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14.04.2022

Windkraft und Artenschutz: So will die Bundesregierung den Konflikt lösen

     

  • Bundesregierung plant Maßnahmen, um Windkraft an Land naturverträglich auszubauen
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  • geplant sind bundesweite Standardisierung und stärkerer Fokus auf Populationsschutz
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  • Fachleute aus Artenschutz, Flächenplanung und Recht erklären und bewerten die Vorhaben
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Windenergieanlagen stellen eine Gefahr für Vögel und Fledermäuse einiger bedrohter Arten dar, da diese mit den Rotorblättern kollidieren können. Konflikte mit Naturschutzverbänden verzögern darum immer wieder die Genehmigung neuer Anlagen – auch wenn Konflikte mit anderen Interessen wie denen des Militärs und des Flugverkehrs bislang häufig größere Hindernisse darstellten. Angesichts des Klimawandels und des Ukraine-Krieges will die Bundesregierung den Ausbau der Windkraft stark beschleunigen und dafür mehrere Gesetze anpassen oder neu verabschieden. Diese sollen unter anderem den Zielkonflikt mit dem Artenschutz entschärfen. In einem Eckpunktepapier [I] erläutern Bundeswirtschafts- und Bundesumweltministerium die geplanten Maßnahmen für einen „naturverträglichen Ausbau der Windenergie an Land“. Die Details der Maßnahmen werden im Laufe der Gesetzgebung noch festgeschrieben.

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien soll künftig als „überragendes öffentliches Interesse“ eingestuft werden. Dies hat nicht nur symbolischen Wert, sondern auch konkrete rechtliche Konsequenzen, welche die Genehmigung neuer Anlagen beschleunigen und vereinfachen sollen. Ein weiterer zentraler Punkt der geplanten Maßnahmen ist die bundesweite Standardisierung der Artenschutzprüfung. Dafür sollen einheitliche Listen relevanter Vogelarten mit jeweiligen Prüfabständen und Vermeidungsmaßnahmen eingeführt werden.

Außerdem soll es einfacher werden, Windenergieanlagen über eine Ausnahme vom Bundesnaturschutzgesetz zu genehmigen, falls eine Genehmigung über die reguläre Artenschutzprüfung nicht erfolgreich ist. Die Ausnahmeregel (§ 45 des Bundesnaturschutzgesetz [II]) kann jedoch nur angewandt werden, falls der „Erhaltungszustand der Populationen einer Art“ sich durch den Bau der Anlage nicht verschlechtert. Während nach aktueller Rechtslage der Schutz individueller Tiere im Fokus steht, soll künftig der Schutz der Populationen – also Gruppen von Tieren derselben Art, die ein bestimmtes Gebiet bewohnen – eine wichtigere Rolle einnehmen. Artenhilfsprogramme, in die die Betreiber von Windenergieanlagen einzahlen, sollen das erhöhte Risiko für bedrohte Vogel- und Fledermausarten an anderer Stelle ausgleichen. So will die Regierung sicherstellen, dass die Bestände bedrohter Arten stabil bleiben, während die Tötung einzelner Tiere an Windkraftanlagen in Kauf genommen wird.

Im Folgenden schätzen Expertinnen und Experten aus dem Artenschutz, der Flächenplanung sowie dem Umweltrecht ein, inwiefern die geplanten Maßnahmen den Weg für einen naturverträglichen Ausbau der Windenergie ebnen.

Die Redaktion des SMC hat den Fachleuten folgende Fragen gestellt:

1. Die Bundesregierung möchte den Konflikt zwischen Windkraftausbau und Artenschutz – hier geht es um Vögel und Fledermäuse – auflösen und so die Genehmigungsverfahren für neue Anlagen beschleunigen. Welche Maßnahmen dürfen in der neuen Gesetzgebung nicht fehlen? Welche der bislang angekündigten Maßnahmen sind für den Artenschutz bedenklich?

2. Die neue Gesetzgebung soll festlegen, dass Erneuerbare Energien im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegen und der „öffentlichen Sicherheit“ dienen. Welche konkreten rechtlichen Konsequenzen haben diese Formulierungen?

3. Windkraftanlagen über eine Ausnahme vom Bundesnaturschutz zu genehmigen, soll künftig leichter werden. Dafür muss unter anderem gezeigt werden, dass sich der „Erhaltungszustand der Populationen einer Art“ nicht verschlechtert. Was ist nötig, um den Erhaltungszustand von Populationen zu überwachen und welche Schwierigkeiten erwarten Sie hier?

4. Die Bundesregierung möchte ein neues Artenhilfsprogramm einführen, in das Windkraftbetreiber einzahlen müssen, wenn sie von der Ausnahme vom Bundesnaturschutzgesetz Gebrauch machen. Inwiefern sind Artenhilfsprogramme als Ausgleichsmaßnahmen sinnvoll und in welche konkreten Maßnahmen sollten die Gelder aus diesen Programmen fließen?

5. Antikollisionssysteme als Vermeidungsmaßnahme für Kollisionen sollen künftig eine größere Rolle spielen. Wie und wie zuverlässig funktionieren solche Antikollisionssysteme? Welche Alternativen gibt es?

Übersicht

     

  • Prof. Dr. Katrin Böhning-Gaese, Direktorin Senckenberg Biodiversität und Klima Forschungszentrum, Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung (SGN), Frankfurt am Main, und Professorin am Institut für Ökologie, Evolution und Diversität, Goethe-Universität Frankfurt am Main

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  • Dr. Christian Klaus Voigt, Leiter der Abteilung Evolutionäre Ökologie, Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW), Berlin

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  • Dr. Silke Christiansen, Leiterin Recht, Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE), Berlin

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  • Holger Ohlenburg, Referent naturverträgliche Windenergie, Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE), Berlin

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  • Dr. Elke Bruns, Leiterin Fachinformation, Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE), Berlin

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Die Expertinnen und der Experte vom KNE äußern sich jeweils zu den Fragen aus ihrem Expertisebereich.

Statements

Die folgenden Statements sind bewusst mit Blick auf langfristige Verwendbarkeit eingeholt und können auch in Zukunft zu diesem Thema Hintergrundinformationen bieten und zitiert werden.

1. Die Bundesregierung möchte den Konflikt zwischen Windkraftausbau und Artenschutz – hier geht es um Vögel und Fledermäuse – auflösen und so die Genehmigungsverfahren für neue Anlagen beschleunigen. Welche Maßnahmen dürfen in der neuen Gesetzgebung nicht fehlen? Welche der bislang angekündigten Maßnahmen sind für den Artenschutz bedenklich?


Prof. Dr. Katrin Böhning-Gaese

„Das vorliegende Eckpunktepapier [I] stellt einen guten Kompromiss zwischen Windkraftausbau und Vogelschutz dar. Als bedenklich sehe ich allerdings an, dass der Windkraftausbau verstärkt in Landschaftsschutzgebieten vorangetrieben werden soll. Es werden zwar Ausnahmen unter anderem für Natura-2000-Gebiete gemacht. Aber Landschaftsschutzgebiete sind oft Gebiete mit wenig menschlichen Eingriffen und hoher Artenvielfalt. Hier sehe ich Konflikte zwischen Windkraft und Artenschutz. Diese Konflikte werden in Zukunft zunehmen, da sich Deutschland im Rahmen des Europäischen Green-Deal verpflichtet hat, die Fläche an Schutzgebieten auf 30 Prozent der Landesfläche auszudehnen. Dafür sind Landschaftsschutzgebiete prädestiniert.“
 
Dr. Christian Klaus Voigt

„Es gibt eine Reihe von Punkten, die aus Sicht des Naturschutzes von großer Bedeutung wären und auch zeitnah Wirksamkeit hätten.“

„Es ist trauriges Fakt, dass 75 Prozent aller in Deutschland laufenden Windenergieanlagen ohne abschaltungsbezogene Vermeidungsmaßnahmen zum Fledermausschutz [1] betrieben werden. Diese Zahl wurde über Umfragen ermittelt und nach wissenschaftlichen Qualitätsstandards publiziert sowie darauf aufbauend vom Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) bestätigt [2]. Bei den 30.000 Anlagen an Land handelt es sich demnach um mehr als 20.000 Anlagen. Rechnet man konservativ mit zehn Schlagopfern pro Windenergieanlage und Jahr – so wie es eine Studie im Auftrag des Umweltministeriums etabliert hat [3] – dann sind wir bei einer jährlichen Verlustrate im sechsstelligen Bereich. Unsere eigene Forschung (noch unveröffentlicht; Anm. d. Red.) an alten Windenergieanlagen hat ergeben, dass die Schlagopferzahl mitunter bei 70 Tieren pro Jahr und Anlage liegen kann. Dies liegt daran, dass alte Anlagen zum damaligen Zeitpunkt an Standorten gebaut wurden, die aus naturschutzfachlicher Sicht ungeeignet sind. Wenn diese Anlagen dann auch noch ohne Abschaltzeiten zum Fledermausschutz betrieben werden, führt dies zu extrem hohen Schlagopferzahlen. Diese alten Windenergieanlagen müssen zwingend überprüft werden, denn die meisten werden noch über viele Jahre laufen und ungehindert Fledermäuse in hoher Zahl töten. Dies würde tatsächlich ein wichtiger Beitrag zur Lösung des Zielkonflikts zwischen Energiewende und Artenschutz sein. Die Ernsthaftigkeit des Versprechens, den Zielkonflikt zu lösen, messe ich daran, ob Robert Habeck und die Ministerien sich diesem Problem widmen.“

„Ein weiteres ungelöstes Problem besteht darin, wie kumulative Effekte in der Schlagopferzahl berücksichtigt werden könnten. Momentan werden in der Regel die abschaltungsbezogenen Vermeidungsmaßnahmen für jede einzelne Anlage definiert, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, welche weiteren Anlagen im Umfeld mit oder ohne abschaltungsbezogene Vermeidungsmaßnahmen betrieben werden. Dies hat zur Folge, dass es potenziell lokal mehr Schlagopfer gibt, als es für die relevanten Populationen verkraftbar ist. Es wäre deshalb ratsam, die abschaltungsbezogenen Vermeidungsmaßnahmen in neuen Genehmigungsverfahren so zu definieren, dass keine hohen kumulativen Schlagopferzahlen zu beklagen sind.“

„Das Eckpunktepapier [I] setzt in vielen Bereichen einen Schwerpunkt beim Klimaschutz und wertet die Belange des Biodiversitätsschutzes als nicht gleichrangig. Dies lässt sich konkret im Maßnahmenkatalog nachlesen. Bemerkenswerterweise steht die Feststellung eines überragenden öffentlichen Interesses im krassen Widerspruch zum vollmundigen Versprechen, den Zielkonflikt zwischen Energiewende und Naturschutz zu lösen.“

„Darüber hinaus wird die Ukraine-Krise dazu benutzt, um den Windenergieausbau zu Lasten des Naturschutzes zu beschleunigen. Angesichts zweier gleichwertiger, großer Krisen – dem Klimawandel und der Biodiversitätskrise – ist diese asymmetrische Wertung basierend auf politischen Abwägungen bedauerlich. Es ist leider in der Politik immer noch nicht angekommen, dass wir uns in einer Abwärtsspirale des Artensterbens befinden. Leider gibt es keine ähnlich starken Kämpfer für den Artenschutz wie es sie für den Klimaschutz gibt, denn das Artensterben hat scheinbar keine volkswirtschaftliche Relevanz. Das ist allerdings ein Trugschluss, wie man schnell angesichts der Corona-Pandemie feststellen kann. Wir müssen insgesamt achtsamer mit der Natur umgehen, um sowohl die Klimaerwärmung als auch die Biodiversitätskrise in den Griff zu kriegen. Das Eckpunktepapier ist noch nicht einmal im Ansatz dafür geeignet, die drängenden Probleme und Konflikte zwischen diesen beiden Umweltschutzzielen zu lösen. Es ist vielmehr eine Abschwächung des Naturschutzes zugunsten des Klimaschutzes. Den Plänen des Wirtschaftsministeriums folgend wird der Schutz von Fledermäusen und Vögeln ganz konkret beim Windenergieausbau erschwert, wenn nicht sogar teilweise ausgehebelt.“

„Für den Schutz von Fledermäusen gibt es eine ganze Reihe von angestrebten Änderungen im Eckpunktepapier. Die Definition einer Zumutbarkeitsregel ist zum Beispiel eine Maßnahme, die von Projektierern und Genehmigungsbehörden benutzt werden kann, um den Artenschutz auszuhebeln. Es wird angestrebt, die prozentualen Einbußen, die sich aus Naturschutzmaßnahmen bei der Generierung von Strom aus Windkraft ergeben, auf sechs Prozent des maximalen Jahresertrags zu begrenzen. Bei windhöfigen Standorten soll dieser Wert bei acht Prozent liegen. Es bleibt hier unklar, welche unabhängige Institution den potenziellen, maximalen Jahresertrag beziffert, denn aus dieser Zahl ergibt sich der Grenzwert. Zudem werden alle Maßnahmen zum Schutz der Natur – zum Beispiel die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen – die Kosten für die Etablierung von Antikollisionssysteme für Greifvögel sowie die Einbußen, die sich aus Abschaltzeiten zum Fledermausschutz ergeben, aufgerechnet. Wenn diese dann die Sechs-Prozent-Marge übersteigen, muss der Betreiber die Naturschutzmaßnahmen nicht mehr umsetzen. Diese Sechs-Prozent-Marge ist jedoch schnell erreicht und somit hebelt dieser Vorschlag den wirksamen Naturschutz aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen aus.“

„Im Eckpunktepapier ist zudem von einer Begrenzung der abschaltungsbezogenen Vermeidungsmaßnahmen die Rede, wobei der exakte Stundengrenzwert völlig undefiniert bleibt. Fledermäuse werden aktuell an Windenergieanlagen geschützt, indem die Anlagen in Zeiten besonders hoher Fledermausaktivität – also während der Migration in der Nacht, bei niedrigen Windgeschwindigkeiten und relativ hohen Umgebungstemperaturen – abgeschaltet werden [1]. Dem geht eine Überprüfung der Aktivität von Fledermäusen im Gondelbereich der Anlagen voraus, sodass diese abschaltungsbezogenen Vermeidungsmaßnahmen auf die einzelnen Anlagen maßgeschneidert sind – quasi unter der Prämisse: Maximaler Energieertrag bei optimalem Schutz der Fledermäuse. Wenn nun – so wie es das Wirtschaftsministerium vorschlägt – die Stundenzahl dieser Abschaltzeiten begrenzt wird, werden jenseits dieser Grenze zweifelsohne hohe Schlagopferzahlen zu beklagen sein. Das ist äußerst kritisch zu sehen, denn Fledermäuse sind gesetzlich geschützt, sie sind selten, haben eine geringe Reproduktionsrate – können somit Verluste nur bedingt kompensieren – und die Bestände von Hochrisikoarten, wie dem Großen Abendsegler, nehmen laut Bundesamt für Naturschutz an Windenergieanlagen aktuell ab [4]. Man kann also keineswegs von der Bewahrung hoher Standards für den Naturschutz sprechen. Es ist das genaue Gegenteil: Eine Aufweichung von etablierten Standards, die es uns bislang ermöglicht haben, den Fledermausschutz wirksam an Windenergieanlagen zu betreiben – mit all den Schwächen und Stärken, die es auch in der bestehenden Praxis gibt.“

2. Die neue Gesetzgebung soll festlegen, dass Erneuerbare Energien im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegen und der „öffentlichen Sicherheit“ dienen. Welche konkreten rechtlichen Konsequenzen haben diese Formulierungen?


Dr. Silke Christiansen

„Die Regelung zielt auf Schutzgüterabwägungen ab und kommt daher auch nur in Abwägungsentscheidungen zum Zuge. Durch diese Formulierung sollen sich die erneuerbaren Energien gegenüber anderen Belangen leichter durchsetzen können. Die Regelung zielt nicht nur auf den Artenschutz ab, sondern auch auf andere Belange. Dies könnte dazu führen, dass weitere Flächen für die Windenergie zur Verfügung stehen und damit der Druck auf artenschutzrechtlich sensible Flächen insgesamt weniger stark wird.“

„Im Hinblick auf das besondere Artenschutzrecht bietet nur die Ausnahmeregelung (vom Bundesnaturschutzgesetz; Anm. d. Red.) eine solche Abwägungsmöglichkeit. Die artenschutzrechtlichen Verbote – beispielsweise das Tötungsverbot – können aber nicht mit dem Hinweis auf ein überragendes öffentliches Interesse des Ausbaus der Windenergie umgangen werden.“
„Die Neureglung ist in der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) angelegt. Diese Festlegung kann, nach Einschätzung des Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE), Abwägungsentscheidungen in anderen, gleichrangigen Gesetzen – wie dem Bundesnaturschutzgesetz – nicht abschließend beeinflussen. Gleichwohl kann sie zu einer stärkeren Gewichtung des Ausbaus der erneuerbaren Energien führen.“

„Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass sich zwar grundsätzlich die erneuerbaren Energien in der Abwägung durchsetzen sollen, hiergegen aber wiederum Gründe angeführt werden können, die zu einer stärkeren Gewichtung der anderen Belange führen können. Im Hinblick auf den Artenschutz wäre eine solche Situation denkbar, wenn im Einzelfall besonderes seltene und gefährdete Arten durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffen wären, zum Beispiel der Schreiadler.“

3. Windkraftanlagen über eine Ausnahme vom Bundesnaturschutz zu genehmigen, soll künftig leichter werden. Dafür muss unter anderem gezeigt werden, dass sich der „Erhaltungszustand der Populationen einer Art“ nicht verschlechtert. Was ist nötig, um den Erhaltungszustand von Populationen zu überwachen und welche Schwierigkeiten erwarten Sie hier?


Prof. Dr. Katrin Böhning-Gaese

„Bei diesem Punkt sehe ich für Vögel keine größeren Schwierigkeiten. Der Erhaltungszustand einzelner Vogelpopulationen wird selten erfasst. Allerdings wird der Erhaltungszustand fast aller Vogelarten in Deutschland jedes Jahr durch den Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA) aufgenommen. Der DDA hat dabei standardisierte Monitoring-Programme für häufige Arten und spezielle Programme für ausgewählte Arten.“
 
Dr. Christian Klaus Voigt

„Den Erhaltungszustand von Populationen zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass sich dieser nicht verschlechtert, ist sicherlich ein sinnvolles Anliegen. Allein die Umsetzung ist im Bereich des Fledermausschutzes mehr als fragwürdig.“

„Unter den heimischen Fledermausarten haben die Hochrisikoarten in der Regel ihre Quartiere an unzugänglichen Standorten wie Baumhöhlen. Ein verlässliches Monitoring ist deshalb schwer durchzuführen. Bei anderen heimischen Arten – zum Beispiel solchen, die unterirdisch in Höhlen überwintern – ist dies einfacher möglich. Die Mehrzahl der Hochrisikoarten ist jedoch hochmobil und wandert im Spätsommer ins westliche oder südwestliche Europa. Dort können wir die Überwinterungsorte, die sich ebenfalls in unzugänglichen Baumhöhlen befinden, auch nicht erfassen. Abgesehen von einigen Kastenquartieren, in denen sich über viele Jahre hinweg in Deutschland Bestände etabliert haben, lässt sich ein Populationsmonitoring der Hochrisikoarten nicht durchführen. Insofern kann auch eine günstige Populationsentwicklung nicht überprüft und daher auch nicht gewährleistet werden. Da viele der Schlagopfer ihren Ursprung im nordöstlichen Europa haben – zum Beispiel in Fennoskandinavien und im Baltikum – haben wir auch keinen Zugang zu den betroffenen Herkunftsgebieten, in denen sich die Tiere fortpflanzen.“

„Da der Populationsschutz bei Fledermäusen schwer greifbar beziehungsweise messbar ist, können wir diesen Arten am besten helfen, indem wir die Individuen schützen – so wie es in der bestehenden Praxis die Regel ist.“
 
Holger Ohlenburg

„Die Nichtverschlechterung des Erhaltungszustandes ist bereits nach derzeitiger Rechtslage Voraussetzung, um eine Ausnahme erteilen zu können. Nach dem Eckpunktepapier soll der Behörde kein Entscheidungsspielraum mehr zustehen, wenn sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen. Die Behörde müsste die Ausnahme dann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch gewähren.“

„Um den Erhaltungszustand von Populationen zu überwachen, braucht es zum einen ein funktionierendes Monitoringsystem, das die Bestände der betreffenden Arten fortlaufend überwacht. Dieses muss erst noch geschaffen werden. Zudem müsste für jede Art der günstige Erhaltungszustand der Population definiert werden und welches die räumliche Bezugsebene ist.“

„Sollte bei den Fledermäusen analog zu den Brutvögeln vorgegangen werden – was aus den Eckpunkten noch nicht klar hervorgeht – könnte dies eine gewisse Herausforderung darstellen. Hier können häufig nicht nur lokale Populationen – wie zum Beispiel örtliche Wochenstubenkolonien – betroffen sein, sondern regelmäßig auch ziehende Fledermausarten, wie der Große Abendsegler, die jeweils im Frühjahr und Herbst je nach Art bis zu mehrere hundert Kilometer zwischen ihren Winter- und Sommerlebensräumen zurücklegen.“

4. Die Bundesregierung möchte ein neues Artenhilfsprogramm einführen, in das Windkraftbetreiber einzahlen müssen, wenn sie von der Ausnahme vom Bundesnaturschutzgesetz Gebrauch machen. Inwiefern sind Artenhilfsprogramme als Ausgleichsmaßnahmen sinnvoll und in welche konkreten Maßnahmen sollten die Gelder aus diesen Programmen fließen?


Prof. Dr. Katrin Böhning-Gaese

„Artenhilfsprogramme können sehr hilfreich sein. Die Bestände einer Art werden durch die Geburten- und Sterberate bestimmt. Nimmt die Sterberate durch Vogelschlag an Windkraftanlagen zu, kann man das durch Erhöhung der Geburtenrate ausgleichen. Besonders empfehlen würden sich Extensivierungsprogramme in der Agrarlandschaft, beispielsweise mehr Brachland, bei Wiesen nur noch zwei Mähtermine pro Jahr oder der Anbau vielfältiger Feldfrüchte anstatt Monokulturen. Solche Artenhilfsprogramme werden zum Beispiel für den Rotmilan in der Rhön durchgeführt und sind erfolgreich.“
 
Dr. Christian Klaus Voigt

„Artenhilfsprogramme zielen darauf ab, Bestände zu stützen, die unter einer erhöhten Mortalität leiden, wie sie an Windenergieanlagen festzustellen ist. Aufgrund der hohen Mobilität und der versteckten Lebensweise von Fledermäusen wissen wir aber in der Regel gar nicht, welche Bestände davon betroffen sind. Es bringt zudem nichts, quasi blind in Artenhilfsprogramm an anderer Stelle zu investieren. Das Abwanderungsverhalten der Fledermäuse führt dazu, dass zwangsläufig auch die vom Artenhilfsprogramm gestützten Bestände vom Schlag an Windkraftanlagen betroffen sind. Dies wird umso mehr der Fall sein, wenn der Windenergieausbau die Zahl bestehender Anlagen verdoppelt oder verdreifacht und ein höherer Flächenanspruch der Windenergie die Wahrscheinlichkeit, dass Hochrisikoarten mit den Anlagen in Kontakt kommen, nicht nur erhöht, sondern zur Gewissheit macht.“

„Bislang konnte mir niemand fundiert darlegen, wie so ein Artenhilfsprogramm für Fledermäuse aussehen soll. Diese Konzepte werden leider wissenschaftsfern vom Ministerium entwickelt.“
 
Holger Ohlenburg

„Artenhilfsprogramme können durch die Umsetzung gezielter Schutz- oder Hilfsmaßnahmen dem Populationserhalt einzelner Arten dienen. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Windenergie sollen sie gewährleisten, dass das Schutzniveau von Vogel- und Fledermausarten auch im Zuge vermehrter Genehmigungen im Wege der Ausnahme (vom Bundesnaturschutzgesetz, Anm. d. Red.) nicht sinkt.“
„Dies gelingt allerdings nur, wenn der Konzeption und Umsetzung von Artenhilfsprogrammen gleichermaßen Priorität eingeräumt werden. Nur in einzelnen Bundesländern und nur für wenige Arten gibt es schon fachliche Grundlagen, auf denen man aufsetzen könnte. Daher müssen sowohl in der Konzeptionsphase als auch dauerhaft im Zuge der Maßnahmenumsetzung und des Monitorings entsprechende Ressourcen für die Artenhilfsprogramme bereitgestellt werden.“

„Als Maßnahmen kommen solche zum Schutz, zur Sicherung oder zur Verbesserung von Lebens- und Fortpflanzungsstätten in Frage oder Maßnahmen, die die Nahrungsverfügbarkeit erhöhen oder anderweitig den Bruterfolg erhöhen – zum Beispiel durch den Schutz vor Prädatoren. Die Maßnahmen sollten nach fachlichen Kriterien artspezifisch festgelegt werden. Insbesondere bei Maßnahmen, für die es entsprechende Flächen braucht, müssen diese Flächen auch verfügbar sein.“

5. Antikollisionssysteme als Vermeidungsmaßnahme für Kollisionen sollen künftig eine größere Rolle spielen. Wie und wie zuverlässig funktionieren solche Antikollisionssysteme? Welche Alternativen gibt es?


Dr. Christian Klaus Voigt

„Diese Frage zielt auf die Antikollisionssysteme ab, die momentan für Greifvögel entwickelt werden. Nach meiner Kenntnis sind diese noch nicht vollständig ausgereift. Antikollisionssysteme sind für Fledermäusen aufgrund ihres Anflugverhaltens bei Nacht und ihrer geringen Größe kaum praktikabel. Es gibt weltweit kein Antikollisionssystem für Fledermäuse.“
 
Dr. Elke Bruns

„Antikollisionssysteme sollen nur dort eingesetzt werden, wo ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zum Beispiel aufgrund der Nähe der Windenergieanlage zu einem Brutplatz, einem häufig frequentierten Nahrungsgebiet oder aufgrund der Lage in einem Flugkorridor besteht.“

„Antikollisionssysteme umfassen Kamera- und Radarsysteme. Diese können Vögeln erfassen und je nach Technologie auch die Entfernung des Vogels zur Windenergieanlage ermitteln und den Flugweg verfolgen. Einzelne Systeme arbeiten dabei ,artspezifisch‘ und können zum Beispiel Rotmilan und Mäusebussard voneinander unterscheiden.“

„Unterschreitet der Vogel eine kritische Reaktionsdistanz, wird ein Abschaltsignal ausgelöst. Abschaltung bedeutet dabei nicht, dass der Rotor zum Stillstand kommt. Vielmehr wird die Drehgeschwindigkeit des Rotors durch ,pitchen‘ – Herausdrehen der Rotorblätter aus dem Wind – innerhalb eines Zeitraums von etwa 20 bis 30 Sekunden deutlich verlangsamt (,Trudelmodus‘), so dass das Kollisionsrisiko erheblich gesenkt wird.“

„Offshore werden vor allem Radarsysteme eingesetzt. Sie können Schwärme von Zug- und Rastvögeln identifizieren und – bei entsprechendem Fluggeschehen – eine bedarfsgerechte Abschaltung einzelner Anlagen oder auch ganzer Windparks auf See veranlassen.“

„Kamerasysteme weisen eine Erfassungsreichweite zwischen 350 Metern (Weitwinkel) und über 700 Metern (Stereozoomkamera) auf. Sie haben generell eine geringere Erfassungsreichweite als Radarsysteme.“

„Kamerasysteme werden in anderen Ländern Europas eingesetzt, um Kollisionsrisken zu mindern, indem Vergrämungssignale oder auch eine Abschaltung ausgelöst werden. Von den Stereozoomkamerasystemen hat das System Identiflight bisher als einziges einen umfassenden Erprobungsprozess in Deutschland durchlaufen und seine Leistungsfähigkeit – Erfassungsrate, Reichweite und Erkennungsrate – nachgewiesen. Darüber hinaus wurde angegeben, dass das System bei 80 Prozent der relevanten Flugaktivitäten eine rechtzeitige Abschaltung auslöste. Damit können Kollisionsrisiken deutlich herabgesetzt werden. Weitere Systeme befinden sich in der Entwicklung, ihre Marktreife und der Nachweis der Vermeidungswirksamkeit sind frühestens 2023 zu erwarten.“

Angaben zu möglichen Interessenkonflikten

Prof. Dr. Katrin Böhning-Gaese: „Ich habe bei Ihrer Anfrage keine Interessenskonflikte.“

Alle anderen: Keine Angaben erhalten.

Literaturstellen, die von den Experten zitiert wurden

[1] Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (13.03.2020): Vorgaben der Bundesländer bei Abschaltzeiten für den Fledermausschutz an Windenergieanlagen.

[2] Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (14.10.2020): Zahl der Windenergieanlagen mit Abschaltzeiten für den Fledermausschutz.

[3] Behr O et al. (2018): Bestimmung des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen in der Planungspraxis - Endbericht des Forschungsvorhabens gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

[4] Bundesamt für Naturschutz (2018): EUROBATS National Implementation Report. Bericht im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums zum Status der in Deutschland vorkommenden Fledermausarten.

Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden

[I] Bundesumweltminsterium (04.04.2022): Naturverträglichen Ausbau der Windenergie an Land beschleunigen. Eckpunktepapier.

[II] Bundesnaturschutzgesetz. § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. Absatz 7 definiert die Voraussetzungen für das Anwenden der Ausnahmeregel.

Weitere Recherchequellen

SMC (2022): Was bedeutet der Windkraftausbau für den Artenschutz? Politische Pläne und wissenschaftliche Perspektiven. Press Briefing. Stand: 14.01.2022.