlich des beim Tauen freigesetzten Wassers) die Evapotranspiration (Verdunstung von Wasser von Boden- und Gewässeroberflächen sowie aus Tier- und Pflanzenwelt; Anm. d. Red.) und die Wasserrückhaltekapazität des Bodens übersteigen. Schließlich ist auch die Art der Düngemittel zu berücksichtigen.
      Die Kommission empfiehlt verschiedene Sperrzeiten für fünf unterschiedliche bodenklimatische Zonen in Deutschland.
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  • 3. Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung
    • Richtlinie verlangt Vorschriften über „das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muss größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird“.
    • Vorgeschriebene Lagerkapazität von bloß sechs Monaten bzw. 180 Tagen wird dem nicht gerecht.
    • Auch hier wird erneut moniert, dass durch das Ausschließen des Festmistes auch hier nur flüssiger Dung, also Jauche und Gülle, berücksichtigt wird, was laut Richtlinie nicht erlaubt sei.
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  • 4. Einhaltung der Höchstmenge Dung pro Jahr und Hektar
    • Richtlinie fordert von EU-Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sicherstellen, dass kein Betrieb pro Jahr und Hektar Dung in Mengen ausbringt die größer ist als „die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält“.
    • In Ausnahmen sind größere Mengen zugelassen, wenn dies die Erreichung der Ziele nicht beeinträchtigt.
    • Düngeverordnung verstößt dagegen, da sie es erlaubt, auf Grünland und auf Feldgras Dung unter bestimmten Voraussetzungen in einer Höchstmenge aufzubringen, die 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr entspricht.

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  • 5. Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen
    • Richtlinie verlangt Maßnahmen zur Begrenzung des Ausbringens sämtlicher Düngemittel auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen. Regelung darf zudem nicht auf Brachland beschränkt sein.
    • Die deutsche Düngeverordnung greift erst ab einer Hangneigung von mehr als 10 Prozent; die EU-Richtlinie enthält Bestimmungen bereits ab 8 Prozent Hangneigung. Zudem erlaubt sie erneut gewisse Ausnahmen für Festmist, ausgenommen Geflügelkot.
    • Zudem macht die BRD geltend, das empfohlene Totalverbot ab 15 Prozent Hangneigung wäre mit dem Weinbau in bestimmten Regionen Deutschlands nicht zu vereinbaren oder würde übermäßig viele Gebiete mit Grünland betreffen. Die EU-Kommission sieht diesen Einwand als nicht relevant, da die deutschen Regeln keine Ausnahme für Weinbau- oder Grünlandflächen enthalten.
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  • 6. Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
    • Empfehlung ist, die Ausbringung von Düngemitteln generell zu vermeiden, wenn der Boden gefroren und schneebedeckt ist, unabhängig von der Stärke der Schneedecke, da ein sehr hohes Risiko von Oberflächenablauf und Auswaschungen bestehe, welche zu Gewässerverunreinigungen führen können.
    • Ausnahme bei Wintergetreide
    • Die deutsche Regelung verbietet Düngung jedoch nur bei mehr als 5 cm Schneedecke.
    • Bei gefrorenen Böden verbietet deutsche Verordnung Düngung nur dann, wenn der Boden durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut. Damit wäre Düngung von Böden möglich, die im Tagesverlauf nur kurz auftauen.
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Das neue Düngegesetz und die neue Düngeverordnung (2017)

     

  • in Deutschland wird Einsatz von Düngemitteln durch drei Vorschriften reguliert: Düngegesetz, Düngeverordnung und Düngemittelverordnung
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  • Düngegesetz [14]regelt das Grundsätzliche, d. h. gibt allgemeinen Rahmen vor für Herstellung, Inverkehrbringen und Anwendung von Düngemitteln
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  • Düngeverordnung [16]operationalisiert die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes mit präzisen Vorschriften, genauen Regeln, Fristen und Grenzen
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  • Düngemittelverordnung [12] regelt, was als Düngemittel gilt und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
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  • Diskussionen in den Jahren 2016 und 2017 drehten sich um Änderungen des Düngegesetzes und der Düngeverordnung
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  • neues Düngegesetz am 10.03.2017 vom Bundesrat beschlossen [13], in Kraft seit 16.05.2017 [14]
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  • neue Düngevorordnung am 31.03.2017 Zustimmung im Bundesrat [15], in Kraft seit 02.06.2017 [16]
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Änderungen im neuen deutschen Düngegesetz, die relevant sind für die EU-Klage

     

  • enthält etliche, nicht unwichtige Änderungen einzelner Wörter bzw. Sätze und Ergänzungen bestehender Formulierungen
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  • zentraler Punkt: neu hinzugefügter §11a, der auf Punkt 1 in der Klage abzielt
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  • „§11a – Umgang mit
Nährstoffen im Betrieb, Nährstoffsteuerung“: Umgang mit Nährstoffen im Betrieb muss nach guter fachlicher Praxis erfolgen; gemeint ist ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen inklusive der Vermeidung von Nährstoffverlusten in die Umwelt.
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  • Bundesrat beschließt in diesem Sinne am 24.11.2017 die Stoffstrombilanz-Verordnung [17]: landwirtschaftliche Betriebe müssen seit 01.01.2018 jährliche Stoffstrombilanzen erstellen und darin zugeführte und abgegebene Mengen an Stickstoff und Phosphor bilanzieren und bewerten.
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  • Dabei muss die Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb über Futtermittel, Saatgut, Nutztiere, Hülsenfrüchte bilanziert und der Abgabe von Nährstoffen aus dem Betrieb mit pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Wirtschaftsdüngern, Futtermitteln, Saatgut und Nutztieren gegenübergestellt werden.
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  • Es gilt ein Optionsmodell: Betriebe können wählen zwischen Bilanz auf Grundlage einer bundesweit einheitlichen Obergrenze von 175 kg Stickstoff pro Hektar und einer individuellen Bilanz, die die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt.
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  • gilt seit 01. 01.2018 unter anderem für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb (1 Großvieheinheit entspricht 500 kg Lebendgewicht Tier, unabhängig von der Tierart) oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar; ab 01.01.2023 gilt dies auch für Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb.
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  • unabhängig von den Klagepunkten erwähnenswert: „§14 – Bußgeldvorschriften“ verändert, wonach Geldbuße bei Verstößen von vorher maximal 15.000 € auf bis zu 150.000 € angehoben wurde.
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Änderungen in der neuen Düngeverordnung, die relevant sind für die EU-Klage

     

  • bezüglich Klagepunkt 1: ausgewogene Düngung
    • „§ 8 – Nährstoffvergleich“:
    • wesentlich Abänderung gegenüber dem gleichnamigen § 5 der alten Düngeverordnung
    • bildet Grundlage für die notwendigen Berechnungen für die Nährstoffbilanz
    • Im Anhang der Verordnung finden sich detaillierte Angaben, z. B. zum Nährstoffbedarf verschiedener Pflanzen und anfallender Dungmengen verschiedener Tierarten
    • „§ 9, Absatz 2 – Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs“: betriebliche Stickstoff-Überschüsse (‚Kontrollwerte’) reduzieren sich ab dem Jahr 2020 auf 50 kg/ha statt bis dahin 60 kg/ha für Dreijahres-Durchschnitt
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  • bezüglich Klagepunkt 2: Sperrzeiten
    • „§ 6 – Zusätzliche Vorgaben“, Absatz 8: Ackerland: nach letzter Hauptfrucht-Ernte bis zum 31.01., Grünland: 01.11. bis 31.01.
    • Zudem wurde die Ausnahme für Festmist ohne Geflügelkot gelöscht, für die nun generelle Sperrzeiten vom 15.12. bis 15.01. gelten.
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  • bezüglich Klagepunkt 3: Fassungsvermögen Dung-Behälter
    • „§12 – Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern“:
    • Absatz 1: Fassungsvermögen muss größer sein als anfallende Menge während der Sperrzeit
    • Absatz 2: ergänzt Absatz 1 um mindestens für anfallende Menge aus sechs Monaten für Jauche, Gülle und Gärrückstände
    • Absatz 3: ergänzt Absatz 1 um „mindestens für anfallende Menge aus neun Monaten“ für Betriebe, die selbst den anfallenden Dünger nicht ausbringen oder die mehr als drei Großvieheinheiten pro Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche halten
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  • bezüglich Klagepunkt 4: Höchstmenge Dung pro Jahr
    • „§ 6 – Zusätzliche Vorgaben“
    • Absatz 4: „nicht mehr als 170 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr“ – stand auch vorher schon drin
    • Absatz 6: erlaubt Ausnahmen für das Ausbringen von Gärrückständen, ohne eine konkrete Zahl zu nennen
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  • bezüglich Klagepunkt 5: geneigte Flächen
    • „§ 5 – Besondere Vorgaben“, Absatz 3
    • Hier ist jetzt die Rede von Flächen mit mindestens 10 Prozent Neigung, statt vorher von Flächen mit mehr als 10 Prozent Neigung – auf diesen Flächen darf nun fünf Meter vor der Böschungsoberkante nicht gedüngt werden statt vorher auf drei Metern.
    • Weinbauflächen kommen hier nicht gesondert zu Sprache.
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  • bezüglich Klagepunkt 6: gefrorener und schneebedeckter Boden
    • „§ 5 – Besondere Vorgaben“ Absatz 1: Jetzt ist die Düngung bei schneebedecktem Boden statt vorher erst ab fünf Zentimetern Schneedecke verboten; allerdings gibt es weiterhin die Ausnahme für Böden, die am Tag des Aufbringens auftauen.
    • § 13, Absatz 2 erlaubt nun den Landesregierungen, schärfere Vorschriften für Gebiete zu erlassen, in denen hohe bzw. erhöhte Nitratwerte in Gewässern und Grundwasser gemessen werden.
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Fazit: Reichen die Veränderungen, um einer Verurteilung zu entgehen?

     

  • Zunächst ist wichtig: Unabhängig von den Änderungen im Düngegesetz und in der Düngeverordnung gilt für die Klage der Status Quo im Moment der Klageeinreichung. Zu diesem Zeitpunkt waren aber weder Gesetz noch Verordnung in ihren neuen Fassungen novelliert. Experten rechnen daher nach Recherchen des Science Media Center Germany mit Verurteilung.
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  • Klagepunkte durch inzwischen erfolgte Rechtsänderungen zum Teil behoben, zum Teil jedoch nicht oder nicht vollständig
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  • Forderung nach ausgewogener Düngung und deren Überwachung durch Nährstoffvergleich:
    • erfüllt
    • allerdings erst ab 2023 verpflichtend für alle Betriebe
    • somit offen, ob dieser Zeitpunkt der EU-Kommission ausreicht
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  • Sperrzeiten
    • etwas ausgeweitet
    • zudem gibt es nun auch eine Sperrzeit für das Ausbringen von Festmist
    • unklar ob die jeweiligen Fristen der EU-Kommission reichen
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  • Fassungsvermögen für Dung-Lager:
    • Erweiterung auf Kapazität für neun Monate nur für einen Teil der Betriebe
    • ansonsten weiterhin nur sechs Monate vorgeschrieben, was in der Klage bemängelt wird
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  • Höchstmenge:
    • nach wie vor Ausnahmen über das festgeschriebene Limit von 170 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr, ohne dabei die vorher noch aufgeführte Zahl von bis zu 230 kg zu nennen;
    • unklar, ob sich die EU-Kommission damit zufriedengeben wird
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  • Flächenneigung:
    • nach wie vor Einschränkungen erst ab Hangneigung von 10 Prozent
    • Klage verlangt dies bereits ab acht Prozent
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  • gefrorener Boden:
    • Forderung zum Teil erfüllt
    • Verbot jetzt bei Schneedecke jeglicher Dicke, nicht erst ab fünf Zentimetern.
    • Aber: noch verbietet deutsche Verordnung Düngung nur auf durchgängig gefrorenem Boden
    • Klage verlangt dies auch bei Böden, die am Tag der Düngung (zwischendurch) auftauen
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Literaturstellen, die zitiert wurden

[1] Grundwasserverordnung GrWV (2017), Deutschland

[2] Trinkwasserverordnung TrWV (2018), Deutschland

[3] Trinkwasserverordnung TWV (2018), Österreich

[4] Gewässerschutzverordnung GSchV (2017), Schweiz

[5] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Nitratbericht 2016

[6] Umweltbundesamt (2017): Grundwasserkörper in Deutschland, die Aufgrund von Nitratbelastungen in einem schlechten chemischen Zustand sind, Abbildung

[7] Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1991)

[8] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Nitratbericht 2012

[9] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Nitratbericht 2008

[10] Bundesrepublik Deutschland: Nitratbericht 2004

[11] Klage der Europäischen Kommission beim Europäischen Gerichtshof EuGH (2016)

[12] Düngemittelverordnung DüMV (2017)

[13] Bundesrat: Protokolle und Unterlagen zum Düngegesetz

[14] Düngegesetz DüngG (2017)

[15] Bundesrat: Protokolle und Unterlagen zur Düngeverordnung

[16] Düngeverordnung DüV (2017)

[17] Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb (2017)

[18] EU-Grundwasser-Richtlinie (2006)

Weitere Recherchequellen

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2010): Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz (2010)

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (2017): Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV)

Eurostat (2011): Statistiken über den Düngemittelverbrauch und Nährstoffbilanz

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2016): Stickstoffüberschüsse der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Deutschland

Umweltbundesamt (2005): Schema der Stickstoff-Gesamtbilanz der Landwirtschaft

Sachverständigenrat für Umweltfragen SRU (2015): Stickstoff: Lösungsstrategien für ein drängendes Umweltproblem. Kurzfassung, 12 Seiten.

Sachverständigenrat für Umweltfragen SRU (2015): Stickstoff: Lösungsstrategien für ein drängendes Umweltproblem. Langfassung, 564 Seiten.